Ausdruck aus dem Geburtenregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt beurkundet hat sowie spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung.
Beschreibung
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit der Geburt beurkundet hat. Sie erhalten die Urkunde einschließlich eventuell vorhandener Randbemerkungen entweder als
- neuen Ausdruck aus dem elektronischen Register oder
- Kopie oder wortgenaue Abschrift des Geburtseintrags aus dem Geburtenbuch.
Außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und zusätzlichen Angaben zu den Eltern) enthält der Ausdruck auch spätere Änderungen, wie etwa Adoption oder Namensänderung. Die genaue Zeit (Stunde und Minute) Ihrer Geburt teilt Ihnen das Standesamt auf Wunsch auch mit, ohne dass ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden müsste.
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zuständige Stelle
Standesamt des Geburtsortes
Zuständigkeit
Standesamt des Geburtsortes
Ansprechpartner
Amt Usedom-Süd
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Fax: 038375 26444(Bürgeramt)
Telefon Festnetz: 038375 2640(Bürgeramt)
Telefon Festnetz: 038372 750-0
Fax: 038372 75075
E-Mail: info@amtusedom-sued.de
Kontaktperson
Herr René König (Amtsvorsteher; Bürgermeister)
Postanschrift
Maria-Seidel-Straße 3
17459 Koserow
Telefon Festnetz: 038372 7500(Amt Usedom-Süd, Stadt-Usedom)
Telefon Festnetz: 038375 2640(Amt Usedom-Süd, Bürgeramt Koserow)
Fax: 038375 26444
Telefon Festnetz: 038375 26420(Büro Bürbermeister)
Herr Rene Bergmann (Leitender Verwaltungsbeamter)
Telefon Festnetz: 038372 750-10
E-Mail: info@amtusedom.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Pass (bei schriftlicher Bestellung: beglaubigte Kopie)
- bei Beantragung / Abholung durch Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Ausweis
- gegebenenfalls Nachweis des rechtlichen Interesses
Voraussetzungen
Die persönlichen Daten der Personenstandsregister unterliegen dem Datenschutz. Beglaubigte Registerausdrucke können daher nur ausgestellt werden
- für Personen, auf die sich der Eintrag bezieht
sowie deren
- Ehegatten,
- Lebenspartner (im Sinne des LPartG),
- Vorfahren und Abkömmlinge (etwa die Kinder und Enkel),
- Geschwister, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen.
Andere Personen, also auch nähere Verwandte wie Tanten und Onkel, erhalten eine Urkunde nur dann, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können (Beispiele: Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel).
Antragstellende müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Persönliche Beantragung
- Suchen Sie das Standesamt auf, das die Geburt beurkundet hat.
- Zur Legitimation legen Sie Ihren Personalausweis oder Pass vor.
- Die Gebühr zahlen Sie in der Regel vorab bei der Beantragung im Standesamt.
Eine Person Ihres Vertrauens kann die Urkunde für Sie bestellen und abholen. Ihr Vertreter oder Ihre Vertreterin legt dazu neben einer schriftlichen Vollmacht den eigenen Personalausweis oder Reisepass vor.
Beantragung per Post oder Telefax
- Richten Sie ein formloses Schreiben an das zuständige Standesamt mit der Bitte, Ihnen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister auszufertigen. Je nach Angebot der Stadt oder Gemeinde finden Sie auch Antragsformulare im Internet.
- Ihr Schreiben muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname
- Geburtsdatum und -ort
- Name, Vorname der Eltern
- wenn bekannt: Standesamt und Beurkundungsnummer
- Legen Sie dem Schreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises oder Passes bei.
- Mit Zusendung der Urkunde erhalten Sie einen Gebührenbescheid.
Kosten
- beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (erstes Exemplar): EUR 15,00
- bei gleichzeitiger Beantragung weiterer Exemplare: je EUR 7,50
- Ausstellung für gesetzliche Rentenversicherung: gebührenfrei
Gebühr Personenstandsurkunde 15.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister ersetzt die frühere Abstammungsurkunde (zum 01.01.2009 abgeschafft).
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 29.04.2019
Stichwörter
Geburt, Anmeldung, Geburtsregisterauszug, Urkunde, Standesamtsangelegenheit, Frühgeburt, Bescheinigung Geburt, Kindesanmeldung, Klapperstorch, Kind, Vater, Entbindung, Standesamt, Geburtsbeurkundung, Standesamtsangelegenheiten, Mutter, Nachwuchs, Geburtsregister, Sohn, Tochter, Geburtstag