Vermittlungsgeschäfte (Handeln und Makeln) Genehmigung

    Abfallwirtschaftliche Tätigkeit anzeigen

    Wenn Sie Abfälle sammeln oder befördern oder mit Abfällen handeln wollen, müssen Sie die Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Beschreibung

    Als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen zeigen Sie diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde an. Wenn Sie diese Tätigkeit mit gefährlichen Abfällen durchführen und von der Erlaubnispflicht befreit sind, müssen Sie zusätzliche Unterlagen Ihrer Anzeige beifügen (gegebenenfalls zum Beispiel für Handwerksbetriebe).

    Haben Sie Ihre Tätigkeit bereits angezeigt und Ihre Angaben haben sich wesentlich geändert, so müssen Sie die Anzeige erneut erstatten. Die Anzeigepflicht gilt sowohl für nationale als auch grenzüberschreitende Abfallverbringungen.

    Online-Dienst

    Anzeigenerstattung (eAEV)

    ID: L100027_130337413

    Beschreibung

    Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) legt fest, dass Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ihre Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen müssen, sofern für diese Tätigkeit keine Erlaubnis nach § 54 KrWG erforderlich ist. Die Erstattung einer Anzeige ist z.B. dann ausreichend, wenn sich die Tätigkeit nur auf nicht gefährliche Abfälle bezieht oder im Rahmen einer anderweitigen gewerblichen o-der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeführt wird (z.B. im Rahmen der Tätigkeit als Bauhandwerker, Bauunternehmer oder mobiler Dienstleister). Auch zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht befreit.

    Online erledigen

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)

    Zuständigkeit

    Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)

    Ansprechpartner

    Abteilung Abt.5

    Adresse

    Hausanschrift

    Bleicherufer 13

    19053 Schwerin

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ihre abfallrechtliche Betriebsnummer(n) als Sammler, Beförderer, Makler beziehungsweise Händler von Abfällen (soweit Ihnen bereits erteilt)
    • die Vorgangsnummer Ihrer erstmaligen Anzeige (nur, wenn Sie eine Änderungsanzeige erstellen möchten)
    • Ihre Gewerbeanmeldung (soweit eine Pflicht zur Gewerbeanmeldung besteht)
    • ein Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (soweit ein Antrag erfolgt ist)
    • Wenn Sie von der Erlaubnispflicht beim Umgang mit gefährlichen Abfällen befreit sind: Ihr Entsorgungsfachbetriebszertifikat beziehungsweise Ihre Registrierungsurkunde als zertifizierter EMAS-Betrieb (soweit Ihr Betrieb eine entsprechende Zertifizierung besitzt; in Form einer PDF-Datei mit einer maximalen Dateigröße von 2 MB)

    Formulare

    Formulare vorhanden: Ja
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein
    Online-Dienste vorhanden: Ja

    Voraussetzungen

    Es müssen die Anforderungen an die Anzeige- beziehungsweise Erlaubnispflichtigen sowie die Anforderungen an das sonstige Personal der Fach- und Sachkunde, die durch die Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV) konkretisiert werden, erfüllt werden.

    Zudem sind etwaige Nachweis- und Registerpflichten zu beachten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Wollen Sie erstmalig als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen eine Tätigkeit aufnehmen oder wesentliche Angaben zu Ihrer Tätigkeit ändern, zeigen Sie diese bei der zuständigen Behörde an. Per Mail oder mithilfe des Online-Formulars geben Sie dazu Ihre Daten an und reichen die erforderlichen Unterlagen ein.
    • Die Behörde sendet Ihnen gegebenenfalls eine Bestätigung Ihrer Anzeige zu und kann Ihre Tätigkeit:
      • von Bedingungen abhängig machen
      • und/oder sie zeitlich befristen
      • oder mit Auflagen versehen
      • oder sie vollständig untersagen.

    Fristen

    vor Aufnahme der Tätigkeit

    Kosten

    Für die Prüfung und Bestätigung der Anzeige fallen gemäß Gebührenziffer 222.1 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V) Gebühren in Höhe von maximal EUR 200,00 an.

    Der Erlass zur einheitlichen Gebührenbemessung gibt detaillierte Hinweise zur Gebührenberechnung und Gebührenhöhen. Der Erlass ist auf der Homepage des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG) veröffentlicht.

    Gebühr ab 0.00 EUR bis 200.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Gebühr ab 0.00 EUR bis 200.00 EUR (Informationen zur Kostenbildung finden Sie hier)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Wenn Sie gefährliche Abfälle befördern, sammeln, handeln oder makeln möchten ist dafür eine Erlaubnis nach § 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen KrWG notwendig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.09.2024

    Stichwörter

    Handeln, Makeln, Händler, Beförderer, Makler, Sammeln, Entsorgungsfachbetrieb, Abfälle, Befördern, Abfallwirtschaft, Sammler, Abfall

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de