Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung

    Aufenthaltserlaubnis bei qualifizierter Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung beantragen

    Sie können als Fachkraft mit Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten, wenn Sie hierfür bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

    Beschreibung

    Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung erhalten, wenn Sie eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland abgeschlossen haben. Eine qualifizierte Berufsausbildung liegt vor, wenn Sie eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf abgeschlossen haben. Die Ausbildungsdauer muss mindestens zwei Jahre betragen haben. Haben Sie Ihre Berufsausbildung im Ausland abgeschlossen, muss die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation mit der deutschen, qualifizierten Berufsausbildung durch die zuständige Anerkennungsstelle (zum Beispiel die Industrie- oder Handelskammer) festgestellt werden.

    Vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die Bundesagentur für Arbeit zustimmen. Diese Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen, ob Sie eine Beschäftigung ausüben, zu der ihre Qualifikation sie befähigt und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

    Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wird diese befristet. Die Gültigkeit richtet sich nach Ihrem Arbeitsvertrag beziehungsweise der Geltungsdauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen wird die Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte für die Dauer von vier Jahren erteilt.

    Online-Dienst

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    ID: L100027_129704417

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    Version

    Technisch erstellt am 28.09.2023 (von: Roscher, Franziska)

    Technisch geändert am 30.10.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Zuständigkeit

    die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde

    Ansprechpartner

    Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Ordnungsamt / Personenstandsrecht / Ausländerangelegenheiten

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 110264

    17042 Neubrandenburg

    Hausanschrift

    Große Krauthöferstraße 5

    17033 Neubrandenburg

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 1
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Anzahl: 10
    Gebühren: nein


    Parkplatz: weitere Stellplätze in der direkten Umgebung
    Anzahl: 30
    Gebühren: nein

    Deutsche Rentenversicherung

    Bus: 2, 22

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    nur nach Terminvergabe

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 395 57087-5810

    Fax: +49 395 57087-65810

    E-Mail: auslaenderbehoerde@lk-seenplatte.de

    Internet

    Formulare

    Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis - Arbeitserlaubnis / Stellenbeschreibung - LK MSE

    Version

    Technisch erstellt am 05.08.2019 (von: Rüthnick, Steffi)

    Technisch geändert am 27.10.2024 (von: Thurm, Annett)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • gültiger Reisepass
    • aktuelles biometrisches Foto
    • Original Ihres Arbeitsvertrags oder eines verbindlichen Arbeitsplatzangebots (bitte nutzen Sie hierfür das bundesweit einheitliche Formular "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis")
    • Original der Urkunde über eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung
    • Soweit vorhanden, Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung
    • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung
    • falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
    • Nachweis Ihrer Krankenversicherung
    • aktuelle Meldebescheinigung
    • Mietvertrag 

    Außerdem bei kürzlich erfolgter Einreise:

    • Visum, wenn dies für die Einreise erforderlich war

    sowie im Falle eines Voraufenthalts:

    • aktueller Aufenthaltstitel oder andere Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (zum Beispiel Aufenthaltsgestattung, Duldung)

    Formulare

    • Formulare: Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (bundesweit einheitlich); weitere behördenspezifische Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, gegebenenfalls werden diese auch online angeboten
    • Onlineverfahren vereinzelt möglich
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: ja

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz und - sofern für die Einreise erforderlich - ein zweckentsprechendes Visum.
    • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie besitzen
      • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
      • eine gleichwertige ausländische Berufsqualifikation.
    • Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der qualifizierten Beschäftigung befähigt. Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich eine Beschäftigung auch in einem verwandten Beruf ausüben können, wenn zwischen erfolgter Ausbildung und beabsichtigter Tätigkeit ein Zusammenhang besteht (zum Beispiel kann ein Bäcker/eine Bäckerin auch als Konditor/Konditorin arbeiten).
    • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein Arbeitsplatzangebot.
      Haben Sie das 45. Lebensjahr vollendet, müssen einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestgehalt muss 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erreichen. Daraus ergibt sich ein Mindestgehalt für das Jahr 2020 in Höhe von jährlich 45 540 Euro. Auch wenn dieses Mindestgehalt nicht erreicht wird, kann bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen (zum Beispiel, wenn an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
      Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze wird für jedes Jahr jeweils bis zum 31. Dezember des Vorjahres vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
    • Die Bundesagentur für Arbeit hat der Arbeitsaufnahme zugestimmt (die Zustimmung wird in der Regel von der Ausländerbehörde eingeholt). Für die Zustimmung müssen u. a. Ihre Arbeitsbedingungen (insbesondere Gehalt) mit denen eines deutschen Beschäftigten an gleicher Position vergleichbar sein.
    • Soweit erforderlich, verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis.
    • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
    • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
    • Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) genommen.
    • Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
    • Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
    • Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
    • Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.

    Fristen

    • Die Aufenthaltserlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor Ablauf Ihres noch gültigen Visums oder Ihrer noch gültigen Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.
    • Die Aufenthaltserlaubnis wird befristet ausgestellt. Die Gültigkeit richtet sich nach der Geltungsdauer Ihres Arbeitsvertrags und der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
    • Widerspruchsfrist: 1 Monat

    Bearbeitungsdauer

    etwa sechs bis acht Wochen

    Kosten

    Erteilung Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00

    Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung in Betracht kommen.

    Weitere Informationen

    Kostenlose Beratung zu den Themen Einreise, Aufenthalt und Beruf erhalten Sie auch bei der „Hotline Arbeiten und Leben in Deutschland“ des Portals der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland.

    Telefon: +49 030 1815-1111
    Servicezeiten: Montag bis Freitag von 8:00 bis 16:00 Uhr

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 04.07.2023

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 25.06.2024 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    elektronischer Aufenthaltstitel - eAT, Erwerbstätigkeit, Qualifizierte Beschäftigung, Fachkraft mit Berufsausbildung, Fachkraft, Beschäftigung, Einwanderung, Aufenthaltstitel, Qualifizierte Berufsausbildung, Berufsausbildung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)