Ausgleichsabgabe bei Nichtbeschäftigung von Schwerbehinderten Festsetzung

    Zahlungspflicht der Arbeitgeber bei Nichterreichen der vorgesehenen Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen

    Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe leisten, wenn Sie nicht genügend schwerbehinderte Menschen beschäftigen.

    Beschreibung

    Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen derzeit auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Solange der Arbeitgeber die vorgeschriebene Zahl nicht erreicht, ist er / sie zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet.

    Die Ausgleichsabgabe wird auf der Grundlage einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote ermittelt. Sie ist, je nach Erfüllung der Beschäftigungspflicht, gestaffelt.

    Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden ausschließlich zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet.

    Online-Dienst

    IW-Elan

    ID: L100027_121592614

    Beschreibung

    IW-Elan unterstützt Sie bei der Berechnung der Ausgleichsabgabe und der Erstellung der Anzeige nach § 163 Abs. 2 SGB IX.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    - Behindertenparkplätze sind vorhanden

    - Verkehrsanbindung: Straßenbahnhaltestelle "Paulstraße"

    - Barrierefreiheit: Fahrstuhl vorhanden

    Ansprechpartner

    Bundesagentur für Arbeit (BA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regensburger Straße 104

    90478 Nürnberg

    Kontakt

    Fax: +49 911 179-2123

    Telefon Festnetz: +49 911 179-0

    E-Mail: zentrale@arbeitsagentur.de

    Internet

    Stichwörter

    Agentur für Arbeit, Arbeitsagentur, Arbeitsamt, BA, Jobcenter

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Anzuzeigen sind:

    • die Zahl der Arbeitsplätze (gesondert für jeden Betrieb und jede Dienststelle)
    • die Zahl der in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen. Hierzu ist gegebenenfalls ein Verzeichnis der schwerbehinderten Beschäftigten vorzulegen.
    • Mehrfachanrechnungen (der Arbeitgeber darf unter bestimmten Voraussetzungen bei der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe einen schwerbehinderten Arbeitnehmer auf 2 oder 3 Pflichtplätze anrechnen)
    • der Gesamtbetrag der geschuldeten Ausgleichsabgabe

    Formulare

    • Formulare: Anzeigeverfahren nach § 163 SGB IX (entweder mithilfe IW-Elan online ausfüllen, oder durch Benutzung des Bestellservice für Anzeigevordrucke)
    • Onlineverfahren möglich: Ja
    • Schriftform erforderlich: Nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Download Software: https://www.iw-elan.de/de/download/

    Bestellservice Anzeigeformulare: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Bestellservice_BA/

    Formularvoransichten: https://www.iw-elan.de/de/bestellservice/Formularvoransicht/index.html

    Voraussetzungen

    Der Arbeitgeber

    • verfügt über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze
    • beschäftigt nicht auf mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen

    Die dann zu zahlende Ausgleichsabgabe beträgt je Monat und unbesetztem Pflichtplatz derzeit:

    • 125,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz (derzeit 5 Prozent)
    • 220,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent
    • 320,00 Euro bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2 Prozent

    Für kleinere Betriebe und Dienststellen bestehen einige Erleichterungen hinsichtlich der Höhe der Ausgleichsabgabe:

    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen - sie zahlen je Monat nur 125,00 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen.
    • Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtplätze besetzen - sie zahlen 125 Euro, wenn sie nur einen Pflichtplatz besetzen und 220,00 Euro, wenn sie keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Für das Anzeigeverfahren ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. Hierzu gehören die tatsächliche und rechtliche Prüfung der Daten, die

    • für die Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht
    • zur Überwachung ihrer Erfüllung
    • für die Berechnung der Ausgleichsabgabe

    erforderlich sind.

    Die Berechnung der Ausgleichsabgabe erfolgt im Wege der Selbstveranlagung durch die Arbeitgeber anhand der von der Bundesagentur für Arbeit (BA) auf Anforderung zur Verfügung gestellten Vordrucke oder elektronisch mit der kostenlosen Software IW-Elan. 

    Nach Prüfung der Anzeigen durch die Agentur für Arbeit werden diese zur Durchführung des Erhebungsverfahrens an das Integrationsamt weitergeleitet. Dieses führt die Prüfung der Selbstveranlagung der Arbeitgeber, die Festsetzung und Einziehung der Ausgleichsabgabe und die Prüfung der Anrechnungsfähigkeit von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen und Blindenwerkstätten durch.

    Fristen

    Veranlagungspflichtige Arbeitgeber müssen die Anzeige bis zum 31.03. eines Jahres an die zuständige Stelle übermitteln.

    Bearbeitungsdauer

    Die Anzeigefrist endet jeweils am 31. März des Folgejahres; die Zahlung ist dann ebenfalls fällig
    Bei einem Rückstand von mehr als 3 Monaten erlässt das Integrations-, Inklusionsamt einen Feststellungsbescheid über rückständige Beträge und erhebt einen Säumniszuschlag, der ein Prozent für jeden angefangenen Monat nach Fälligkeit beträgt.

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    • Arbeitgeber, die zur Ausgleichsabgabe verpflichtet sind, können ihre Zahlungspflicht ganz oder teilweise auch dadurch erfüllen, dass sie anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder Blindenwerkstätten Aufträge erteilen. 50 Prozent des auf die Arbeitsleistung der Werkstatt entfallenden Rechnungsbetrages (Gesamtrechnungsbetrag abzüglich Materialkosten) können auf die jeweils zu zahlende Ausgleichsabgabe angerechnet werden. Dabei wird die Arbeitsleistung des Fachpersonals zur Arbeits- und berücksichtigt, nicht hingegen die Arbeitsleistung sonstiger nicht behinderter Arbeitnehmer.
    • Die Zahlung der Ausgleichsabgabe hebt die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht auf.

    Weitere Informationen

    Informationen zur Ausgleichsabgabe
    https://www.integrationsaemter.de/publikationen/65c8799i/index.html
    https://www.rehadat-ausgleichsabgabe.de/

    weiterführende Informationen und Erläuterungen zum Anzeigeverfahren erhalten sie über folgenden Link
    https://www.iw-elan.de/export/sites/elan/downloads/elan/Erlaeuterungen_BA_2019.pdf

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 10.05.2021

    Version

    Technisch geändert am 27.03.2024

    Stichwörter

    schwerbehinderte Menschen, Schwerbehinderung, Ausgleichsabgabe nach Schwerbehindertenrecht, Behinderung, Arbeit, Schwerbehinderte, schwerbehindert, Teilhabe am Arbeitsleben, Beschäftigung/Nichtbeschäftigung, Ausgleichsabgabe

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de