Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
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zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.
Ansprechpartner
Steuern und Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr
Zahlungsweisen
Folgende Zahlungsweisen sind möglich: Überweisung
Bankverbindung
Stadt Marlow
Empfänger: Stadt Marlow
IBAN: DE15 1505 0500 0533 0011 29
BIC: NOLADE21GRW
Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern
Formulare
Hundesteuerermäßigung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Marlow: Hundesteuer Befreiung Stadt Marlow
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)
Voraussetzungen
Hinweise für Marlow: Hundesteuer Befreiung Stadt Marlow
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstigen hilflosen Personen dienen
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie zu einer der oben genannten Personengruppen gehören und über einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis verfügen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen aktuellen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „aG“, „G“ oder „H“ oder ein ärztliches Zeugnis besitzen.
Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Marlow gehalten werden und die eine Prüfung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Mecklenburg-Vorpommern bestanden haben
Es sind folgende Nachweise erforderlich:
- Nachweis, dass Sie zur Personengruppe der Jagdausübungsberechtigten gehören,
- Nachweis der Ausübung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Marlow
- Nachweis über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden für den Hund, für den die Befreiung beantragt wird
Gebrauchshunde, deren Haltung nicht Erwerbszwecken dient und die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden
- Es ist ein geeignerter Nachweis erforderlich, dass der Hund, für den die Steuerbefreiung beantragt wird, zur Bewachung einer nicht gewerblichen Herde gehalten wird.
Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht worden sind
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist.
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden.
Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein:
Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstigen hilflosen Personen dienen
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass Sie zu einer der oben genannten Personengruppen gehören und über einen entsprechenden Schwerbehindertenausweis verfügen. Sonstige hilflose Personen sind solche Personen, die einen aktuellen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "B", "aG", "G" oder "H" oder ein ärztliches Zeugnis besitzen.
Hunde, die von Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Marlow gehalten werden und die eine Prüfung über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Mecklenburg-Vorpommern bestanden haben
Es sind folgende Nachweise erforderlich:
- Nachweis, dass Sie zur Personengruppe der Jagdausübungsberechtigten gehören,
- Nachweis der Ausübung der Jagd auf dem Territorium der Stadt Marlow
- Nachweis über die Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden für den Hund, für den die Befreiung beantragt wird
Gebrauchshunde, deren Haltung nicht Erwerbszwecken dient und die ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwendet werden
- Es ist ein geeignerter Nachweis erforderlich, dass der Hund, für den die Steuerbefreiung beantragt wird, zur Bewachung einer nicht gewerblichen Herde gehalten wird.
Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht worden sind
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht ist.
Rechtsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Hinweise für Marlow: Hundesteuer Befreiung Stadt Marlow
Satzungsrecht für: Stadt Marlow Hundesteuersatzung der Stadt Marlow
Satzungsrecht für: Stadt Marlow Hundesteuersatzung der Stadt Marlow
Verfahrensablauf
Hinweise für Marlow: Hundesteuer Befreiung Stadt Marlow
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular „Hundesteuer Anmeldung“ die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kalendermonats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Marlow zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuervergünstigung erst ab dem übernächsten Kalendermonat wirksam, auch wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
- wenn es sich um gefährliche Hunde gemäß des § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer handelt
- gegen die Hygiene- oder Tierschutzbestimmungen verstoßen wird,
- der/die Hundehalter/in in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt wurde.
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular "Hundesteuer Anmeldung" die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen. Der Antrag auf Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Hundes, bei versteuerten Hunden mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kalendermonats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Stadt Marlow zu stellen. Bei verspäteter Antragstellung wird die Steuervergünstigung erst ab dem übernächsten Kalendermonat wirksam, auch wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1.
Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:
- die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
- wenn es sich um gefährliche Hunde gemäß des § 4 Absatz 1 und 2 der Satzung der Stadt Marlow über die Erhebung einer Hundesteuer handelt
- gegen die Hygiene- oder Tierschutzbestimmungen verstoßen wird,
- der/die Hundehalter/in in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung rechtskräftig verurteilt wurde.
Kosten
Hinweise für Marlow: Hundesteuer Befreiung Stadt Marlow
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.
Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Dokumente
Hinweise für Marlow: Hundesteuer Befreiung Stadt Marlow
Eingehend
Sonstige Nachweise
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022
Stichwörter
Hundeabmeldung, Hunde abmelden