Fundtier anzeigen und unterbringen lassen
Ausgesetzte und freilaufende Tiere gelten als Fundsache und müssen dem Besitzer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde angezeigt werden. Mit der Abgabe des Fundtieres im zuständigen Tierheim gilt die Anzeigepflicht als erfüllt.
Beschreibung
Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen Fundsachen. Fundtiere sind dabei alle entlaufenen Haustiere, also Tiere, die üblicherweise von Menschen gehalten werden, wie z. B. Hunde, Katzen, Ziervögel oder landwirtschaftliche Tiere. Wildtiere sind keine Haustiere. Haben Sie einen entlaufenen Hund oder ein anderes Tier gefunden, so müssen Sie den Fund der zuständigen Gemeinde als Fundbehörde anzeigen. Diese entscheidet im Zweifelsfall, ob es sich um ein Haus-, oder ein Wildtier handelt und ist dann für die artgerechte Unterbringung des Tieres zuständig.
In der Regel arbeiten die Gemeinden mit örtlichen Tierheimen zusammen, in denen die Fundtiere untergebracht werden. Tierheime sorgen für die nach dem Tierschutzgesetz geforderte, artgemäße Unterbringung, für die Pflege und Ernährung sowie notwendige tierärztliche Behandlungen der Tiere.
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zuständige Stelle
Zuständig ist die Gemeinde, in der das Tier gefunden wurde, als Fundbehörde.
Zuständigkeit
Örtliche Ordnungsbehörde (Ordnungsamt/ Fundbehörde)
Ansprechpartner
32.5.0 Allgemeine Ordnungsaufgaben
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
Anzahl: 22 Gebühren: ja - Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
Anzahl: 273 Gebühren: ja - Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
Anzahl: 4 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
Anzahl: 2 Gebühren: nein - Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
Anzahl: 250 Gebühren: ja
Haltestellen
- Haltestelle: Stadtbus
Linien:- Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
- Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus
- Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postfachadresse
Postfach 31 53
17461 Greifswald
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4370(Abteilungsleitung)
Fax: +49 3834 8536-4103
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4344(Fundbüro, Fundtiere, Haltung gefährlicher Hunde, Leinenpflicht, Gefahrenabwehr)
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4343(Bestattungswesen, Fischereiwesen, Drohnenflugerlaubnisse, Gefahrenabwehr)
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4347(Obdachlosenangelegenheiten, Gefahrenabwehr)
E-Mail: allgemeine.ordnung@greifswald.de
Kontaktperson
Herr Sebastian Dahm (Abteilungsleitung)
Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4370
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn freilaufende Tiere die öffentliche Sicherheit, insbesondere die Verkehrssicherheit, gefährden, sollten Sie umgehend die Polizei verständigen (Notruf 110).
Wenn Sie ein hilfsbedürftiges Wildtier gefunden haben, wenden Sie sich bitte an die Einsatzleitstellen (Rufnummer 112). Diese informieren dann die zuständigen Stellen.
Wenn Sie ein Haustier gefunden haben, wenden Sie sich an Ihre Gemeinde. Dort können Sie den Fund anzeigen und das Tier nach Absprache auch abgeben. Die Gemeinde kümmert sich als Fundbehörde dann um die weitere Unterbringung und Pflege des Tieres.
Viele Gemeinden haben ein Tierheim mit der Verwahrung der Fundtiere beauftragt. Die Gemeinde kann Ihnen das beauftragte Tierheim z. B. per Telefon, Internet oder Aushang, mitteilen. Wenn die Gemeinde mit einem Tierheim zusammenarbeitet, das für sie die Unterbringung und Pflege von Fundtieren übernimmt, können Sie das Tier in der Regel auch direkt dort abgeben. In diesem Fall übernimmt das Tierheim die Fundanzeige.
Hinweise für Greifswald: UHGW Fundtier anzeigen und unterbringen lassen
Die speziellen Regelungen zum Umgang mit Fundieren in der Universitäts- und Hansetsadt Greifswald finden Sie hier:
Kosten
grundsätzlich gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Nach der Anzeige bei der Fundbehörde können Sie das Tier mit Zustimmung der Fundbehörde auch selbst verwahren. Dies hat jedoch keine Auswirkungen darauf, dass der Verlierer weiterhin Eigentümer bleibt, so dass das Tier ggf. herausgegeben werden muss, wenn der Eigentümer des Tieres ermittelt werden kann oder sich selbst meldet.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 09.11.2021