Fahrerkarte Ersatz wegen Verlust

    Fahrerkarte Ersatz wegen Verlust

    Für bestimmte Kraftfahrzeuge, die ab 01.05.2006 erstmals in den Verkehr gebracht wurden, ist die Verwendung eines digitalen Kontrollgeräts vorgeschrieben.

    Beschreibung

    Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Fahrerkarten. Die Fahrer müssen die Fahrerkarten angemessen schützen und dürfen keine angeschmutzten oder beschädigten Fahrerkarten verwenden. Das digitale Kontrollgerät zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten auf, erschwert Manipulationen, die zu Lasten der allgemeinen Verkehrssicherheit gehen und erleichtert Kontrollen.

    Die Fahrerkarte ersetzt die bisherige Tachoscheibe und speichert mindestens 28 Tage die Lenk- und Ruhezeiten. Danach werden die ältesten Daten überschrieben. Jeder Fahrer darf nur über eine gültige Fahrerkarte verfügen. Dies wird überprüft (national: Zentrales Kontrollgerätkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt geführt, international: TACHOnet (Empfehlung 2010/19/EU)). Die auf der Fahrerkarte gespeicherten Informationen zu Lenk- und Ruhezeiten sollen einerseits den Fahrer als Arbeitnehmer und andererseits alle Verkehrsteilnehmer vor Unfällen schützen.

    Online-Dienst

    MVSP_MV_fs-fahrerkarte

    ID: L100027_135255227

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 24.06.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    In Mecklenburg-Vorpommern sind für die Beantragung einer neuen Fahrerkarte die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Fahrerlaubnisbehörden zuständig. Für Diebstahlsanzeigen kann man sich in Mecklenburg-Vorpommern an jedes Polizeipräsidium wenden, da diese alle polizeilichen Aufgaben wahrnehmen.

    Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Erteilen einer Unternehmer- oder Werkstattkarte ist in Mecklenburg-Vorpommern das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Bereich Arbeitsschutz und technische Sicherheit – Gewerbeaufsichtsamt - zuständig.

    Ansprechpartner

    36.1 SG Führerscheinstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Feldstraße 85a

    17489 Greifswald

    Hausanschrift

    An der Kürassierkaserne 9

    17309 Pasewalk

    Hausanschrift

    Friedländer Landstraße 21d

    17389 Anklam

    Öffnungszeiten

    Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115(Bürgertelefon)

    Fax: +49 3834 8760-9031

    E-Mail: Fuehrerscheinstelle@kreis-vg.de(Gruppenpostfach)

    Version

    Technisch erstellt am 23.12.2014 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 03.09.2024 (von: Zaikina-Regge, Maryna)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Amt Jarmen-Tutow

    Adresse

    Hausanschrift

    Dr. Georg-Kohnert-Str. 5

    17126 Jarmen

    -Der Amtsvorsteher-

    Öffnungszeiten

    Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 039997 152-0

    Fax: 039997 15290

    E-Mail: svjarmen@amt-jarmen-tutow.de

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2015 (von: Otto, Christiane)

    Technisch geändert am 01.07.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Ein gültiger EU-Kartenführerschein oder Nachweis über eine gültige Fahrerlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dazu berechtigt, Fahrzeuge zu führen, für die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten sind (eventuell beglaubigte Übersetzung),
    • ggf. ein internationaler Führerschein,
    • einen Nachweis über den Wohnsitz im Inland und Anschrift, wie Personalausweis oder Reisepass in Verbindung mit einer Meldebestätigung,
    • falls kein Wohnsitz in Deutschland begründet wurde, ggf. eine Arbeitsgenehmigung-EU, ein Visum, die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis,
    • Nachweise über Geburts- und Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie
    • ein Lichtbild vor hellem Hintergrund in der Größe 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung in einer Frontalaufnahme zeigt

    In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann einem Fahrer ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) ist, eine befristete und nicht erneuerbare Fahrerkarte ausgestellt werden, die für einen Zeitraum von höchstens 185 Tagen gültig ist, sofern dieser Fahrer sich in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis mit einem in Deutschland niedergelassenen Unternehmen befindet.

    Formulare

    Formulare werden in der Fahrerlaubnisbehörde ausgedruckt und dort unterschrieben.

    Voraussetzungen

    Der Antragsteller muss einen Hauptwohnsitz in Deutschland haben beziehungsweise ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland nachweisen.

