Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Grimmen: Hundesteuer Befreiung Stadt Grimmen

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen. Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Hunde von schwerbehinderten Menschen
    • Blindenführhunde
    • Diensthunde
    • Sanitäts- und Rettungshunde
    • Behindertenbegleithunde
    • Therapiehunde

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.
    Die Steuerbefreiung ist alle zwei Jahre unter Vorlage des entsprechenden Nachweises (für folgende Fälle) neu zu beantragen:

    • Diensthunde,
    • Herdengebrauchshunde,
    • Sanitäts- und Rettungshunde,
    • Blindenbegleithunde und

    Wird eine Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden. Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Online-Dienst

    Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung online beantragen

    ID: L100027_121992614

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Ansprechpartner

    01.06 - Steuern/Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 1

    18507 Grimmen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
      Anzahl: 39  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplatz - Hof Stadtverwaltung - Buddeliner Straße
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz - Stralsunder Straße
      Anzahl: 140  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Im Haus 2 der Stadtverwaltung (Kämmerei/Contolling, Stadtkasse, Abgabenverwaltung) befindet sich kein Aufzug.

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 11:30 Uhr Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Hinweis: Die Sozial- und Ordnungsverwaltung ist abweichend von diesen Öffnungszeiten auch am Montag geschlossen! Sie können aber bei allen Mitarbeitern auch einen Termin außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren - (03 83 26) 47-0; die Telefonzentrale hilft Ihnen gern weiter. Möchten Sie eine E-Mail senden, benutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse info@grimmen.de. Der Administrator wird Ihre Nachricht unverzüglich an die zuständigen Mitarbeiter weiterleiten.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038326 47-0

    Fax: 038326 47255

    E-Mail: info@grimmen.de

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Hundesteuerermäßigung

    Stichwörter

    Abgaben, Steuern

    Version

    Technisch geändert am 24.10.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Grimmen: Hundesteuer Befreiung Stadt Grimmen

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung,
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (zum Beispiel beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises).

    Voraussetzungen

    Hinweise für Grimmen: Hundesteuer Befreiung Stadt Grimmen

    1. Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für
      1. Blindenbegleithunde
      2. Hunde, die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfsbedürftiger Personen benötigt werden.
      3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
      4. Sanitäts- und Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
      5. Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.a. Einrichtungen untergebracht worden sind.
      6. Hunde, die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
    2. Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfungszeugnisses neu zu beantragen.

    Rechtsgrundlage(n)

    örtliche Satzungen

    Hinweise für Grimmen: Hundesteuer Befreiung Stadt Grimmen

    Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Das Recht zur Erhebung obliegt den Gemeinden. Die Verwaltung der Steuer und der Ertrag steht den Gemeinden zu, die in Satzungen die Regelungen zu Befreiungsmöglichkeiten und zur Höhe der Steuer festlegen.

    Rechtsgrundlage für die Erhebung der Hundesteuer ist die jeweilige kommunale Hundesteuersatzung, die ihrerseits auf dem Kommunalabgabegesetz des Bundeslandes beruht.

    Satzungsrecht für: Stadt Grimmen

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Grimmen: Hundesteuer Befreiung Stadt Grimmen

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Wenn Sie einen neu aufgenommenen Hund für die Hundesteuer anmelden, können Sie gleich über das Formular "Hundesteuer Anmeldung" die Ermäßigung beantragen. Darüber hinaus können Sie für einen bereits steuerpflichtigen Hund die Ermäßigung zu einem späteren Zeitpunkt beantragen.Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Stafflung besteuert, beginnend mit Hund 1. Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.
    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
    • Sie als Halterin oder Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden,
    • für die Hunde keine geeigneten, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind und
    • bei Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind, keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung geführt und nicht auf Verlangen vorgelegt werden können.

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen.

    Kosten

    Hinweise für Grimmen: Hundesteuer Befreiung Stadt Grimmen

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.  

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.05.2023

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de