• Boltenhagen (Landkreis Nordwestmecklenburg, Mecklenburg-Vorpommern)
Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

Ihr Kind ist von einer Schul- oder KiTa-Schließung betroffen und Sie können deshalb nicht mehr arbeiten? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

Beschreibung

Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn Schulen oder KiTas aus Infektionsgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.

Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 6 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes, für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.

Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.

Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.

Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.

Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.

Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer  der Schließzeit, längstens für 6 Wochen. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.

Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.

In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.

Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit, längstens für 6 Wochen (Vorleistung) auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Selbstständige gilt:

Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.

Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen. 

Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt. 

Auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.

Online-Dienst

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

ID: L100027_118949493

Online erledigen

Vertrauensniveau

Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau Basisregistrierung).

weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

Version

Technisch erstellt am 21.10.2021

Technisch geändert am 21.04.2023

Sprache

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

Ansprechpartner

Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 4034 - Entschädigungen IfSG

Adresse

Hausanschrift

Friedrich-Engels-Str. 47

19061 Schwerin

Aufzug vorhanden

Ist rollstuhlgerecht

Öffnungszeiten

Mo. 09:00 – 12:00 Uhr Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr Mi. keine Sprechzeit Do. 09:00 – 12:00 Uhr Fr. keine Sprechzeit

Internet

Version

Technisch erstellt am 01.06.2022

Technisch geändert am 12.08.2024

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021

erforderliche Unterlagen

Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:

  • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)
  • Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben in jedem Fall die Abrechnungen der Entschädigungen für die betroffenen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen als Anlage beizufügen.

Für Selbstständige:

  • Antrag (online)
  • Als Nachweis für Selbständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls. 

Voraussetzungen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn 

  • Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen 
  • Und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
  • Und Sie einen Verdienstausfall haben
  • Und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
  • Und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

Rechtsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

Fristen

Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020.

Anträge müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

Kosten

keine

Gültigkeitsgebiet

Mecklenburg-Vorpommern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abteilung Soziales, am 14.05.2020, Ansprechpartnerin: Frau Streubel am 16.04.2020

Version

Technisch erstellt am 04.05.2020

Technisch geändert am 02.01.2025

Stichwörter

Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung, KiTa-Schließung, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Schulschließung

Sprachversion

Deutsch

Sprache: de

Technisch erstellt am 07.06.2017

Technisch geändert am 09.06.2017

Englisch

Sprache: en

Sprachbezeichnung nativ: English

Technisch erstellt am 02.09.2022

Technisch geändert am 29.04.2021