Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Hunde von schwerbehinderten Menschen
- Behindertenbegleithunde
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Hunde aus Tierheimen
- Herdengebrauchs- und Jagdhunde
- Übernahme von Fundhunden
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.
Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:
- Diensthunde,
- Herdengebrauchs- und Jagdhunde,
- Sanitäts- und Rettungshunde,
- Blindenbegleithunde
Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:
- Hunde von schwerbehinderten Menschen
- Behindertenbegleithunde
- Diensthunde
- Sanitäts- und Rettungshunde
- Hunde aus Tierheimen
- Herdengebrauchs- und Jagdhunde
- Übernahme von Fundhunden
Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.
Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:
- Diensthunde,
- Herdengebrauchs- und Jagdhunde,
- Sanitäts- und Rettungshunde,
- Blindenbegleithunde
Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Online-Dienst
MVSP_Hundesteuer_Befreiung_Ermäßigung
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zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.
Ansprechpartner
Abgaben und Steuern
Adresse
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
Montag kein Sprechtag Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch kein Sprechtag Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 -16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: ÖFFNUNGSZEITEN BÜRGERBÜRO GÜTZKOW, ZIETHEN UND ZÜSSOW Liebe Bürgerinnen und Bürger, um lange Wartezeiten zu vermeiden, haben wir für den Besucherverkehr die bürgerfreundlicheTerminvergabe eingeführt. Für alle Verwaltungsleistungen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter telefonisch, per E-Mail oder Brief erreichbar.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Morgenstern (Sachbearbeiter/in)
Herr Nuelken (Sachbearbeiter/in)
Frau Rogge (Sachbearbeiter/in)
Internet
Formulare
Hundesteuerermäßigung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Voraussetzungen
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Blindenbegleithunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „BL“, „aG“, „Gl“, „G“ oder „H“ verfügen.
Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.
Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.
Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Hirte sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagdschutz eingesetzt wird.
Übernahme von Fundhunden
- Bei Übernahme von Fundhunden wird dem neuen Tierhalter auf Antrag eine Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewährt.
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Blindenbegleithunde
- Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL", "aG", "Gl", "G" oder "H" verfügen.
Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.
Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.
Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Hirte sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagdschutz eingesetzt wird.
Übernahme von Fundhunden
- Bei Übernahme von Fundhunden wird dem neuen Tierhalter auf Antrag eine Steuerbefreiung für einen Zeitraum von 2 Jahren gewährt.
Rechtsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.
Satzungsrecht für: Hundesteuersatzung Gemeinde Züssow
Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.
Satzungsrecht für: Hundesteuersatzung Gemeinde Züssow
Verfahrensablauf
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
- für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
- bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular "Hundesteuer Anmeldung" die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
- Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
- für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
- bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.
Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.
Kosten
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Dokumente
Hinweise für Züssow: Hundesteuer Befreiung Züssow
Eingehend
Sonstige Nachweise
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Sonstige Nachweise
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022
Stichwörter
Hunde abmelden, Hundeabmeldung