Geburtenregister: Beglaubigten Ausdruck (Urkunde) beantragen
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt beurkundet hat sowie spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Beschreibung
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt beurkundet hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
- neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register oder
- Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung. Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden müsste.
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- Visa Karte
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zuständige Stelle
Standesamt des Geburtsortes
Zuständigkeit
Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Standesamt
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 13 Gebühren: nein - Behindertenparkplatz: Rathaus, Hofgelände
Anzahl: 1 Gebühren: nein
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Di. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 18:00 Uhr Do. 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Fr. 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Fax: 038731 507-104
Telefon Festnetz: 038731 507-0
Fax: 038731 507-104
E-Mail: info@amt-eldenburg-luebz.de
Kontaktperson
Frau Frau Ohlrich (Standesbeamtin)
Telefon Festnetz: 038731 507-216
Fax: 038731 507-104
Fax: 038731 507-243
E-Mail: l.ohlrich@amt-eldenburg-luebz.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Kosten
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): EUR 15,00
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,50
- Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.04.2019
Stichwörter
Standesamtsangelegenheit, Vater, Anmeldung, Geburtsregisterauszug, Nachwuchs, Kindesanmeldung, Bescheinigung Geburt, Urkunde, Klapperstorch, Tochter, Frühgeburt, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Entbindung, Mutter, Geburtsregister, Standesamtsangelegenheiten, Geburtstag, Sohn, Geburt, Kind