Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabscheider: Inbetriebnahme, Änderung, Stilllegung oder Betreiberwechsel melden
Die Inbetriebnahme von neuen Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern ist anzeigepflichtig, ebenso auch Änderungen und Stilllegungen von Anlagen sowie Betreiberwechsel.
Beschreibung
Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittieren, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen sogar mit Todesfolge führen können.
Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten können, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen.
Vor dem Hintergrund mehrerer eingetretener Legionellose-Ausbrüche aus technischen Wassersystemen in Deutschland in den letzten Jahren hat der Gesetzgeber nunmehr bundesweit eine Verordnung verabschiedet, mit der die Anwendung des Standes der Technik sowie unmittelbar anwendbare technische und organisatorische Pflichten bei der Errichtung und dem Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern verbindlich geregelt werden sollen.
Ziel ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.
Der Betreiber einer solchen Anlage hat diese spätestens einen Monat nach Erstbefüllung mit Nutzwasser und unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats bei Änderung der Anlage oder einer Anlagenstilllegung sowie einem Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen sind bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Die Web-Anwendung KaVKA-42.BV dient der elektronischen Erstellung und Entgegennahme der Anzeigen. Die Pflicht zur Anzeige ergibt sich aus § 13 der 42. BImSchV. Bei der Anzeige sind unter anderem Angaben zum Standort der Anlage, dem Betreiber und Angaben zur Laboruntersuchung zu machen.
Online-Dienst
Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen - KAVKA
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zuständige Stelle
Ist die Anlage nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftig?
- bei "Ja" klicken Sie auf "Weiter mit dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt (StALU)"
- bei "Nein" klicken Sie auf "Weiter mit der Unteren Immissionsschutzbehörde"
Ansprechpartner
Fachgebiet Abfallbehörde, Immissions- und Bodenschutz, Widersprüche
Beschreibung
Die untere Abfallbehörde erfüllt hoheitliche Aufgaben und ist Sonderordnungsbehörde im Sinne des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
Aufgaben und Themen der unteren Abfallbehörde:
- Wilder Müll - die Jäger der verlorenen Schätze
- Brauchtumsfeuer
- Verbrennen und Entsorgen von Gartenabfällen
- Entsorgen erkrankter Pflanzen
- Verbrennen von Abfällen aus der Feldheckenpflege
- Klärschlammentsorgung
- Sammlung nach § 18 KrWG
- Chemietoiletten
Im Gebiet des Landkreises Nordwestmecklenburg gibt es zwei öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Diese rechtliche Besonderheit wurde durch einen Vertrag zwischen dem Landkreis Nordwestmecklenburg und der Hansestadt Wismar möglich. Diesen Vertrag finden Sie im PDF-Dokument Abfallwirtschaftskonzept für den Landkreis Nordwestmecklenburg (Teilbereich ohne Hansestadt Wismar) .
Immissionsschutz
Immissionen sind störende Einwirkungen aus der Umwelt, wie Lärm, Geruch, Staub oder Vibration. Auch Strahlung wie z.B. Licht oder Funkwellen gehören zu den Immissionen.
Immissionen sind so vielfältig und können so sehr stören, dass Umweltschutz oft sogar mit Immissionschutz gleichgesetzt wird (was dann doch zu kurz gegriffen ist).
Haupttätigkeit der Immissionsschutzbehörde ist die Vorbeugung. Dazu werden sämtliche Flächennutzungspläne, Bebauungspläne und die überwiegende Zahl aller Bauvorhaben auf mögliche Immissionen geprüft und ggf. Auflagen erteilt.
Wenn die Vorbeugung einmal nicht funktioniert hat und Sie sich durch Immissionen belästigt fühlen, können Sie sich an die zuständige Behörde wenden.
Immissionsschutzbehörde für das Gebiet der Hansestadt Wismar ist die Stadt selbst, für alle übrigen Gemeinden des Landkreises ist es meistens der Landrat des Landkreises Nordwestmecklenburg.
Die Kontaktdaten für die Hansestadt Wismar finden Sie hier mit dem Suchbegriff "Immissionsschutz".
Für einige Sachverhalte sind aber auch im Landkreis die Gemeinden direkt zuständig. Erkundigen Sie sich daher bitte zunächst in den folgenden Beiträgen weiter nach der für Ihren Fall zuständigen Behörde.
Aufgaben und Themen der unteren Immissionsschutzbehörde
Typische Beschwerdefälle
Zumutbarkeit von Lärm
Richtiges Heizen mit festen Brennstoffen
Ausnahmeregelung alte Kleinfeuerungsanlagen
Bodenschutz
Das Bodenschutzrecht ist ein noch recht junges, in der Entwicklung befindliches Rechtsgebiet. Das Bundes-Bodenschutzgesetz datiert von 1998.
Die tägliche Arbeit der Bodenschutzbehörde ist durch Vorbeugung bestimmt. So wirkt die Behörde bei der Bauleitplanung und fast jedem Bauvorhaben mit und stellt so sicher, dass auch der Boden gesunde Lebensverhältnisse auf den Grundstücken ermöglicht.
Außerdem werden im Grundstücksverkehr auf Anfrage laufend Auskünfte aus dem Altlastenkataster erteilt.
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
- Haltestelle: Grevesmühlen
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontaktperson
Herr S. Faasch (Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde für die Gebiete der Ämter / amtsfreien Gemeinden Rehna, Schönberger Land, Klützer Winkel, Verwaltungsgemeinschaft Grevesmühlen - Grevesmühlen Land.)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6641
Fax: +49 3841 3040-86641
E-Mail: S.Faasch@nordwestmecklenburg.de
Herr H. Krüger (Sachbearbeiter Untere Immissionsschutzbehörde für die Gebiete der Ämter / amtsfreien Gemeinden Insel Poel, Neuburg, Neukloster-Warin, Dorf Mecklenburg - Bad Kleinen, Lützow - Lübstorf, Gadebusch)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-86642
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-6642
E-Mail: H.Krueger@nordwestmecklenburg.de
Abteilung Abt.5
Adresse
Hausanschrift
Kontaktperson
Henning Piep (Abteilungsleitung)
Hausanschrift
Susanne Baran (Dezernatsleitung)
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49 385 588-66530
Internet
Formulare
Die Anzeige erfolgt elektronisch über das "Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA" .
Die zu meldenden Daten ergeben sich aus der Anlage 4 Teil 2 der 42. BImSchV.
Voraussetzungen
Betrieb einer Anlage nach 42. BImSchV
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.
Verfahrensablauf
Die Anzeige erfolgt über das "Kataster zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA" .
Um eine Anlage anzuzeigen, ist zunächst eine Registrierung im System KaVKA-42.BV erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung können die Stammdaten der Arbeitsstätte (des Standorts der Anlage) sowie der Anlage erfasst und die Anzeige an die zuständige Behörde übermittelt werden.
Unter nachfolgendem Link finden Sie Hinweise zur Anmeldung und Registrierung.
Fristen
Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Bestehende Anlagen waren bis spätestens einen Monat nach dem 19. Juli 2018 der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen der Anlage, die Anlagenstilllegung sowie Betreiberwechsel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats, anzuzeigen.
Kosten
Gebühren richten sich nach der Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen
(Immissionsschutz-Kostenverordnung - ImmSchKostVO M-V)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 07.12.2020
Stichwörter
Nassabscheider, 42. BImSchV, Maßnahmenwert, Kühltürme, Legionellen, Verdunstungskühlanlagen