Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung beantragen
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation erhalten, um die durch die Anerkennungsstelle festgestellten Defizite Ihrer Berufsqualifikation auch im Rahmen einer qualifizierten Beschäftigung in dem angestrebten Beruf auszugleichen.
Beschreibung
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung einer Qualifizierungsmaßnahme erhalten, wenn sie beabsichtigen, in einem nicht reglementieren Beruf zu arbeiten, um die festgestellten Defizite im Rahmen der qualifizierten Beschäftigung auszugleichen. Nicht reglementierte Berufe sind Berufe ohne bestimmte staatliche Vorgaben zu deren Ausübung. Das heißt, es gibt keine Berufszulassung, die nötig wäre, um in dem Beruf zu arbeiten.
Die Bundesagentur für Arbeit muss der Ausübung der Beschäftigung zustimmen. Im Rahmen der Zustimmung prüft sie u.a. ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen erfolgt als die Beschäftigung vergleichbarer inländischer Beschäftigter.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung der Berufsqualifikation während einer Beschäftigung ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird für zwei Jahre erteilt.
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zuständige Stelle
die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständigkeit
die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Ansprechpartner
Landkreis Vorpommern-Greifswald - 32.2 SG Ausländerangelegenheiten
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
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Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
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Gebühren: ja
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Gebühren: ja
Öffnungszeiten
Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Do. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Hinweis: Mo., Mi. und Fr. nach Vereinbarung
Kontakt
Fax: +49 3834 87609025(zentrale Faxnummer der Ausländerbehörde)
E-Mail: migration.greifswald@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Greifswald)
E-Mail: migration.anklam@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Anklam)
E-Mail: migration.pasewalk@kreis-vg.de(Gruppenpostfach für den Standort Pasewalk)
Weitere Informationen
Das Sachgebiet der Ausländerangelegenheiten wird an 3 Standorten (Anklam, Greifswald, Pasewalk) vertreten.
Stichwörter
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erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass
- aktuelles biometrisches Foto
- Visum, soweit erforderlich
- Defizit Bescheid der Anerkennungsstelle
- Nachweis über mindestens hinreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau A 2 durch Vorlage eines Sprachzertifikats
- konkretes Arbeitsplatzangebot (Nachweis durch die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis, siehe unter „Weiterführende Informationen)
- Nachweise zum Lebensunterhalt
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren: vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Die für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation in Deutschland zuständige Stelle hat mit einem Bescheid festgestellt, dass Ihnen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten überwiegend in der betrieblichen Praxis fehlen.
- Sie verfügen mindestens über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2.
- Ein konkretes Jobangebot liegt vor.
- Ihr zukünftiger Arbeitgeber hat arbeitsvertraglich zugesichert, dass er Ihnen die berufliche Anerkennung während des Aufenthalts in Deutschland ermöglicht.
- Die Bundesagentur für Arbeit hat der Ausübung der Beschäftigung zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt).
- Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Fristen
- Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums beantragt werden.
- Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Kosten
Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.
Weitere Informationen
- Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ vom Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
Telefon: +49 30 1815-1111
Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 14.06.2023
Stichwörter
Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, Aufenthaltstitel, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Einreise, Einwanderung, Beschäftigung, Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse, Ausländische Berufsqualifikationen, Bundesagentur für Arbeit, Nicht-reglementierte Berufe, Anerkennungsverfahren, Sprachkenntnisse, Arbeitsplatzangebot, Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltserlaubnis