Explosionsgefährliche Stoffe: Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr beantragen
Sie möchten gewerblich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren)? Dann benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis von der örtlichen Sprengstoffbehörde.
Beschreibung
Wenn Sie im gewerblichen Bereich mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder diese verbringen (transportieren) wollen, benötigen Sie hierzu eine Erlaubnis der örtlichen Sprengstoffbehörde.
Tätigkeiten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen besitzen ein großes Gefahrenpotential. Ziel des Sprengstoffgesetzes ist es, Menschen und Sachen vor diesen Gefahren zu schützen.
Um Unfälle und Missbrauch zu vermeiden, stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen an die Personen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen.
Dazu zählen folgende Nachweise:
- Alter (mindestens 21 Jahre alt)
- Eignung,
- Zuverlässigkeit und
- Fachkunde.
Im Rahmen des Nachweises der Zuverlässigkeit werden Auskünfte von anderen Behörden, beispielsweise von. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Verfassungsschutzbehörde eingeholt.
Als Unternehmerin oder Unternehmer benötigen Sie eine Erlaubnis für den Umgang und Verkehr beispielsweise mit folgenden explosionsgefährlichen Stoffen:
- Explosivstoffe, beispielsweise. Sprengstoffe oder pyrotechnische Sätze
- NC-Pulver (Nitrozellulosepulver) oder Schwarzpulver
- Bühnenpyrotechnik/technische Pyrotechnik
- Feuerwerkskörper der Kategorie F3 und F4,
- Feuerwerkskörper der Kategorie F 2, die nach der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz als erlaubnispflichtig aufgeführt sind, beispielsweise mit Blitzknallsatz
Durch die behördliche Erlaubnis wird sichergestellt, dass nur die Personen zu explosionsgefährlichen Stoffen Zugang erhalten, die die Anforderungen an einen sicheren Umgang erfüllen.
Gegebenenfalls wird bei Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis die zuständige Behörde weitere Informationen zu den vorhandenen Lagermöglichkeiten der explosionsgefährlichen Stoffe von Ihnen erfragen.
Online-Dienst
Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen online beantragen
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Zahlungsweise
- giropay
- Visa Karte
- Mastercard
- Paypal
Vertrauensniveau
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weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) in Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Fachkundenachweis oder nachgewiesene fachkundige Person (Befähigungsscheininhaber)
- Beschreibung der beabsichtigten Aufbewahrung (z.B. technische Dokumentation, Fotonachweise, Lagerplan)
- Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen aus dem Ausland:
- Sie benötigen eine Bescheinigung in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes über bestimmte Tatsachen, die für die Beurteilung Ihrer Zuverlässigkeit erheblich sind (z.B. Strafregisterauszug).
Gegebenenfalls verlangen regionale Sprengstoffbehörden weitere Unterlagen.
Formulare
Voraussetzungen
Um eine Erlaubnis zum Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu erhalten, müssen von Ihnen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie müssen für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sie müssen über eine Fachkunde verfügen. Die Fachkunde wird durch ein Zeugnis nachgewiesen, welches die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang bescheinigt.
- Sie müssen zuverlässig sein. Die erforderliche Zuverlässigkeit ist normalerweise gegeben, wenn Sie sich bisher gesetzestreu verhalten haben und nicht vorbestraft sind.
- Sie müssen persönlich geeignet sein. Persönlich geeignet sind Sie, wenn bei Ihnen keine Einschränkungen beispielsweise in der psychischen- und körperlichen Gesundheit oder durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit vorliegen.
- Sie müssen über geeignete Räume oder Lagerstätten zur Aufbewahrung verfügen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Fristen
Haben Sie eine Erlaubnis erhalten, müssen Sie innerhalb eines Jahres mit der Tätigkeit beginnen. Andernfalls erlischt die Erlaubnis. Üben Sie die Tätigkeit mindestens zwei Jahre nicht aus, erlischt die Erlaubnis ebenfalls.
Anhörungsfrist: 1 Monat (Für Widerspruch und Klage)
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Kosten
Verwaltungsgebühr ab 10.0 EUR bis 600.0 EUR
bei zusätzlicher Überprüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung: Verwaltungsgebühr ab 40.0 EUR bis 650.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Dokumente
Eingehend
Nachweis der Zuverlässigkeit (Unterlagen je nach Anforderung)
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Identifikationsdokument
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Sachkundenachweis
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Sonstige Nachweise
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern 27.10.2020 am 06.09.2023
Stichwörter
Explosionsgefährliche Stoffe, Explosivstoffe, Sprengstoff, NC-Pulver, Erlaubnis, Feuerwerk, Schwarzpulverähnliche Treibladungspulver, Genehmigung, Nitrozellulosepulver, Feuerwerkskörper, Selbstständig, Schwarzpulver, Sprengstoffrecht, SprengG, Gewerbe, Pyrotechnik, Sprengstoffgesetz