Hundesteuer Befreiung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Beschreibung
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.
Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Allgemeine Informationen
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Blindenbegleithunde
2. Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
5. Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.
6. Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfzeugnisses neu zu beantragen.
Wir die Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn
- Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
Allgemeine Informationen
Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen und über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.
Eine Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für:
1. Blindenbegleithunde
2. Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden. Die Steuerbefreiung wird von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses des Hundehalters abhängig gemacht.
3. Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
4. Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
5. Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.
6. Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
Die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 ist alle zwei Jahre unter Vorlage eines gültigen ärztlichen Zeugnisses bzw. Prüfzeugnisses neu zu beantragen.
Wir die Befreiung gewährt, muss keine Steuer für diesen Hund gezahlt werden.
Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall schriftlich anzuzeigen.
Die Steuerbefreiung wird nicht gewährt, wenn
- Hunde, für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind
- der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
Online-Dienst
MVSP_Hundesteuer_Befreiung_Ermäßigung
Online erledigen
Vertrauensniveau
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weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.
Ansprechpartner
Steuern, Abgaben
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: nein
Busbahnhof Bad Doberan
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Dienstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -16:00 Uhr Mittwoch 09:00 -11:30 Uhr Donnerstag 09:00 -11:30 Uhr, 14:00 -18:00 Uhr Hinweis: Sprechzeiten außerhalb der Öffnungszeiten: nach telefonischer Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 038203 701-25
Telefon Festnetz: 038203 701-27
Fax: 038203 701-40
E-Mail: e.radke@doberan-land.de
E-Mail: k.nickel@doberan-land.de
E-Mail: steuern@doberan-land.de
Formulare
Hundesteuerermäßigung
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z.B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliches Attest des Halters; Brauchbarkeitsprüfung des Hundes)
Für die Befreiung werden folgende Unterlagen benötigt:
- ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
- notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z.B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises, ärztliches Attest des Halters; Brauchbarkeitsprüfung des Hundes)
Voraussetzungen
Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, entsprechende Nachweise sind zu erbringen:
Blindenbegleithunde
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund als Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.
Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
- Als Nachweis ist ein ärztlicher Attest des Hundehalters vorzulegen.
Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.
Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichem Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.
Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis über den Berufsstand des Halters und den Haltungszweck erforderlich.
Die Befreiung kann für einen neu aufgenommenen Hund sowie für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden. Eine der folgenden Voraussetzungen muss erfüllt sein, entsprechende Nachweise sind zu erbringen:
Blindenbegleithunde
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund als Blindenbegleithund geeignet ist und als Blindenführhund eingesetzt wird.
Hunde die zum Schutz und zur Hilfe blinder, gehörloser, schwerhöriger oder sonstiger hilfloser Personen benötigt werden.
- Als Nachweis ist ein ärztlicher Attest des Hundehalters vorzulegen.
Diensthunde, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird.
Sanitäts- oder Rettungshunde, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten werden.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird.
Hunde die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierheimen o.ä. Einrichtungen unterge- bracht worden sind.
- Es ist ein Nachweis erforderlich, dass der Hund vorübergehend in einem Tierschutz- oder ähnlichem Verein untergebracht und nicht auf die Straße gelassen wird.
Hunde die zur Bewachung von Herden gehalten werden oder die von Berufsjägern zur Ausübung der Jagd benötigt werden.
- Es ist ein Nachweis über den Berufsstand des Halters und den Haltungszweck erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
örtliche Satzungen
Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Satzungsrecht für: Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Satzungsrecht für: Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Verfahrensablauf
Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dies bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Die Befreiung kann bei der Anmeldung des Hundes oder für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Staffelung besteuert, beginnend mit dem 1. Hund.
Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dies bei Ihrer Wohnsitzgemeinde beantragen. Die Befreiung kann bei der Anmeldung des Hundes oder für einen bereits steuerpflichtigen Hund beantragt werden.
Falls Sie mehrere Hunde besitzen, werden steuerbefreite Hunde bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt. Nicht steuerbefreite Hunde werden entsprechend der Staffelung besteuert, beginnend mit dem 1. Hund.
Die Steuervergünstigung wird nicht gewährt, wenn
1. Hunde für die eine Steuervergünstigung beantragt worden ist, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind.
2. der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft worden ist.
Kosten
Hinweise für Bartenshagen-Parkentin: Hundesteuer Befreiung Gemeinde Bartenshagen-Parkentin
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. Wir dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben. Wir dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022
Stichwörter
Hunde abmelden, Hundeabmeldung