Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

    Ortsveränderliche Schießstätte - Aufnahme oder Beendigung des Betriebs anzeigen

    Wenn Sie den Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte aufnehmen oder beenden, müssen Sie dies anzeigen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte müssen bei der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch angezeigt werden.

    Bei Nichtanzeige liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 53 Abs. 1 Ziffer 8 Waffengesetz vor.

    Online-Dienst

    Ortsveränderliche Schießstätte: Aufnahme oder Beendigung des Betriebs online anzeigen

    ID: L100027_139569825

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    Version

    Technisch erstellt am 28.11.2024

    Technisch geändert am 12.12.2024

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    zuständige Stelle

    Waffenbehörde

    Zuständigkeit

    Waffenbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Rostock - Sachgebiet Öffentliche Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Hausanschrift

    August-Bebel-Straße 3

    18209 Bad Doberan

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 12:00 Uhr, 13:30 - 17:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: WAFFENRECHT@LKROS.DE

    E-Mail: JAGDPRUEFUNG@LKROS.DE

    E-Mail: KREISORDNUNGSAMT@LKROS.DE

    Telefon Festnetz: 03843 755-32999

    Fax: +49 3843 755-32800

    Formulare

    Anmeldung einer öffentlichen Versammlung gemäß §14 Versammlungsgesetz
    Informationen zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel gemäß § 14 Versammlungsgesetz (VersG)
    Antrag auf Genehmigung zum Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2

    Version

    Technisch erstellt am 10.12.2014

    Technisch geändert am 28.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte wurde vor der erstmaligen Aufstellung erteilt.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss durch den Erlaubnisinhaber bei der für den Ort der Schießstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.

    Die Anzeige kann formlos erfolgen.

    Fristen

    Die Anzeige muss zwei Wochen vor der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs schriftlich oder elektronisch erfolgen.

    Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 1 Jahr

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Dokumente

    Eingehend

    Sonstige Nachweise

    Dokumenttyp: Nachweis

    Bezeichnung: Erlaubnis zum Betrieb einer Schießstätte nach § 27 Waffengesetz (WaffG) (optional)

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern 17.12.2024 am 23.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2021

    Technisch geändert am 06.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022

    Technisch geändert am 29.04.2021