Landtagswahl Feststellung von Ausschlussgründen

    Landtagswahl: Wählbarkeit feststellen

    Das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Ausschlussgründe vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit für die Landtagswahl müssen festgestellt werden.

    Beschreibung

    Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 

    1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
    Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten.

    Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein deutsches Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

    Online-Dienst

    Ausstellung einer Wählbarkeitsbescheinigung zur Europa,- Landtags,- Kommunalwahl online beantragen

    ID: L100027_133089633

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    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2024

    Technisch geändert am 14.01.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde

    • Erstellung Wählerverzeichnis, Bescheinigung der Wahlberechtigung für Unterzeichner von Wahlvorschlägen und der Wählbarkeit für Bewerber

    Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse

    • Prüfung der Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen und der Wählbarkeit für Bewerber im Rahmen der Zulassung der Wahlvorschläge

    Zuständigkeit

    Gemeindewahlbehörde/Meldebehörde,  Landeswahlleitung/ Kreiswahlleitung 

    Ansprechpartner

    Meldewesen

    Beschreibung

    Aufgaben

    • Personalausweis beantragen
    • Meldung eines verlorenen Personalausweises
    • Meldung eines verlorenen Reisepasses/Kinderreisepasses
    • Reisepass beantragen
    • Kinderreisepass beantragen
    • An- und Abmeldung, Ummeldung in Wohnsitzgemeinde
    • Ummeldung anderer Wohnsitz
    • Meldebescheinigung
    • Führungszeugnis
    • Beglaubigungen Dokumente
    • Untersuchungsbescheinigung für Jugendliche unter 18 Jahren
    • Steueridentifikationsnummer erfragen

    Adresse

    Hausanschrift

    Gartenstr. 69b

    18442 Niepars

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038321 66135

    Fax: 038321 66128

    E-Mail: einwohnermeldeamt@amt-niepars.de

    Internet

    Bankverbindung

    Amt Niepars

    Empfänger: Amt Niepars

    IBAN: DE21 1203 0000 0000 1042 24

    BIC: BYLADEM1001

    Bankinstitut: Deutsche Kreditbank

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt, Identitätsnachweis, Pass, Pass- und Meldeangelegenheiten

    Version

    Technisch erstellt am 07.01.2015

    Technisch geändert am 20.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021

    Voraussetzungen

    Wahlberechtigt zu Landtagswahlen sind alle Deutschen nach Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag 

    1. das 18.  Lebensjahr vollendet haben,
    2. seit mindestens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern nach dem Melderegister ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich, ohne eine Wohnung zu haben, sonst gewöhnlich dort aufhalten,
    3. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

    Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 08.06.2022

    Version

    Technisch erstellt am 15.06.2022

    Technisch geändert am 28.01.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021