    Die Fahrerkarte können nur Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis in Form des EU-Kartenführerscheins erhalten. Sollte noch kein EU-Kartenführerschein vorliegen, muss dieser bei Antragstellung der Fahrerkarte gleichzeitig mit beantragt werden. Es muss wenigstens eine der folgenden Fahrerlaubnisklassen nachgewiesen werden: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Bei der nach dem Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde kann eine neue Fahrerkarte wegen Verlust einer vorhandenen Karte beantragt werden.

    Zur Antragstellung der Fahrerkarte ist eine persönliche Vorsprache erforderlich, da auch eine Unterschrift zu leisten ist. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller die Richtigkeit seiner Angaben, die Schreibweise der persönlichen Daten und des Inhalts.

    Dem Antrag sind die jeweils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Der Inhaber der Fahrerkarte hat auf Verlangen der Behörde oder Stelle, welche die Ersatzkarte ausstellt, eine Versicherung an Eides statt abzugeben, dass und aus welchen Gründen er die ihm erteilte Fahrerkarte nicht zurückgeben kann. Mit Ausstellung der Ersatzkarte verliert die ersetzte Karte ihre Gültigkeit. Eine wiederaufgefundene Karte ist der ausstellenden Behörde oder Stelle zurückzugeben. Beträgt die Restlaufzeit der zu ersetzenden Karte weniger als sechs Monate, ist die Karte zu erneuern. Vor der Ausstellung einer (neuen) Fahrerkarte erfolgen durch die zuständige Behörde oder Stelle Anfragen bei dem zentralen Fahrerlaubnisregister, dem zentralen Fahrerkartenregister und den Fahrerkartenregistern der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ob das vorgelegte Führerscheindokument gültig ist und ob dem Antragsteller bereits anderweitig eine Fahrerkarte ausgestellt wurde. Die Ersatz-Fahrerkarte wird per Post zugestellt. Wird eine Fahrerkarte ersetzt, entspricht die Gültigkeitsdauer der Gültigkeitsdauer der ersetzten Karte.

    Bei Verlust einer Fahrerkarte unterrichtet der Karteninhaber unverzüglich die Behörde oder Stelle, welche die gestohlene Karte erteilt hat. Die die Ersatzkarte ausstellende Behörde oder Stelle meldet den Verlust dem Fahrerkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt. Der Fahrer kann seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen, bzw. während eines längeren Zeitraums, wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, sofern der Fahrer nachweisen kann, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen.

    Fristen

    Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Bei Verlust oder Diebstahl ist binnen sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Nach Eingang eines entsprechenden begründeten Antrags bei ihnen veranlassen die Fahrerlaubnisbehörden die Ausstellung einer Ersatzkarte.

    Die Fahrerkarte kann frühestens einen Monat vor Ablauf, jedoch spätestens 5 Werktage vor Ablauf der Gültigkeit, neu beantragt werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Eingang des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde wird binnen acht Arbeitstagen die Ausstellung einer Ersatzkarte veranlasst.

    Kosten

    Für Amtshandlungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Fahrerkarten werden Verwaltungsgebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren richten sich nach der Fahrpersonalgesetz-Zuständigkeits- und –Kostenlandesverordnung. Darin sind Kosten durch Auslagen oder Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht enthalten. Die Höhe der Gebühren und Auslagen können bei der antragsbearbeitenden Behörde oder Stelle erfragt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Nur bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige kann auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet werden. Die Fahrerkarte wird per Post an eine ladungsfähige Anschrift zugestellt.

    Weitere Informationen

    Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte bemerkt wird, muss der Fahrer

    • zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahrzeug ausdrucken und in den Ausdruck
    • die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen, und
    • seine Lenkzeiten, die Zeiten für andere Arbeiten und seine Bereitschaftszeit eintragen, und
    • am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Fahrtenschreiber aufgezeichneten Zeiten ausdrucken, die vom Fahrtenschreiber nicht erfassten Zeiten vermerken, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Arbeiten ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhepause eingelegt hat, und auf diesem Dokument die Angaben eintragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerscheins), und seine Unterschrift anbringen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.05.2021

    Version

    Technisch erstellt am 06.05.2021 (von: Zauber, Carola)

    Technisch geändert am 25.09.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)