Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung Erteilung zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung

    Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung beantragen

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erhalten und zugleich eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn ein Anerkennungsverfahren bei einer in Deutschland für die Anerkennung der beruflichen Qualifikationen zuständigen Stelle durchgeführt wurde und die Anerkennungsstelle festgestellt hat, dass die Qualifizierungsmaßnahmen für die

    • Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation oder
    • für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis (Berufszugang) in einem im Inland reglementierten Beruf

    erforderlich sind.

    Reglementierte Berufe sind solche, für dessen Zugang und Ausübung besondere Berufsqualifikationen erworben werden mussten, wie z. B. bei Ärzten, Architekten, Apothekern. Ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, durch welche Gesetze er geregelt wird und an welche Stelle Sie sich zur Prüfung Ihrer Qualifikationen wenden müssen, erfahren Sie im Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“.

    Zu Qualifizierungsmaßnahmen zählen Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen in theoretischer und praktischer Form (Praktika im Betrieb, theoretische Lehrgänge, Mischformen), Vorbereitungskurse auf Prüfungen und Sprachkurse.

    Sie können ergänzend zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Beschäftigung ausüben, wenn die beabsichtigte Tätigkeit während des Anerkennungsverfahrens im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen steht. Ein solcher Zusammenhang besteht z. B., wenn Sie Ihre ausländische Arztausbildung anerkennen lassen wollen und während der Qualifizierungsmaßnahme bereits als PflegehelferIn arbeiten wollen oder wenn Sie während der Qualifizierungsmaßnahme zum MaurerIn bereits als MaurerIn oder etwa als BauhelferIn arbeiten wollen.

    Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein. Die Berufsausübungserlaubnis umfasst die berufsrechtliche Befugnis zur Berufsausübung sowie die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung.

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme mit Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für die Dauer der Qualifikationsmaßnahme, höchstens jedoch für 18 Monate erteilt.

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    Version

    Technisch erstellt am 28.09.2023 (von: Berger, Steffen)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland:

    Telefon: +49 30 1815-1111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Personenstandsrecht / Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Große Krauthöferstraße 5

    17033 Neubrandenburg

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein

    Deutsche Rentenversicherung

    Bus: 2, 22

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    nur nach Terminvergabe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-5810

    Fax: +49 395 57087-65810

    E-Mail: auslaenderbehoerde@lk-seenplatte.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 05.08.2019 (von: Rüthnick, Steffi)

    Technisch geändert am 27.10.2024 (von: Thurm, Annett)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Visum, soweit erforderlich
    • Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
    • Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2
    • Nachweise über die beabsichtigte Qualifizierungsmaßnahme, ggfls. Weiterbildungsplan
    • konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung
    • konkretes Arbeitsplatzangebot für eine geplante Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens (Nachweis durch die Vorlage der Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter „Weiterführende Informationen“)
    • Nachweise zum Lebensunterhalt
    • Mietvertrag
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • gegebenenfalls Berufsausübungserlaubnis

    Formulare

    • Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren: vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen zur Erlangung der vollen Gleichwertigkeit berufspraktische oder theoretische Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen und die Anpassung, Ausgleichsmaßnahmen oder weitere Qualifikationen für Feststellung der Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen Berufsqualifikation erforderlich sind.
      Wenn Sie beabsichtigen in einem reglementierten Beruf zu arbeiten, muss sich aus dem Bescheid ergeben, dass die Anpassungs- oder Ausgleichsmaßnahmen für die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind.
    • Sie haben sich erfolgreich für eine entsprechende Qualifizierungsmaßnahme angemeldet.
    • Die Qualifizierungsmaßnahme ist geeignet, die Anerkennung der Berufsqualifikation oder den Berufszugang zu ermöglichen.
    • Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
    • Sie können ein konkretes Arbeitsplatzangebot für eine spätere Beschäftigung nach Erlangung der vollständigen Anerkennung sowie ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die beabsichtigte Beschäftigung während des Anerkennungsverfahrens vorlegen.
    • Die beabsichtigte Tätigkeit steht im Zusammenhang mit den in der späteren Beschäftigung verlangten berufsfachlichen Kenntnissen.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt.
      Die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Für reglementierte Berufe muss eine Berufsausübungserlaubnis erteilt oder zugesagt sein muss, soweit diese erforderlich ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.

    Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 14.06.2023

    Version

    Technisch erstellt am 18.03.2021 (von: Meier, Bettina)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Reglementierte Berufe, Einwanderung, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Einreise, Aufenthaltstitel, Arbeitsagentur für Arbeit, Beschäftigung, Ausländische Berufsqualifikationen, Qualifizierungsmaßnahmen, Konkretes Arbeitsplatzangebot, Berufsfachliche Kenntnisse, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Aufenthaltserlaubnis, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)