Wohngeld als Mietzuschuss beantragen
Hier erfahren Sie, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben und wie Sie es beantragen.
Beschreibung
Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen
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zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung.
Zuständigkeit
Kinder aus Familien, die Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Zuständig für diese Leistungen sind die Landkreise und kreisfreie Städte.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Wohngeld/ Bildung und Teilhabe
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Gebühren: ja
Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Gebühren: ja
Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Gebühren: ja
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Bankverbindung
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE22 2003 0000 0019 0453 85
BIC: HYVEDEMM300
Bankinstitut: HypoVereinsbank
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE73 1405 2000 0370 0199 97
BIC: NOLADE21LWL
Bankinstitut: Sparkasse Mecklenburg-Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE63 1404 0000 0202 7845 00
BIC: COBADEFF140
Bankinstitut: Commerzbank AG
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE88 1203 0000 1009 8115 20
BIC: BYLADEM1001
Bankinstitut: Deutsche Kreditbank Aktiengesellschaft
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE72 1409 1464 0000 0288 00
BIC: GENODEF1SN1
Bankinstitut: VR-Bank e.G. Schwerin
Landeshauptstadt Schwerin
Empfänger: Landeshauptstadt Schwerin
IBAN: DE62 1307 0000 0309 6500 00
BIC: DEUTDEBRXXX
Bankinstitut: Deutsche Bank AG
erforderliche Unterlagen
Dem ausgefüllten Antrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.
Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:
- Mietvertrag,
- Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist,
- gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,
- bei Eigentümern: Nachweise zu den bestehenden Darlehen, die Sie für den Kauf, Bau oder die Modernisierung Ihres Eigenheims oder Ihrer Eigentumswohnung aufgenommen haben,
- bei Eigentümern: aktueller Grundsteuerbescheid.
Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
- aktueller Rentenbescheid,
- aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
- Nachweis für Unterhaltszahlungen,
- Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.
Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel
- Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.
Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
- Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
- Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?
1. Gesamteinkommen:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
- Steuern vom Einkommen
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
- Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
2. Miete/monatliche Belastung bei Eigentum:
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Diese werden über eine Pauschale berücksichtigt. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen.
3. Haushaltsmitglieder:
Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und bestimmte weitere Personen, die in der Wohnung leben. Die Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Nicht berücksichtigt werden Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind. Zum Beispiel:
- Bürgergeld oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download im unten anliegenden Link.
Die digitale Antragstellung ist über das MV-Serviceportal möglich.
Fristen
Wohngeld wird vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Kosten
- keine
Hinweise (Besonderheiten)
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüfen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 28.11.2022
Stichwörter
Wohngeldberechtigte Person, Mietzuschuss, Zuschuss zu Lasten, Wohngeldantrag, Unterstützung für Wohnkosten, Wohngeldanspruch, Wohngeldberechtigung, Wohngeld, Unterstützung für Eigentum, Unterstützung für Miete, Zuschuss zur Miete, Lastenzuschuss