Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz Gewährung für Verdienstausfallentschädigung sorgeberechtigter Personen

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

    Ihr Kind ist von einer Schul- oder KiTa-Schließung betroffen und Sie können deshalb nicht mehr arbeiten? Erfahren Sie hier, wie Ihnen der Verdienstausfall erstattet wird.

    Beschreibung

    Erwerbstätige Sorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls, wenn Schulen oder KiTas aus Infektionsgründen geschlossen wurden und sie die Betreuung ihres Kindes oder ihrer Kinder selbst sicherstellen. Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für behinderte Kinder gilt diese Altersbeschränkung nicht. Der Anspruch gilt auch für Pflegekinder.

    Die Entschädigung hängt von Ihrem Verdienst ab.

    Die Entschädigung wird maximal für eine Schließzeit von 6 Wochen gewährt. Sie beträgt 67% Ihres Nettoverdienstes, für einen vollen Monat höchstens 2.016 Euro.

    Wenn die Einrichtung wegen Ferien ohnehin schließen würde, gilt diese Regelung grundsätzlich nicht.

    Sofern Sie mit einer Horteinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen haben, besteht auch während der Schulferien ein Anspruch auf Entschädigung.

    Bevor Sie diese Entschädigung erhalten, müssen Sie alle anderweitigen zumutbaren Betreuungsmöglichkeiten ausschöpfen. Das sind z.B. Kinderbetreuung durch Familienangehörige oder Freunde, Homeoffice, Abbau von Zeitguthaben oder Urlaub.

    Eine Betreuung durch sogenannte „Risikogruppen“ ist zu vermeiden. Hierzu zählen vor allem ältere oder Personen mit Vorerkrankungen.

    Bei Kurzarbeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen gilt:

    Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin zahlt Ihnen die Entschädigung für die Dauer  der Schließzeit, längstens für 6 Wochen. Dem Arbeitgeber/ der Arbeitgeberin werden die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet.

    Deshalb informieren Sie Ihren Arbeitergeber oder Ihre Arbeitgeberin unverzüglich über Ihre Kinderbetreuungssituation, damit diese/r eine Entschädigung beantragen kann. Falls Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin (insbesondere kleinere Unternehmen) nicht in Vorleistungen gehen können, können Vorschüsse in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrages beantragt werden.

    In Ausnahmefällen können Sie den Antrag auf Entschädigung selbst einreichen.

    Für Arbeitgeber/ Arbeitgeberinnen gilt:

    Sie müssen die Entschädigung an Ihre Beschäftigten für die Dauer der Schließzeit, längstens für 6 Wochen (Vorleistung) auszahlen. Sie können sich die gezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstatten lassen.

    Die Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Ihnen ebenfalls erstattet werden.

    Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Selbstständige gilt:

    Sie erhalten die Erstattung direkt von der zuständigen Behörde.

    Für die Berechnung des Verdienstausfalls wird Ihr letzter Jahresgewinn berücksichtigt. Dieser wird durch 12 geteilt.

    Beiträge zur Renten-, Pflege-, und Krankenversicherung können Sie sich ebenfalls erstatten lassen. 

    Sie können auch einen Vorschuss beantragen.

    Für Heimarbeiter/ Heimarbeiterinnen gilt:

    Anders als bei den Selbstständigen wird Ihr durchschnittliches monatliches Einkommen für die Berechnung berücksichtigt. 

    Auf der Website des Landesamtes für Gesundheit und Soziales M-V sind alle relevanten Informationen zum Thema Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu finden.
    Zudem steht ein Online-Portal aus einer Kooperation von 10 Bundesländern zur Information und Beantragung von Entschädigungsleistungen nach dem IfSG zur Verfügung.

    Online-Dienst

    Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz wegen Kinderbetreuung beantragen

    ID: L100027_118949493

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    Version

    Technisch erstellt am 21.10.2021 (von: Barth, Kati)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Barth, Kati)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 4034 - Entschädigungen IfSG

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Str. 47

    19061 Schwerin

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 – 12:00 Uhr Di. 09:00 – 12:00 Uhr, 14:00 – 17:00 Uhr Mi. keine Sprechzeit Do. 09:00 – 12:00 Uhr Fr. keine Sprechzeit

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 01.06.2022 (von: eLIAS, POCAR)

    Technisch geändert am 12.08.2024 (von: Fricke, Andreas)

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    Für Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen:

    • Antrag (diesen stellt Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin für Sie online)
    • Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen haben in jedem Fall die Abrechnungen der Entschädigungen für die betroffenen Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen als Anlage beizufügen.

    Für Selbstständige:

    • Antrag (online)
    • Als Nachweis für Selbständige dient der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine Bescheinigung des beauftragten Steuerbüros über die Höhe des Verdienstausfalls. 

    Voraussetzungen

    Eltern haben Anspruch auf Entschädigung ihres Verdienstausfalls wegen Kinderbetreuung, wenn 

    • Sie Ihr Kind/ Ihre Kinder aufgrund der Schließung einer Betreuungseinrichtung oder Schule durch Behörden selbst betreuen 
    • Und Ihr Kind jünger als 12 Jahre alt ist oder eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist
    • Und Sie einen Verdienstausfall haben
    • Und Sie für dieses Kind sorgeberechtigt sind
    • Und Sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Entschädigungsverfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen und Selbstständige reichen Anträge ein, Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen können nur in Ausnahmefällen Anträge stellen.

    Die Auszahlung wird durch die zuständige Behörde angewiesen und erfolgt direkt auf die vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebene Kontoverbindung. Hierüber erhalten die Antragstellenden einen Bescheid.

    Fristen

    Ein Anspruch besteht frühestens ab dem 30.03.2020.

    Anträge müssen Sie innerhalb von 3 Monaten nach Ende der notwendigen Kinderbetreuung stellen.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V, Abteilung Soziales, am 14.05.2020, Ansprechpartnerin: Frau Streubel am 16.04.2020

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 08.02.2023 (von: system)

    Stichwörter

    KiTa-Schließung, Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Verdienstausfall wegen Kinderbetreuung, Schulschließung

    Sprachversion

    Deutsch

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