Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin

    Allgemeine Informationen

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    1. Blindenbegleithunde

    2. Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.

    3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    5. Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.

    6. Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfzeugnisses neu zu beantragen.

    Wir die Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn

    • Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

    Allgemeine Informationen

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:

    1. Blindenbegleithunde

    2. Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.

    3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    5. Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.

    6. Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfzeugnisses neu zu beantragen.

    Wir die Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.

    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.

    Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn

    • Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

    Online-Dienst

    MVSP_Hundesteuer_Befreiung_Ermäßigung

    ID: L100027_121992614

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 30.05.2022 (von: Ziemann, Marcel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Ansprechpartner

    Steuern, Abgaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Kammerhof 3

    18209 Bad Doberan

    Behindertenparkplatz:
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Parkplatz:
    Gebühren: nein

    Busbahnhof Bad Doberan

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -16:00 Uhr Mittwoch 09:00 -11:30 Uhr Donnerstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -18:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten: nach telefonischer Vereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 038203 701-25

    Telefon Festnetz: 038203 701-27

    Fax: 038203 701-40

    E-Mail: e.radke@doberan-land.de

    E-Mail: k.nickel@doberan-land.de

    E-Mail: steuern@doberan-land.de

    Formulare

    Version

    Technisch erstellt am 01.11.2022 (von: Krause, Robert)

    Technisch geändert am 20.04.2023 (von: Krause, Robert)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z.B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliches Attest des Halters; Brauchbarkeitsprüfung des Hundes)

    Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z.B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliches Attest des Halters; Brauchbarkeitsprüfung des Hundes)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, entsprechende Nachweise sind zu erbringen:

    Blindenbegleithunde

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund als Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.

    Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

    • Als Nachweis ist ein ärztlicher Attest des Hundehalters vorzulegen.

    Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichem Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

    Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis über den Berufsstand des Halters und den Haltungszweck erforderlich.

    Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, entsprechende Nachweise sind zu erbringen:

    Blindenbegleithunde

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund als Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.

    Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.

    • Als Nachweis ist ein ärztlicher Attest des Hundehalters vorzulegen.

    Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.

    Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.

    Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.

    • Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichem Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.

    Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.

    • Es ist ein Nachweis über den Berufsstand des Halters und den Haltungszweck erforderlich.

    Rechtsgrundlage(n)

    örtliche Satzungen

    Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dies bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Die Befreiung kann bei der Anmeldung des Hundes oder für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Staffelung besteuert, beginnend mit dem 1. Hund.

    Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

    1. Hunde für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.

    2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dies bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Die Befreiung kann bei der Anmeldung des Hundes oder für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden.

    Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Staffelung besteuert, beginnend mit dem 1. Hund.

    Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn

    1. Hunde für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.

    2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.

    Kosten

    Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. Wir dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. Wir dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch erstellt am 06.01.2020 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 12.05.2023 (von: Barth, Kati)

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)