Zur Sachkundeprüfung für Züchter und Halter gefährlicher Hunde anmelden
Für die Erteilung der Erlaubnis, gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßige zu züchten, zu halten und zu führen, muss ein Sachkundenachweis erbracht werden.
Beschreibung
Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden.
zuständige Stelle
Kreisordnungsbehörden
Zuständigkeit
Kreisordnungsbehörden
Ansprechpartner
Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
Beschreibung
Die Ordnungsbehörde ist für viele Bürgerinnen und Bürger der zentrale Ansprechpartner bei der Lösung von Problemstellungen im alltäglichen Leben. Hinter dem Begriff Ordnungsbehörde verbirgt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, die von unterschiedlichsten Ämtern bei den Gemeinden, Städten und Kreisen wahrgenommen werden.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1565
23958 Wismar
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 – 12:00 Uhr 13:00 – 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Kontaktperson
Frau L. Hahn (Sachbearbeiterin Fachaufsicht Ämter, Schornsteinfegerwesen und Prostitution)
Hausanschrift
Fax: +49 3841 3040-83215
Telefon Festnetz: +49 3841 3040-3215
E-Mail: L.Hahn@nordwestmecklenburg.de
Ordnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Bankverbindung
Amt Klützer Winkel
Empfänger: Amt Klützer Winkel
IBAN: DE89 1405 1000 1000 0373 43
BIC: NOLADE21WIS
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Nordwest
Voraussetzungen
Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über
- das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
- das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
- die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.
Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.
Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
Rechtsgrundlage(n)
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Verfahrensablauf
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Fristen
Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.
Bearbeitungsdauer
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.
Kosten
Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde
Hinweise (Besonderheiten)
Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 11.08.2021
Stichwörter
Sachkundeprüfung, Sachkundenachweis