Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen Erteilung

    Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

    Wenn Sie einen schwerbehinderten Menschen oder eine gleichgestellte behinderte Person kündigen möchten, müssen Sie vorher die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen und gleichgestellte behinderte Personen sind vor Kündigungen besonders geschützt. Deshalb müssen Sie die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes einholen, bevor Sie die Kündigung aussprechen.

    Die Zustimmung ist unabhängig vom Grund der beabsichtigten:

    • Personenbedingten
    • Betriebsbedingten
    • Verhaltensbedingten  

    Kündigung erforderlich. Der Sonderkündigungsschutz gilt auch unabhängig davon, wie groß Ihr Betrieb ist.
     

    Die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes brauchen Sie bei allen Arten von Kündigungen, also bei:

    • ordentlichen Kündigungen,
    • außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen sowie
    • Änderungskündigungen.


    Das Integrations- oder Inklusionsamt prüft neben dem Hauptgrund für die Kündigung auch weitere Punkte, bevor es entscheidet, ob die Kündigung rechtens ist, beispielsweise:

    • Größe und wirtschaftliche Situation des Unternehmens
    • Erfüllung der Beschäftigungspflicht

    Sowie folgende Punkte über die schwerbehinderte Person:

    • Art und Schwere der Behinderung,
    • Alter,
    • persönliche Verhältnisse
    • die Dauer der Betriebszugehörigkeit und
    • die Chancen, bei einer etwaigen Entlassung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einen anderen Arbeitsplatz zu finden.

    Insbesondere bei personen- und verhaltensbedingten Kündigungen wird die Kündigung im Kündigungsschutzverfahren geklärt. Geklärt wird unter anderem, was der Betrieb oder die Dienststelle und das betriebliche Integrationsteam unternommen haben, um die Kündigung zu verhindern, und ob präventive Maßnahmen ergriffen wurden.

    Bei außerordentlichen (fristlosen) Kündigungen prüft das Integrations- oder Inklusionsamt, ob die Kündigung im Zusammenhang mit der Schwerbehinderung steht. Wenn das nicht der Fall ist, soll es der Kündigung zustimmen und eröffnet so den Gang zum Arbeitsgericht.

    Eine Kündigung, die Sie ohne Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (soweit im Betrieb vorhanden) aussprechen, ist unwirksam. Gibt es keine Schwerbehindertenvertretung im Unternehmen, dann gibt es keine Beteiligungspflicht.

    Eine Kündigung, die ohne die vorherige Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes ausgesprochen wurde, ist ebenfalls unwirksam. Sie kann auch nicht nachträglich durch das Integrations- oder Inklusionsamt genehmigt werden.

    Sie brauchen nur dann keine Zustimmung, wenn der oder die schwerbehinderte Beschäftigte:

    • selbst kündigt,
    • weniger als 6 Monate in Ihrem Betrieb arbeitet,
    • das 58. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf eine Abfindung oder ähnliche Leistung hat,
    • bei Kündigung aus Witterungsgründen, wenn seitens der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eine verbindliche Wiedereinstellungszusage gegeben wird,
    • wenn zum Zeitpunkt der Kündigung der Status als schwerbehinderter Menschen nicht von den dafür zuständigen Behörden festgestellt werden konnte oder

    das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung, zum Beispiel durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird.
     

    Online-Dienst

    LAGUS_Zustimmung zur Kündigung schwerbehinderter Menschen beantragen

    ID: L100027_139784901

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    Version

    Technisch erstellt am 12.12.2024 (von: Fricke, Andreas)

    Technisch geändert am 13.12.2024 (von: Fricke, Andreas)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Inklusionsamt

    Zuständigkeit

    Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Inklusionsamt

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 405 - Inklusionsamt

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Platz 5-8

    18055 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. keine Sprechzeit Di. 09:00 – 12:00 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr Mi. keine Sprechzeit Do. 09:00 – 12:00 Uhr Fr. keine Sprechzeit

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59004

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017 (von: Oestereich, Axel)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: POKAR, eLIAS-)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Schwerbehindertenausweis
    • Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes über die Schwerbehinderung (wird vom Integrationsamt bei Beschäftigten angefordert. Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf dieses Dokument)
    • Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit
    • Tätigkeitsbeschreibung 
    • ausführliche Begründung der Kündigungsabsicht

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Verpflichtungsklage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

      Fristen

      Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, müssen Sie unverzüglich nach Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung aussprechen. Geschieht das nicht, ist die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes hinfällig. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.

      Geltungsdauer: 1 Monat (Bei einer Zustimmung zur ordentlichen Kündigung müssen Sie nach Zugang der Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamtes die Kündigung innerhalb 1 Monats aussprechen. Danach erlischt die Zustimmung zu Kündigung. Sie können dann nur noch ein neues ordentliches Kündigungsverfahren anstreben.)

      Bearbeitungsdauer

      2 Wochen (Bei einer Zustimmung zur außerordentlichen (fristlosen) Kündigung, entscheidet das Integrations- oder Inklusionsamt innerhalb von 2 Wochen nach Antragseingang. Eine Zustimmung gilt als erteil, wenn innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen wird.)

      1 Monat (Das Integrations- oder Inklusionsamtes soll die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung innerhalb 1 Monats erteilen. Dafür müssen dem Integrations- oder Inklusionsamt alle Informationen vorliegen, die es benötigt, um eine rechtssichere Entscheidung treffen zu können.)

      Weitere Informationen

      Gültigkeitsgebiet

      Mecklenburg-Vorpommern

      Fachliche Freigabe

      Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern 18.01.2024 am 15.02.2024

      Version

      Technisch erstellt am 27.03.2020 (von: Schaar, Alexander)

      Technisch geändert am 16.01.2025 (von: Barth, Kati)

      Stichwörter

      Kündigung gleichgestellter behinderter Menschen, gleichgestellt, Arbeitgeber, Kündigung schwerbehinderter Menschen, Sozialgesetzbuch, Zustimmung zur Kündigung, Arbeitsverhältnis, Grad der Behinderung, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehindert, Integrationsamt, Inklusionsamt, Kündigung, SGB

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

      Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

      Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)