Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Diensthunde,
    • Sanitäts- und Rettungshunde,
    • Assistenzhunde im Sinne des § 12 e Absatz 30 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)
    • Blindenführhunde,
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind und
    • Hunde, die nachweislich von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden.

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich „Voraussetzungen“ nachlesen.

    Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises neu zu beantragen für:

    • Sanitäts- und Rettungshunde,
    • Assistenzhunde und
    • Blindenführhunde.

    Für Inhaber*innen eines Hundeführerscheins, wird einmalig eine Steuerbefreiung für die Dauer von 24 Monaten gewährt.

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für das Halten eines Hundes gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Diensthunde,
    • Sanitäts- und Rettungshunde,
    • Assistenzhunde im Sinne des § 12 e Absatz 30 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz)
    • Blindenführhunde,
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,
    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind und
    • Hunde, die nachweislich von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden.

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.

    Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises neu zu beantragen für:

    • Sanitäts- und Rettungshunde,
    • Assistenzhunde und
    • Blindenführhunde.

    Für Inhaber*innen eines Hundeführerscheins, wird einmalig eine Steuerbefreiung für die Dauer von 24 Monaten gewährt.

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für das Halten eines Hundes gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    MVSP_Hundesteuer_Befreiung_Ermäßigung

    ID: L100027_121992614

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2022 (von: Ziemann, Marcel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Universitäts- und Hansestadt Greifswald

    Amt für Finanzen

    Abt. Steuern

    PF 31 53

    17461 Greifswald

    Universitäts- und Hansestadt Greifswald

    Amt für Finanzen

    Abt. Steuern

    PF 31 53

    17461 Greifswald

    Zuständigkeit

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Universitäts- und Hansestadt Greifswald

    Amt für Wirtschaft und Finanzen

    Abt. Steuern

    Frau Martina Meyer

    Markt 15

    17489 Greifswald

    Telefonnummer:                +49 3834 8536-3131

    Faxnummer:                      +49 3834 8536-3132

    E-Mail:                                steuern@greifswald.de

    Universitäts- und Hansestadt Greifswald

    Amt für Wirtschaft und Finanzen

    Abt. Steuern

    Frau Martina Meyer

    Markt 15

    17489 Greifswald

    Telefonnummer:                +49 3834 8536-3131

    Faxnummer:                      +49 3834 8536-3132

    E-Mail:                                steuern@greifswald.de

    Ansprechpartner

    20.2 Steuern - Bereich Hundesteuer

    Aktuelles

    Formulare und weitere Hinweise Hundesteuer Anmeldung, Ermäßigung und Befreiung Hundesteuer Abmeldung SEPA-Lastschriftmandat Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung Datenschutzinformation Hundesteuer Datenschutzinformation SEPA-Lastschriftmandat

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    17489 Greifswald

    Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
    Anzahl: 4
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
    Anzahl: 250
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
    Anzahl: 22
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
    Anzahl: 273
    Gebühren: ja

    Stadtbus

    Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße

    Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus

    Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Postfach 31 53

    17461 Greifswald

    Öffnungszeiten

    Sprechzeiten mit Termin: Montag bis Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr (Dienstag bis 18:00 Uhr) Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Sprechzeiten ohne Termin: Dienstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr Donnerstag: 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-3131

    Fax: +49 3834 8536-3132

    E-Mail: steuern@greifswald.de(Wichtiger Hinweis: Da es aus verwaltungsinternen Gründen derzeit nicht möglich ist, alle Mitteilungen, die per E-Mail eingehen, auch auf elektronischen Wege zu beantworten, werden die Nutzer*innen des E-Mail-Zugangs gebeten, neben der E-Mail-Adresse auch ihre Postanschrift anzugeben. )

    Stichwörter

    Finanzen, Steuern

    Version

    Technisch erstellt am 04.05.2022 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Technisch geändert am 15.10.2024 (von: Simchen, Diana-Ruth)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    • formloser schriftlicher Antrag

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    Diensthund

    • Bescheinigung der staatlichen bzw. kommunalen Dienststelle bzw. Einrichtung

    Assistenzhund

    • Assistenzhundeausweis oder Zertifikat über die Assistenzhundeausbildung

    Sanitäts- und Rettungshund

    • Bescheinigung der Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit und Nachweis der entsprechenden Prüfung Sanitäts- oder Rettungshund

    Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind

    • Bescheinigung des Tierheims oder der ähnlichen Einrichtung

    Blindenführhund

    • Nachweis durch Behindertenausweis und der Ausbildung des Hundes als Blindenführhund

    Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind

    • Schwerbehindertenausweis, sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“ oder „GI“ oder "H" besitzen.

    Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden

    • Übernahmevertrag zwischen Hundehalter und Tierschutzverein
    • formloser schriftlicher Antrag

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    Diensthund

    • Bescheinigung der staatlichen bzw. kommunalen Dienststelle bzw. Einrichtung

    Assistenzhund

    • Assistenzhundeausweis oder Zertifikat über die Assistenzhundeausbildung

    Sanitäts- und Rettungshund

    • Bescheinigung der Sanitäts- oder Zivilschutzeinheit und Nachweis der entsprechenden Prüfung Sanitäts- oder Rettungshund

    Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind

    • Bescheinigung des Tierheims oder der ähnlichen Einrichtung

    Blindenführhund

    • Nachweis durch Behindertenausweis und der Ausbildung des Hundes als Blindenführhund

    Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind

    • Schwerbehindertenausweis, sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BI", "aG" oder "GI" oder "H" besitzen.

    Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden

    • Übernahmevertrag zwischen Hundehalter und Tierschutzverein

    Voraussetzungen

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Die Befreiung kann nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:

    Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

    Diensthunde

    • Sie müssen belegen, dass der Hund von staatlichen oder kommunalen Dienststellen gehalten und zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben benötigt wird

    Assistenzhunde

    • Sie müssen belegen, dass der Hund die Assistenzhundeausbildung erfolgreich absolviert hat

    Sanitäts- und Rettungshunde

    • Sie müssen belegen, dass der Hund von einer anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheit gehalten wird

    Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind

    • Sie müssen belegen, dass der Hund vorübergehend in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist

    Blindenführhund

    • Sie müssen belegen, dass der Hund zum Blindenführhund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird

    Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind

    • Sie müssen belegen, dass Sie schwerbehindert sind und/oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BI“, „aG“, "GI" oder „H“ besitzen

    Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden

    • Sie müssen belegen, dass Sie den Hund von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen haben

    Die Befreiung wird nur gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
    • der*die Hundehalter*in in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
    • für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und

    bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden können

    Die Befreiung kann nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt werden:

    Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

    Diensthunde

    • Sie müssen belegen, dass der Hund von staatlichen oder kommunalen Dienststellen gehalten und zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben benötigt wird

    Assistenzhunde

    • Sie müssen belegen, dass der Hund die Assistenzhundeausbildung erfolgreich absolviert hat

    Sanitäts- und Rettungshunde

    • Sie müssen belegen, dass der Hund von einer anerkannten Sanitäts- und Zivilschutzeinheit gehalten wird

    Hunde, die vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind

    • Sie müssen belegen, dass der Hund vorübergehend in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist

    Blindenführhund

    • Sie müssen belegen, dass der Hund zum Blindenführhund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird

    Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser oder sonst hilfloser Personen unentbehrlich sind

    • Sie müssen belegen, dass Sie schwerbehindert sind und/oder einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "BI", "aG", "GI" oder "H" besitzen

    Hunde, die von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden

    • Sie müssen belegen, dass Sie den Hund von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen haben

    Die Befreiung wird nur gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck geeignet sind,
    • der*die Hundehalter*in in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft wurde,
    • für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und

    bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und auf Verlangen vorgelegt werden können

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.

    • Füllen Sie das Formular zur Hundesteuerbefreiung aus
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise in Kopie hinzu
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein

    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie per Post die entsprechende Befreiung

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.

    • Füllen Sie das Formular zur Hundesteuerbefreiung aus
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise in Kopie hinzu
    • Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der Universitäts- und Hansestadt Greifswald ein

    Bei Vorliegen aller Voraussetzungen erhalten Sie per Post die entsprechende Befreiung

    Fristen

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Die Befreiung wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat nach Antragstellung wirksam.

    Die Befreiung wird nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat nach Antragstellung wirksam.

    Bearbeitungsdauer

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    etwa ein Monat

    etwa ein Monat

    Kosten

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Greifswald: Hundesteuer Befreiung Greifswald

    Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde mitteilen.

    Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde mitteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 12.05.2023 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)