Städtebauförderprogramme Lebendige Zentren, Sozialer Zusammenhalt, Wachstum und nachhaltige Erneuerung beantragen
Bereits seit 1991 sind die Bund-Länder-Programme der Städtebauförderung eine der tragenden Säulen bei der kontinuierlichen städtebaulichen Erneuerung unseres Landes.
Beschreibung
Was wird gefördert?
Städtebauförderung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Ländern und Städten/Gemeinden mit dem Ziel, gemeinsam städtebauliche und funktionelle Missstände in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten, Entwicklungsgebieten und abgegrenzten Fördergebieten (städtebauliche Gesamtmaßnahmen) zu beseitigen, Entwicklungsdefizite abzubauen und die Lebensbedingungen allgemein zu verbessern.
Ziele der Städtebauförderung sind:
- Stärkung von Innenstädten und Ortszentren in ihrer städtebaulichen Funktion, auch unter Berücksichtigung des Denkmalschutzes
- Herstellung nachhaltiger städtebaulicher Strukturen in von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebieten, wie zum Beispiel Wohnungsleerstand oder Brachflächen in Innenstädten, insbesondere von Industrie-, Konversions- und Bahnflächen
- städtebauliche Maßnahmen zur Behebung sozialer Missstände.
Bei der Stadtentwicklung sind das Land und die Kommunen der Umsetzung der nationalen Stadtentwicklungspolitik und der Ziele der „Leipzig Charta 2020“ verpflichtet. Insbesondere sind folgende Schwerpunkte der Städtebauförderung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bei der Programmantragstellung zu beachten:
- Förderung von Maßnahmen des Klimaschutzes / der Klimaanpassung
- Förderung der Barrierefreiheit beziehungsweise -armut
- Schaffung von Orten zur Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der
- sozialen Integration aller Bevölkerungsgruppen
- Stärkung der Innenstädte
- Erhaltung und Erneuerung der historischen Bausubstanz.
Bei Erschließungsanlagen sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen soll die Gemeinde eine Vorbildfunktion einnehmen, indem sie umweltverträgliches Bauen weitestgehend bei der Durchführung der Maßnahmen umsetzt.
Wer wird gefördert?
- Städte und Gemeinden
Wie wird gefördert?
Für die Aufnahme in die jährlichen Städtebauförderprogramme stellen Städte/Gemeinden nach Maßgabe der geltenden Richtlinien einen Antrag für das Folgejahr beim zuständigen Ministerium. Diese Aufnahme ist grundsätzliche Voraussetzung für eine Förderung mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Übernahme eines programmabhängigen Finanzierungsanteils.
zuständige Stelle
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde), Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Zuständigkeit
Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (Bewilligungsbehörde)
Ansprechpartner
erforderliche Unterlagen
- Antragsformular als Excel-Datei
- Muster für Erklärung des Zuwendungsempfängers und für Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde nach Nummer 1.1.2 VV-K
- Übersicht der geförderten Einzelmaßnahmen im Rahmen der Städtebauförderung
Der aktuelle Programmaufruf für die Bund-Länder-Städtebauförderprogramme sowie das entsprechende Antragsformular für Städtebaufördermittel auf der Homepage der Landesregierung M-V kann unter folgendem Link aufgerufen werden:
Formulare
Der aktuelle Programmaufruf für die Bund-Länder-Städtebauförderprogramme sowie das entsprechende Antragsformular für Städtebaufördermittel auf der Homepage der Landesregierung M-V unter folgendem Link aufgerufen werden:
Voraussetzungen
a) räumliche Abgrenzung des Fördergebietes
Es ist ein Fördergebiet durch Beschluss der Gemeindevertretung räumlich abzugrenzen und gegebenenfalls durch Satzung zu regeln. Die Abgrenzung und die Änderung des Gebietes der Gesamtmaßnahme als Gegenstand der Förderung bedürfen der Zustimmung des Ministeriums.
b) Integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK)
Fördervoraussetzung für die Bund-Länder-Programme ist ein unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger erstelltes integriertes Stadtentwicklungskonzept (ISEK), in dem die Ziele und Maßnahmen im Fördergebiet dargestellt sind. Die Aktualität des Entwicklungskonzeptes ist anhand eines jährlichen Monitorings zu prüfen und sicherzustellen. Der ISEK Anwenderleitfaden ist zu beachten. Dieser ist auf der Internetseite des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung abrufbar.
c) Maßnahmen des Klimaschutzes und / oder zur Anpassung an den Klimawandel
Im Programmantrag ist mindestens eine Maßnahme zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an den Klimawandel, insbesondere durch Verbesserung der grünen und blauen Infrastruktur (zum Beispiel des Stadtgrüns), zwingend zu benennen. Die Voraussetzung ist erfüllt, sofern die Maßnahme durch Finanzhilfen der Städtebauförderung oder in anderer Weise finanziert wird. Grundsätzlich sind alle Baumaßnahmen hinsichtlich des Klimaschutzes und der Anpassung an den Klimawandel zu prüfen und entsprechend anzupassen. Die ergriffenen Maßnahmen sind zu erläutern.
Rechtsgrundlage(n)
Finanzhilfen im Rahmen der Städtebauförderung werden auf Grundlage der Verwaltungsvereinbarung Städtebauförderung, des Baugesetzbuches, der Städtebauförderrichtlinien des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der dazu ergangenen Erlasse sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt.
Verfahrensablauf
Für die Aufnahme in die jährlichen Städtebauförderprogramme stellen Städte/Gemeinden nach Maßgabe der geltenden Richtlinien einen Antrag für das Folgejahr beim zuständigen Ministerium. Diese Aufnahme ist grundsätzliche Voraussetzung für eine Förderung mit gleichzeitiger Verpflichtung zur Übernahme eines programmabhängigen Finanzierungsanteils.
In der Regel bedienen sich die Kommunen sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Durchführung ihrer städtebaulichen Gesamtmaßnahmen eines Sanierungs- oder Entwicklungsträgers beziehungsweise eines Sanierungsbeauftragten.
Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern nimmt Anträge von Städten/Gemeinden für diese Gesamtmaßnahmen entgegen. Private Bauherren beantragen ihre Einzelmaßnahmen unmittelbar bei den Kommunen oder deren Sanierungsträgern.
Auf die Gewährung von Finanzhilfen im Rahmen der Städtebauförderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Förderdauer einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme ist auf maximal 15 Jahre begrenzt.
Fristen
Die Antragsfrist für ein Programmjahr endet am 15. Oktober des Vorjahres.
Bearbeitungsdauer
3 - 6 Monate
Kosten
Vor Auszahlung ist eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 0,5 Prozent des im Zuwendungsbescheid über die Gesamtmaßnahme für die jeweilige Einzelmaßnahme aufgenommenen Zuwendungsbetrages zu entrichten.
Weitere Informationen
Informationen des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat und des Ministeriums für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern zu den Programmen der Städtebauförderung:
- Programme der Städtebauförderung des Bundesministeriums für Inneres, Bau und Heimat
- Programmübergreifende Informationen zur Städtebauförderung
- Landesförderinstitut M-V - Städtebauförderung
- Landesförderinstitut M-V - Gewährung von Zuwendungen des Landes M-V zur Wohnungsmarktstabilisierung durch Rückbau
- Landesförderinstitut M-V - Nachhaltige und integrierte Stadtentwicklung (EFRE VI)
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 26.11.2024
Stichwörter
Bund-Länder Städtebauförderung, Fördergebiet, Stadtentwicklung/ Stadterneuerung, Stadtumbau, Sanierungsgebiet, Städtebaulicher Denkmalschutz, Sozialer Zusammenhalt, Wachstum und nachhaltige Erneuerung, Lebendige Zentren, Entwicklungsgebiet