Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verlängerung zum Zwecke der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung bei ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen: Verlängerung beantragen

    Sie können die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen beantragen, wenn deren Gültigkeit bald endet.

    Beschreibung

    Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen wurde befristet erteilt. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Ihre Beschäftigung über die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis hinaus fortgesetzt werden soll.

    Beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Befristung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde.

    Für die Verlängerung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Sie weiterhin in der IT-Branche tätig sein und ein bestimmtes Gehalt vorweisen können.

    Bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis hat die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt. Wenn die Gültigkeit der Zustimmung abgelaufen ist, muss sie für die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis erneut erteilt werden.

    Unter Umständen wurden Sie bei der erstmaligen Erteilung Ihrer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Integrationskurs verpflichtet. Ist dies der Fall, muss dies bei der Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis berücksichtigt werden. Haben Sie noch nicht an einem Integrationskurs teilgenommen, kann die Ausländerbehörde Ihren Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ablehnen. Haben Sie den Integrationskurs noch nicht abgeschlossen, wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich jeweils nur um ein Jahr verlängert bis Sie diesen erfolgreich abschließen oder den Nachweis erbringen, dass Ihre Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

    Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach der Dauer Ihres Arbeitsvertrags beziehungsweise der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

    Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn dies bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits ausgeschlossen wurde.

    Online-Dienst

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    ID: L100027_129704417

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    Version

    Technisch erstellt am 28.09.2023 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Für Carinerland wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • aktueller Aufenthaltstitel
    • Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots mit Gehaltsangabe (bitte nutzen Sie hierfür das bundeseinheitliche Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis)
    • aktuelles biometrisches Foto
    • aktuelle Meldebescheinigung
    • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
    • Mietvertrag

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz sowie eine gültige Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen.
    • Die Geltungsdauer Ihrer Aufenthaltserlaubnis wird in naher Zukunft ablaufen.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie haben einen neuen Arbeitsvertrag oder ein neues verbindliches Arbeitsplatzangebot bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber in der IT-Branche.
    • Ihr Gehalt wird weiterhin mindestens 60 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreichen. Im Jahr 2020 entsprechen 60 Prozent einem Brutto-Mindestgehalt in Höhe von 4.140 EUR monatlich beziehungsweise 49.680 EUR jährlich (Grenze gilt für das gesamte Bundesgebiet).
      Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben (siehe weiterführende Informationen).
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Ihren Krankenversicherungsschutz weiterhin eigenständig ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
    • Die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für die Arbeitsaufnahme liegt vor beziehungsweise wurde erneuert (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen unter anderem Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 8 Abs. 1 i.V.m. § 19c Abs. 2 AufenthG

    § 19c Absatz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    § 42 Absatz 1 Nummer 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

    § 6 Beschäftigungsverordnung (BeschV)

    Verfahrensablauf

    Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin.
      Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Erneuerung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
    • Wird Ihrem Antrag entsprochen, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Verlängerung sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihrer gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    • Im Falle der Verlängerung wird die neue Aufenthaltserlaubnis erneut befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Verlängerung Aufenthaltserlaubnis:

    • für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten: EUR 96,00
    • für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten: EUR 93,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels muss für die Verlängerung neu ausgestellt werden. Die Gebühr für die Neuausstellung des Kartenkörpers beträgt EUR 67,00.

    Weitere Informationen

    • Auf diesem Weg gelangen Sie zu den jährlichen Bekanntmachungen des Bundesministeriums des Innern über das erforderliche Mindestgehalt für die Aufenthaltserlaubnis für IT-Fachkräfte ohne formale Qualifikation: Öffnen Sie die Webseite des Bundesanzeigers und geben Sie in der dortigen Suchmaske die Worte „Bekanntmachung zu § 6 der Beschäftigungsverordnung“ ein.
    • Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Portals der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.
      Telefon: +49 30 1815-1111
      Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Version

    Technisch erstellt am 18.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 26.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Qualifikationsunabhängige Beschäftigung, Kommunikationstechnologie, Fachkraft, Ausreichende Deutschkenntnisse, Berufserfahrung, Praxiserfahrung, Beschäftigungserlaubnis verlängern, Aufenthaltstitel, Mindestgehalt, Erwerbstätigkeit, Arbeitserlaubnis verlängern, elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Sonstige Beschäftigungszwecke , Arbeitsmarktzugang, Berufspraxis, Informationstechnologie, IT-Beruf, Qualifizierte Beschäftigung, IT-Spezialist

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)