Hundehaltung: Befreiung beantragen
Diese Vorschriften gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße, beispielsweise gibt es Ausnahmen für Diensthunde, außerdem für Blinden- und Behindertenbegleithunde sowie für Jagd- und Herdengebrauchshunde.
Beschreibung
Die Vorschriften der Hundehalterverordnung gelten nicht für alle Hunde in gleichem Maße:
- Die Verordnung gilt nicht für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden.
- Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung dürfen Jagd- und Herdengebrauchshunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Außerdem dürfen sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung außerhalb des befriedeten Besitztums auch dann ohne Leine und Maulkorb geführt werden, wenn es sich um gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung handelt. Im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung darf eine Person auch mehrere dieser Hunde führen.
- Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag weitere Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
- Hundehalter und Hundeführer, die sich nur vorübergehend (z. B. im Urlaub) in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten, sind von der Erlaubnispflicht für das Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde befreit. Sie haben bei einem Aufenthalt von mehr als einem Monat der örtlich zuständigen Ordnungsbehörde das Mitführen des gefährlichen Hundes und die Dauer des Aufenthaltes anzuzeigen.
zuständige Stelle
örtliche Ordnungsbehörden
Ansprechpartner
Amt Grabow
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Marktplatz
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Rosenstraße
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Marktplatz
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Kathleen Bartels (Bürgermeisterin)
Frau Gabriele Gerstberger (Sekretariat, politische Gremien Stadt)
Internet
Bankverbindung
Stadt Grabow
Empfänger: Stadt Grabow
IBAN: DE60 1405 2000 1520 0000 45
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg- Schwerin
Weitere Informationen
Besuche sind nach Terminvereinbarung und unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften weiterhin möglich.
Ab sofort gilt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens für Besucher-/innen der Verwaltung die 3-G-Regelung. Zutritt erhalten daher nur nachweislich Geimpfte, Genesene und Getestete.
Amt Grabow - Allgemeines Ordnungsrecht, Stadtaufsicht, Feuerwehren
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Marktplatz
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Marktplatz
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Rosenstraße
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Herr Oliver Zachhuber
Telefon Festnetz: 038756 50371
E-Mail: o.zachhuber@grabow.de
Amt Grabow - Allgemeines Ordnungsrecht, Stadtaufsicht, Fischerei
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz: Marktplatz
Anzahl: 1 Gebühren: nein - Parkplatz: Rosenstraße
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz: Marktplatz
Anzahl: k.A. Gebühren: nein
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Herr Luca Lysander Fuhge
Telefon Festnetz: 038756 503-95
E-Mail: l.fuhge@grabow.de
Voraussetzungen
Es muss sich um ausgebildete
- Diensthunde von Behörden oder Streitkräften,
- um Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes,
- Blindenhunde,
- Behindertenbegleithunde,
- Jagdhunde oder
- Herdengebrauchshunde
handeln.
Für Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes und Diensthunde, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von fremden Streitkräften gehalten werden, gelten die beschriebenen Ausnahmen uneingeschränkt.
Die Ausnahmen gelten für Jagd- und Herdengebrauchshunde nur, soweit sie im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
Die Zulassung weiterer Ausnahmen liegt im Ermessen der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie werden nur erteilt, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder Sachen durch die Hundezüchtung oder -haltung nicht gefährdet werden und gelten nur für den Zuständigkeitsbereich der Behörde.
Die Ausnahme von der Erlaubnispflicht zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde gilt nur, wenn sich der Hundehalter oder Hundeführer mit dem Hund nur vorübergehend in Mecklenburg-Vorpommern aufhält.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen Entscheidungen der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde (Ordnungsamt) oder der zuständigen Kreisordnungsbehörde (Kreisordnungsamt) kann Widerspruch eingelegt werden (§§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Fristen
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Kosten
Bitte wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 06.10.2022