Ausnahmegenehmigung nach BIFVO (Schonzeiten und Mindestmaße) beantragen
Beschreibung
Berufsfischer, die in den Binnengewässern zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus untermaßige Fische oder Fische während der Schonzeit fangen wollen, benötigen eine Ausnahmegenehmigung
zuständige Stelle
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7
Zuständigkeit
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V – Abt.7
Ansprechpartner
Dezernat LALLF 710
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Das LALLF verfügt über eine (Telefon)Zentrale, die rund um die Uhr besetzt ist: Telefonnummer 0385 588 61000 Sollte sich Ihr direkter Ansprechpartner nicht melden, wenden Sie sich bitte auch an diese Stelle. Die Annahme von Untersuchungsmaterial ist im Hauptsitz in Rostock (Thierfelderstr. 18) werktäglich von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr möglich.  Zu beachten ist, dass für Beschwerdeproben, z.B. von Lebensmitteln, eine spezielle Verfahrensweise gilt. Diese Proben sind in den zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämtern der Kreise und kreisfreien Städte, unter Angabe der Beschwerdegründe abzugeben! Abteilung Fischerei und Fischwirtschaft Persönlicher Kontakt/Sprechzeiten sind nur nach Terminvereinbarung möglich. Rufen Sie bei Bedarf gern an.
erforderliche Unterlagen
Antrag zum Fang untermaßiger Fische oder von Fische während der Schonzeit mit Begründung
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
keine
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Schriftlicher Antrag, Prüfung, Erteilung der Genehmigung, Zahlung der Gebühr
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
i.d.R. 5 Arbeitstage
Kosten
EUR 60,00 bis 250,00
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei am 18.02.2021