Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Lindholz: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Lindholz

    Allgemeine Informationen

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
     

    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    • Blindenbegleithunde,
    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht,
    • Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden,
    • Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind,
    • Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden,

    Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen. 

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Allgemeine Informationen

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
     

    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    • Blindenbegleithunde,
    • Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht,
    • Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden,
    • Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
    • Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen untergebracht worden sind,
    • Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden,

    Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen. 

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    MVSP_Hundesteuer_Befreiung_Ermäßigung

    ID: L100027_121992614

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    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2022 (von: Ziemann, Marcel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Ansprechpartner

    Amt Recknitz-Trebeltal - Grundsteuern und sonstige Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Markt 01

    18334 Bad Sülze

    2. Verwaltungssitz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag geschlossen Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Zusätzliche Öffnungszeiten oder Änderungen der Sprechzeiten werden auf der Internetseite des Amtes bekannt gegeben.

    Kontakt

    Internet

    Formulare

    Stichwörter

    Gewerbesteuer, Grundsteuer, Hundesteuer, Steuer, Steuern, Umsatzsteuer, Vergnügungssteuer

    Version

    Technisch erstellt am 08.01.2015 (von: Menning, Marcel)

    Technisch geändert am 20.04.2023 (von: Witt, Anja)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Lindholz: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Lindholz

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    · ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    · notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    · ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    · notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Lindholz: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Lindholz

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

    Blindenführhund:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.

    Hund eines schwerbehinderten Menschen:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „BL, „aG“, „Gl“, „G“ oder „H“ verfügen. 

    Diensthund:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Herdengebrauchshunde:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Schutz von Herden ausgebildet ist bzw. geeignet ist.

    Hunde, welche von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht ist.  

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Einer der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:

    Blindenführhund:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.

    Hund eines schwerbehinderten Menschen:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie schwerbehindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "BL, "aG", "Gl", "G" oder "H" verfügen. 

    Diensthund:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Herdengebrauchshunde:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund zum Schutz von Herden ausgebildet ist bzw. geeignet ist.

    Hunde, welche von einem eingetragenen Tierschutzverein übernommen wurden:

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichen Verein untergebracht ist.  

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Lindholz: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Lindholz

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie diese bei dem Amt Recknitz-Trebeltal schriftlich beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Befreiung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

    Die Steuervergünstigung beginnt mit dem Folgemonat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, wird der steuerbefreite Hund (ist nur für einen Hund möglich) bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

    Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:


    · die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    · Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie diese bei dem Amt Recknitz-Trebeltal schriftlich beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular "Hundesteuer Anmeldung" die Befreiung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Befreiung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.

    Die Steuervergünstigung beginnt mit dem Folgemonat der Antragstellung, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, wird der steuerbefreite Hund (ist nur für einen Hund möglich) bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.

    Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:


    · die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    · Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Lindholz: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Lindholz

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Dokumente

    Hinweise für Lindholz: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Lindholz

    Eingehend

    sonstige Unterlagen

    Dokumenttyp: Mitteilung

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Sonstige Nachweise

    Dokumenttyp: Nachweis

    Benötigte Signatur: Keine Signatur

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 12.05.2023 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    Metainformation