Entsorgungsnachweis bestätigen lassen
Sie unterliegen der Nachweispflicht für gefährliche Abfälle und müssen sich einen Entsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Entsorgungsnachweis.
Beschreibung
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sofern der Entsorger nicht für das privilegierte Verfahren zugelassen ist und kein Sammelnachweis eines Beförderers nutzbar ist, weil mehr als 20 t des Abfalls in dem Jahr an der Anfallstelle entstehen, wird ein behördlich bestätigter Entsorgungsnachweis benötigt.
Online-Dienst
Elektronisches Abfallnachweisverfahren des Länder (LeANV)
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Abteilung StALUVP 5 - Immissions- und Klimaschutz, Abfall- und Kreislaufwirtschaft
Adresse
Hausanschrift
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS
Kontaktperson
Ulrike Pietz (Dezernatsleitung)
erforderliche Unterlagen
- vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Formulare
- Formularbezeichnung: DEN, VE, DA, AE, BB
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der ZKS bzw. über einen Provider
- Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde
- Eingangsbestätigung mit Nachforderung der Entsorgerbehörde bei unvollständigen oder fehlerhaften Unterlagen oder Behördenbestätigung der Entsorgerbehörde bei vollständigen und korrekten Unterlagen
- Führen von Begleitscheinen für jeden Transport
Fristen
- Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
- Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
- Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
- Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
1 bis 4 Wochen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2023
Stichwörter
Begleitschein, Sonderabfall, Nachweisverfahren, Abfälle, Nachweis, Gefährliche Stoffe, Sammler von Abfällen, Entsorger, Abfallrechtliches Nachweisverfahren, Sondermüll, Beförderer von Abfällen, Elektronisches Entsorgungsnachweisverfahren