Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Gadebusch: Hundesteuer Befreiung Gadebusch

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Hunde von schwerbehinderten Menschen
    • Blindenbegleithunde
    • Diensthunde
    • Sanitäts- und Rettungshunde
    • Hunde aus Tierheimen
    • Herdengebrauchs- und Jagdhunde

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.

    Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:

    • Diensthunde,
    • Herdengebrauchs- und Jagdhunde,
    • Sanitäts- und Rettungshunde,
    • Hunde von schwerbehinderten Menschen,
    • Blindenbegleithunde 

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung online beantragen

    ID: L100027_121992614

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Ansprechpartner

    Steuern und Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 1

    19205 Gadebusch

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.
    • Parkplatz:
      Anzahl: k.A.  Gebühren: k.A.

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 18:00 Uhr Mi. geschlossen Do. 09:00 - 12:30 Uhr, 13:30 - 16:30 Uhr Fr. 09:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03886 2121-21

    Telefon Festnetz: 03886 2121-0

    E-Mail: hauptamt@gadebusch.info

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Hundesteuerermäßigung

    Version

    Technisch geändert am 31.01.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Gadebusch: Hundesteuer Befreiung Gadebusch

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Gadebusch: Hundesteuer Befreiung Gadebusch

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

    Blindenbegleithunde

    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.

    Hund eines schwerbehinderten Menschen

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "BL", "aG", "Gl", "G" oder "H" verfügen.

    Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

    Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie Hirte sind oder dass der Hund überwiegend für die Jagd oder für den Jagdschutz eingesetzt wird.

    Rechtsgrundlage(n)

    örtliche Satzungen

    Hinweise für Gadebusch: Hundesteuer Befreiung Gadebusch

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

    Satzungsrecht für: Hundesteuersatzung Stadt Gadebusch

    1. Satzungsänderung Hundesteuersatzung Stadt Gadebusch

    2. Satzungsänderung Hundesteuersatzung Stadt Gadebusch

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Gadebusch: Hundesteuer Befreiung Gadebusch

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular "Hundesteuer Anmeldung" die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

    Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden
    • für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
    • bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Gadebusch: Hundesteuer Befreiung Gadebusch

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.05.2023

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de