• Stralsund (Landkreis Vorpommern-Rügen, Mecklenburg-Vorpommern)
Ombudsmann für private Kranken- und Pflegeversicherung

Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen beantragen

An den Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung können sich Versicherte wenden, die eine Meinungsverschiedenheit mit ihrer Versicherung in Bezug auf ihre Private Krankheitskostenvollversicherung, Private Pflegepflichtversicherung oder Zusatzversicherung haben.

Beschreibung

Die Aufgabe des Ombudsmann ist die außergerichtliche Schlichtung bei Streitigkeiten der Versicherten mit den Krankenversicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Der Ombudsmann soll in jedem Stadium des Verfahrens zwischen den Beteiligten vermitteln und möglichst eine Versöhnung erreichen.

Der Ombudsmann kann auch auf Antrag eines Unternehmens tätig werden, wenn der Versicherungsnehmer dem zugestimmt hat.

Voraussetzung ist, dass sich das betroffene Versicherungsunternehmen am Schlichtungsverfahren beteiligt. Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.

Für die Einschätzung durch den Ombudsmann sind der Inhalt des Versicherungsvertrages, das Gesetzesrecht und die dazu ergangene Rechtsprechung maßgeblich.

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Schlichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten bei Versicherungsverträgen

ID: L100027_118800982

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Version

Technisch erstellt am 14.10.2021

Technisch geändert am 21.04.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

zuständige Stelle

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Ansprechpartner

Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung

Adresse

Hausanschrift

Unter den Linden 21

10117 Berlin

Öffnungszeiten

keine Angabe

Kontakt

Telefon Festnetz: 0800 2550444

Fax: 030 20458931

Internet

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Technisch erstellt am 14.10.2021

Technisch geändert am 20.04.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

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Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

  • Schlichtungsantrag,
  • Kopie der Unterlagen, die der Erfassung der Meinungsverschiedenheit dienlich sind; im Regelfall genügt hierzu die Übersendung der zuletzt mit dem Versicherer über diesen Sachverhalt geführten Korrespondenz,
  • Einverständniserklärung, dass der Versicherer die für das Schlichtungsverfahren relevanten Gesundheitsdaten an den Ombudsmann weitergeben darf und Ihre persönlichen Daten zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens verarbeitet werden dürfen,
  • Vollmacht, sofern Sie den Schlichtungsantrag nicht für sich selbst, sondern in Vertretung eines Dritten einreichen.

Voraussetzungen

  • Das betroffene Versicherungsunternehmen muss sich dem Ombudsmannverfahren angeschlossen haben, siehe unten stehender Link.
  • Sollten Sie bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) oder der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) versichert sein, kann der Ombudsmann ausschließlich tätig werden, wenn sich der Schlichtungsantrag auf die Private Pflegepflichtversicherung bezieht.  
  • Es gilt eine Einreichungsfrist: Reichen Sie die Beschwerde binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung der Krankenversicherung ein,
  • Beschwerden, die bereits Gegenstand von Gerichts- oder Mahnverfahren sind, werden nicht angenommen, dies gilt auch für Bagatellfälle bei Streitwerten bis EUR 50,00.

Verfahrensablauf

Sie können den Schlichtungsantrag online stellen oder als PDF herunterladen und ausgefüllt per Post oder Fax einreichen.

Nach Eingang Ihres Schlichtungsantrags erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, die Hinweise und Informationen für das weitere Verfahren enthält.

Der Ombudsmann prüft die Beschwerden zunächst auf ihre Zulässigkeit und bittet Ihren Versicherer um Stellungnahme. Anschließend erhalten Sie diese zur Kenntnis, es sei denn, erhebliche Gründe sprechen dagegen.

Meldungen zum laufenden Schlichtungsverfahren können Sie über den unten stehenden Link vornehmen.

Ist die Akte vollständig, schließt der Ombudsmann das Verfahren innerhalb von 90 Tagen ab oder unterbreitet innerhalb dieser Frist einen Schlichtungsvorschlag. Bei besonders schwierigen Streitigkeiten oder mit Zustimmung der Parteien kann der Ombudsmann diese Frist verlängern. Hierüber sind die Parteien zu unterrichten.

Fristen

Es gilt eine Einreichungsfrist: die Beschwerde muss binnen eines Jahres nach der zugrunde liegenden Entscheidung der Krankenversicherung eingehen,

Bearbeitungsdauer

Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt ca. vier Monate. Insbesondere eilbedürftige Fälle werden schneller bearbeitet.
Bitte beachten Sie, dass die Mindestbeschwerdedauer bei etwa sechs Wochen liegt. Das liegt daran, dass Ihr Versicherer immer zu einer Stellungnahme aufgefordert wird.

Kosten

  • keine

Bemerkungen

OZG-Programm M-V Übergangslösung

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 04.10.2021

Version

Technisch erstellt am 14.10.2021

Technisch geändert am 03.07.2023

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021