Europawahl Feststellung der Wählbarkeit

    wählbare Personen zur Europawahl

    Sie können sich zur Europawahl selbst zur Wahl stellen. Dies ist unter anderem an Ihre Wählbarkeit geknüpft.

    Beschreibung

    Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Sie müssen hierfür zunächst wählbar sein.

    Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, sind Sie wählbar, wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit auch am Wahltag besitzen. Außerdem müssen Sie am Wahltag volljährig sein. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.

    Wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind, sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.

    Online-Dienst

    MVSP_Europawahl_Landtagswahl_Kommunalwahl:_Wählbarkeit_zur_Kreistagswahl_feststellen

    ID: L100027_133089633

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    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Gemeindewahlbehörde

    Zuständigkeit

    In amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.

    Ansprechpartner

    Vergabestelle und Wahlen

    Adresse

    Hausanschrift

    Moorweg 5

    18184 Broderstorf

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag:08:00 - 12:00 Uhr Dientstag:13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch: Geschlossen Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr Freitag: Geschlossen Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Bankverbindung

    Amt Carbäk

    Empfänger: Amt Carbäk

    IBAN: DE47 1305 0000 0201 0920 50

    BIC: NOLADE21ROS

    Bankinstitut: OstseeSparkasse Rostock

    Amt Carbäk

    Empfänger: Amt Carbäk

    IBAN: DE24 1406 1308 0006 8259 15

    BIC: GENODEF1GUE

    Bankinstitut: VR Bank Mecklenburg eG

    Version

    Technisch erstellt am 15.12.2014 (von: Arndt, Olaf)

    Technisch geändert am 26.03.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    gegebenenfalls Personalausweis bzw. ausländisches Ausweisdokument

    Formulare

    Bei der Europawahl hat jede Bewerberin und jeder Bewerber dem Wahlvorschlag eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde über ihre/seine Wählbarkeit beizufügen:

    • Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche - Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 Europawahlordnung 
    • Bescheinigung der Wählbarkeit für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger - Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a Europawahlordnung) beizufügen.

    Unionsbürgerinnen und Unionsbürger müssen zusätzlich eine Versicherung an Eides statt mit weiteren persönlichen Angaben vorlegen (Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b Europawahlordnung).
     

    Voraussetzungen

    Sie sind wählbar, wenn

    • Sie die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und
    • das 18 Lebensjahr vollendet haben.

    Zudem dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihre Wählbarkeit ist im amtlichen Melderegister hinterlegt.


    Soweit dies nicht der Fall ist und Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

    In Mecklenburg Vorpommern ist die zuständige Stelle in den amtsfreien Gemeinden die Gemeindeverwaltung, in den Städten die Stadtverwaltung und in den Ämtern die Amtsverwaltung.

    Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall

    Kosten

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Inneren Nordrhein-Westfalen Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.02.2021 (von: Meier, Bettina)

    Technisch geändert am 14.03.2024 (von: Kohl, Birgit)

    Stichwörter

    Wählerin, Wähler, Wahlbewerber, Wahl, Wahlen, Europawahl, wählbar, Wählbarkeit, Wahlbewerberin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)