Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen
Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.
Beschreibung
Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert. Damit wird die eigentumsrechtliche Einheit von Grundstück und Gebäude rechtssicher erfasst und ergänzt den Eigentumsnachweis des Grundbuchs, der zum Beispiel für Beleihungen und Baufinanzierungen von den Kreditinstituten verlangt wird. Sie selbst können anhand der amtlichen Liegenschaftskarte oder der öffentlich im Internet zugänglichen amtlichen GeoPortale Ihre nachbarschaftsrechtlichen Belange, wie zum Beispiel Abstände zu bestehenden Gebäuden oder geplanten Bauvorhaben, erkennen und gegebenenfalls amtlich prüfen lassen. Die Daten des Liegenschaftskatasters mit den Flurstücksgrenzen und Gebäuden bilden die Grundlage für die Bauleitplanung (zum Beispiel Bebauungspläne der Gemeinden).
Auch bei öffentlichen Planungen werden die Daten des Liegenschaftskatasters herangezogen, wenn es zum Beispiel um den Abstand der Wohnbebauung von bestimmten Vorhaben geht, wie beispielsweise von Straßen und Windenergieanlagen oder Planungen zum Lärmschutz und der Hochwasservorsorge. Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude werden in zahlreiche Geoinformationssysteme übernommen und sind vielfach Grundlage sowohl für moderne Navigationssysteme als auch für Karten, wie zum Beispiel Notfall- und Brandeinsatzkarten von Rettungsdiensten und Feuerwehren. Der Rettungssanitäter erreicht Sie im Notfall in kürzester Zeit. Die Unternehmen der Energie-, Telekommunikations- und Wasserversorgung, Abwasser- und Müllentsorgung sowie Post- und Paketzustellung nutzen ebenfalls diese Daten, um ihre Leistungen zu organisieren und Sie zu erreichen. An allen diesen Stellen ist es wichtig, dass die Daten über Grundstücke und Gebäude genau sind und das Vertrauen der Nutzer genießen. Dies gewährleistet das amtliche Liegenschaftskataster, dessen Inhalte von den öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren (ÖbVI) und von den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden (Katasterämter) erfasst werden. Die Kosten für die Durchführung tragen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer.
Die Gebäudeeinmessungspflicht besteht für alle Gebäude, die seit dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden sind. Als Gebäude zählt dabei jede selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage, die von Menschen betreten werden kann und geeignet oder dafür bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein. Die Pflicht ist nicht personengebunden, sondern gleicht einer öffentlichen Last, die den jeweiligen Eigentümer betrifft. Sie entsteht unabhängig davon, ob die Maßnahme genehmigungspflichtig oder genehmigungsfrei ist. Wird das Gebäude aufgrund eines Erbbaurechtes errichtet oder in seinem Grundriss verändert, so tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte.
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zuständige Stelle
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- örtliche zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
Zuständigkeit
- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
Ansprechpartner
62.3 SG Vermessung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung  
Kontakt
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Sven Anders
Adresse
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Internet
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Holger Bannuscher
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Norbert Boerner
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Natalia Brim
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 03865 825-0
E-Mail: info@vermessung-brim.de
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Annett Frank
Adresse
Hausanschrift
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Diethard Gajek
Adresse
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Andreas Golnik
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Kai Grünhagen
Adresse
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Peter Hansch
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Verm.-Ing. Thomas Harnisch
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Gunther Herrmann
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Roland Hiltscher
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Andre Jeske
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Matthias Kahle
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Andreas Klug
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Holger Krawutschke
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Rainer Lessner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Holger Lübcke
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dirk Manthey
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Gerd Meißner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Torsten Meißner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur M. Eng. Felix Möbius
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Telefon Festnetz: 0381 776-490
E-Mail: info@vermessung-moebius.de
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Steffen Möbius
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Jörg Neiseke
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Wilfrid Panke
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Telefon Festnetz: 03831 290462
E-Mail: w.panke@gmx.de
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Stefan Reiche
Adresse
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Telefon Festnetz: 038209 80480
E-Mail: post@erdvermesser.de
Internet
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Mario Sankowsky
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Ulrike Schirm
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Telefon Festnetz: 038872 603-25
Telefon Festnetz: 038872 603-27
Fax: 038872 603-64
E-Mail: info@geo-land-mv.de
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dirk Schönemann
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin M.Eng. Kathi Schwarzkopp
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Internet
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Stefan Seehase
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Internet
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Christopher Sohn
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Internet
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Mirjam Sperlich
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Internet
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Hans-Georg Täger
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Stefan Ulbrich
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Jan-Christoph Unger
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Oliver Urban
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Frank Wagner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Lothar Walther
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. (FH) Petra Zeise
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Internet
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dr.-Ing. Richard Boerner
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Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 03981 4898097
E-Mail: info@vermessung-boerner.de
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
- Wenn ein Dritter die Gebühren tragen soll: Erklärung zur Kostenübernahme
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
- Es muss bereits ein Gebäude errichtet worden sein oder der Grundriss eines Gebäudes hat sich verändert.
