Hundesteuer Befreiung

    Hundesteuer Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Beschreibung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen gemäß der Satzung Ihrer Wohnsitzgemeinde erfüllen. Weitere Informationen erhalten Sie über die Ortssuche der für Sie zuständigen Gemeinde.

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    Eine Befreiung von der Hundesteuer ist immer dann möglich, wenn Sie die notwendigen Voraussetzungen erfüllen bzw. über die erforderlichen Unterlagen (Nachweise) verfügen.

    Die Befreiung gilt für nachfolgende Fälle:

    • Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG
    • Blindenführhunde
    • Diensthunde
    • Sanitäts- und Rettungshunde
    • Behindertenbegleithunde
    • Therapiehunde 

    Ob einer der oben genannten Punkte für Sie zutrifft, können Sie im Bereich "Voraussetzungen" nachlesen.

    Online-Dienst

    Hundesteuerbefreiung oder -ermäßigung online beantragen

    ID: L100027_111142544

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    zuständige Stelle

    Die Gemeinde-/Stadt-/Amtsverwaltung des Hauptwohnsitzes des Hundehalters.

    Ansprechpartner

    Sachgebiet Gewerbe- und sonstige Steuern - Hundesteuer

    Adresse

    Hausanschrift

    St.-Georg-Str. 109

    18055 Rostock

    (Haus I)

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz vor dem Haus
      Anzahl: 10  Gebühren: ja

    Haltestellen

    • Haltestelle: Leibnitzplatz
      Linie:
      • Straßenbahn: Linien 2, 3, 5 und 6

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:30 - 16:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 381 381-2065

    Fax: +49 381 381-2607

    E-Mail: steuern@rostock.de

    Kontaktperson

    • Frau Christine Aust (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 381 381-2065

    • Frau Gritt Lehnhardt (Sachbearbeiterin)

      Fax: +49 381 381-2607

      Telefon Festnetz: +49 381 381-2051

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    • ausgefülltes Formular zur Hundesteuerbefreiung
    • Nachweis der Identität (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
    • notwendige Nachweise für die entsprechende Befreiung (z. B. beidseitige Kopie des Schwerbehindertenausweises)

    Voraussetzungen

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    Sie möchten nach Aufnahme eines Hundes bzw. für einen bereits steuerpflichtigen Hund eine Steuervergünstigung beantragen.

    Die Befreiung wird unter nachfolgenden Voraussetzungen gewährt:

    Hund eines schwerbehinderten Menschen

    • Sie müssen die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12 f. und 12 g BGG nachweisen.

    Blindenführhund

    • Sie müssen belegen, dass der Hund zertifiziert ist

    Diensthund

    • Sie müssen belegen, dass der Hund ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt wird

    Sanitäts- und Rettungshund

    • Sie müssen belegen, dass der Hund in einer anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtung gehalten wird

    Behindertenbegleithund

    • Sie müssen belegen, dass Sie Hunde zur Förderung behinderter Menschen in einer anerkannten gemeinnützigen Körperschaft ausbilden

    Therapiehund

    Sie müssen belegen, dass Sie Hunde für tiergestützte medizinische Behandlungen einsetzen

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    Ist eine Befreiung von der Hundesteuer möglich, können Sie dieses bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Hunde, für die eine Steuerbefreiung gewährt wird, werden bei der Berechnung der Hundesteuer nicht mitgezählt.

    Die Befreiung für Hunde von schwerbehinderten Menschen wird nur für jeweils einen Hund des bzw. der Steuerpflichtigen gewährt.

    Steuervergünstigungen werden nicht gewährt, wenn:

    • die Hunde für den angegeben Verwendungszweck nicht geeignet sind
    • Sie als Halterin bzw. der Halter in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurden. 

    Sind Sie Halter eines gefährlichen Hundes, können Sie keine Steuerbefreiung beantragen

    Fristen

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    Der Antrag auf Steuervergünstigung hat innerhalb von 14 Kalendertagen nach Aufnahme des Hundes zu erfolgen. 

    Bei bereits steuerpflichtigen Hunden gilt die Antragstellung für den Folgemonat.

    Eine rückwirkende Steuervergünstigung wird nicht gewährt.

    Kosten

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    Für den Antrag auf Befreiung von der Hundesteuer werden keine Gebühren erhoben.

    Wird dem Hund eine Befreiung gewährt, entfällt die Hundesteuer in Gänze.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Rostock: Hundesteuer - Befreiung

    Wenn sich Voraussetzungen ändern bzw. wegfallen, müssen Sie dieses innerhalb von 14 Kalendertagen der zuständigen Behörde mitteilen.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch eGo M-V am 13.05.2022

    Version

    Technisch geändert am 12.05.2023

    Stichwörter

    Hunde abmelden, Hundeabmeldung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de