Bestellung eines weisungsbefugten Verantwortlichen zur Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes Verpflichtung
Sie oder Ihre Beschäftigten schlachten, betäuben oder entbluten Tiere gewerblich? Dann müssen Sie aus Tierschutzgründen einen weisungsbefugten Verantwortlichen benennen.
Wer eine Tierhaltung, eine Einrichtung oder einen Betrieb betreibt oder führt, kann im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen benennen.
Beschreibung
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
müssen Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes benennen.
Gem. § 16 Abs. 4a TierSchG kann derjenige, der u.a. Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen, Einrichtungen, die Tiere gewerbsmäßig transportieren oder in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden oder Zirkusbetriebe betreibt, durch die zuständige Behörde im Einzelfall verpflichtet werden, einen weisungsbefugten sachkundigen Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen zu benennen (gilt nicht für Betriebe nach § 11 Erlaubnispflicht).
zuständige Stelle
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Kreisverwaltung, die auch für die in ihrem Gebiet liegenden kreisfreien Städte zuständig ist.
Ansprechpartner
Landkreis Ludwigslust-Parchim - Veterinär- und Lebensmittelüberwachung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1
19370 Parchim
Öffnungszeiten
Montag 8 bis 13 Uhr Dienstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 8 bis 13 und 14 bis 18 Uhr Freitag 8 bis 13 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 03871 722-3929(Frau Jahns (Dezentraler Service / SB Tierseuchen))
Telefon Festnetz: 03871 722-3900(Herr Dr. Henschel (FDL))
Telefon Festnetz: 03871 722-3901(Frau Dinter (Dezentraler Service))
Telefon Festnetz: 03871 722-3932(Frau Hahn (Dezentraler Service / Qualitätsmanagement))
E-Mail: veterinaeramt@kreis-lup.de
Stichwörter
Lebensmittelüberwachung, Tierschutz, Tierseuchenbekämpfung, Verbraucherschutz
erforderliche Unterlagen
Darlegung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Verantwortlichen.
Voraussetzungen
Wenn Sie
- als Betreiber einer Schlachteinrichtung oder als Gewerbetreibender im Durchschnitt wöchentlich mindestens 50 Großvieheinheiten schlachten oder
- Arbeitskräfte bereitstellen, die Schlachttiere zuführen, betäuben oder entbluten,
haben Sie der zuständigen Behörde einen weisungsbefugten Verantwortlichen für die Einhaltung der Anforderungen des Tierschutzgesetzes zu benennen.
Im Einzelfall können auch Betreiber folgender Tierhaltungen, Einrichtungen und Betriebe zur Benennung eines weisungsbefugten Verantwortlichen verpflichtet werden:
- Nutztierhaltungen einschließlich Pferdehaltungen,
- Einrichtungen, in denen
- Tierversuche durchgeführt werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Tieren zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung vorgenommen werden,
- Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen vorgenommen werden,
- Wirbeltieren Organe oder Gewebe zum Zwecke der Transplantation oder des Anlegens von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen vollständig oder teilweise entnommen werden oder
- Wirbeltiere zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung getötet werden,
- Einrichtungen und Betriebe,
- die gewerbsmäßig Tiere transportieren,
- in denen Tiere während des Transports ernährt, gepflegt oder untergebracht werden,
- Zirkusbetriebe, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden.
Rechtsgrundlage(n)
Bearbeitungsdauer
Keine.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 01.10.2021
Stichwörter
Rind, Lebendgewicht, Schwein, Pferd, Schaf, Tierschutzgesetz, Legehennen, Nutztierhaltung, Großvieh, Kuh