- Das Gebäude ist nach dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden.
- Es muss sich um eine selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage handeln. Diese kann von Menschen betreten werden und ist geeignet oder dafür bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
- kein Rechtsbehelf gegen die Gebäudeeinmessung an sich
Verfahrensablauf
Die Einmessung von Gebäuden beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) prüft Ihren Antrag.
- Die Gebäudeeinmessung wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder von der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) vorgenommen. Über die Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten werden Sie vorab informiert.
- Nach Abschluss der Gebäudeeinmessung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Einmessung.
- Zahlen Sie die Gebühren.
- Die Unterlagen der Einmessung werden zur Übernahme ins Liegenschaftskataster der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) übergeben. Diese übersendet Ihnen nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster den Auszug aus dem fortgeführten Liegenschaftskataster mit einem entsprechenden Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
Fristen
- Sobald die Errichtung des Gebäudes erfolgt ist, muss die Einmessung beantragt werden.
- Es entsteht keine Verjährung der Einmessungspflicht.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
maximal 1 Jahr
Kosten
- Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gebäudes. Für ein Einfamilienhaus mit einem Wert bis 300.000,00 EUR fallen beispielsweise 939,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer an.
- Erfolgt nur eine Änderung des Grundrisses, zum Beispiel durch Anbau oder Teilabriss, so wird die Gebühr für die Erfassung des geänderten Gebäudes nach benötigtem Zeitaufwand berechnet.
- Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt jedoch maximal die Höhe der Gebühr, welche für eine erstmalige Einmessung des kompletten Gebäudes fällig wäre. Es fallen im Anschluss an die Gebäudeeinmessung weitere Gebühren für die Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster an.
- Die Gebühr kann sich reduzieren, wenn die Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt wird, der bereits bei der Anfertigung des Lageplans oder der Absteckung des Grundrisses tätig war.
- Es ergeben sich Gebühreneinsparungen, wenn die Gebäudeeinmessung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Liegenschaftsvermessung (beispielsweise Grenzfeststellung und Abmarkung) durchgeführt wird.
Hinweise (Besonderheiten)
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Pflicht zur Veranlassung der Gebäudeeinmessung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten eine Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist die Gebäudeeinmessung selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten zu tragen.
Dokumente
Eingehend
Erklärung zur Kostenübernahme
Dokumenttyp: Erklärung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Vollmacht
Dokumenttyp: Erklärung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 01.03.2022
Stichwörter
Teilabriss, Antrag auf Durchführung Gebäudeeinmessung, Bauwerk, Hausbau, Gebäudeeinmessung, Bauen, Absteckung, Vermessung, Gebäudevermessung, Bauliche Anlage, Grundrissänderung, Anbau, Errichtung, Gebäudeerfassung, Baugenehmigung, Gebäude, Bauantrag, Einmessung, Grundrissvermessung, Baugenehmigungsverfahren, Wohngebäude, Lageplan