Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe Erteilung

    Schießerlaubnis beantragen

    Wenn Sie mit einer erlaubnispflichtigen oder erlaubnisfreien Schusswaffe schießen wollen, müssen Sie grundsätzlich vorher eine Erlaubnis beantragen. Ausgenommen sind insbesondere Jäger bei der Jagdausübung und Sportschützen beim Schießen auf genehmigten Schießstätten.

    Beschreibung

    Sie können die Erlaubnis für einen Einzelabschuss oder eine Dauererlaubnis beantragen.

    Generell sind Schusswaffen Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.

    Es wird empfohlen, dass Sie sich vor der Antragstellung ausführlich über die Regelungen des Waffenrechts informieren.

    Sie müssen möglichst im Antrag angeben, wo Sie schießen wollen, zum Beispiel Adresse, Gemarkung. Schießen Sie im Auftrag eines Gehegebetreibers, müssen Sie dessen Erlaubnis/Auftrag vorlegen sowie ggf. weitere Angaben zum Gehegebetreiber machen.

    Sie benötigen keine Erlaubnis zum Schießen mit einer Waffe, wenn Sie

    • in einer Schießstätte, zum Beispiel Ihres Schützenvereins, schießen wollen;
    • als Jäger bei der befugten Jagdausübung schießen wollen oder Tiere schießen wollen, die dem Naturschutzrecht unterliegen, und über eine entsprechende Erlaubnis der Naturschutzbehörde verfügen;
    • als Brauchtumsschütze auf einer Veranstaltung, bei der es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, schießen wollen und dem Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung eine gültige Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 3 WaffG erteilt wurde;
    • mit einer Langwaffe an Schießständen auf einer genehmigten Sportveranstaltung, zum Beispiel Biathlonwettkampf, schießen wollen;
    • Waffen, die nur Kartuschenmunition verschießen können, während einer Theateraufführung oder Ähnlichem nutzen wollen oder um Schadvögel zu vergrämen;
    • mit Druckluft, Federdruckwaffen und CO2Waffen mit unter 7,5 Joule, die mit einem "F"-Zeichen gekennzeichnet sind, mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts auf umzäuntem Gebiet, zum Beispiel für Paintball-Aktivitäten, schießen wollen;
    • bei Sportveranstaltungen im Auftrag der Veranstalter mit Schreckschusswaffen oder Signalwaffen Start oder Beginn eines Wettkampfs anzeigen wollen, sofern eine solche Signalgebung erforderlich ist;
    • bei Not und Rettungsübungen Signalwaffen abfeuern, sofern dies Teil der Übung ist.

    Die Schießerlaubnis kann Ihnen versagt werden, wenn Sie nicht innerhalb der letzten 5 Jahre in Deutschland gewohnt haben.

    Um die Schießerlaubnis zu erhalten, müssen Sie

    • das entsprechende Alter haben sowie
    • Ihr Bedürfnis,
    • Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit,
    • Ihre persönliche Eignung,
    • eine Haftpflichtversicherung, die Personen und Sachschäden in Höhe von 1 Million Euro abdeckt

    nachweisen.

    Wenn Sie ohne waffenrechtliche Erlaubnis mit Waffen und Munition umgehen, kann das einen Straftatbestand verwirklichen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Waffenbehörde

    Zuständigkeit

    Waffenbehörde

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Allgemeine Ordnungsangelegenheiten

    Beschreibung

    Die Ordnungsbehörde ist für viele Bürgerinnen und Bürger der zentrale Ansprechpartner bei der Lösung von Problemstellungen im alltäglichen Leben. Hinter dem Begriff Ordnungsbehörde verbirgt sich eine Vielzahl von Aufgabenstellungen, die von unterschiedlichsten Ämtern bei den Gemeinden, Städten und Kreisen wahrgenommen werden.

    Adresse

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontaktperson

    Formulare

    Sprengstoff (1) - Abbrennen von pyrotechnische Gegenständen (§ 27 Sprengstoffgesetz) - Erteilung beantragen
    Sprengstoff (2) - Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 - Ausnahmegenehmigung beantragen
    Sprengstoff (4) - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Erteilung beantragen

    Version

    Technisch geändert am 23.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Waffenbesitzkarte oder Jagdschein
    • Nachweis eines Bedürfnisses
      • Zum Beispiel Auftrag eines Gehegebetreibers, Tätigkeit als Wein-/Obstbauer
      • Zulassung als Tierarzt
    • Nachweis einer Haftpflichtversicherung in Höhe von 1 Million Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) 

    Voraussetzungen

    • Sie müssen eine gültige Erlaubnis für den Erwerb und Besitz einer Waffe haben (z .B. Jagdschein oder Waffenbesitzkarte).
       
    • Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
       
    • Sie müssen nachweisen, dass es für Sie notwendig ist, mit einer Waffe zu schießen (Bedürfnis).

      Sie müssen gegenüber der zuständigen Waffenbehörde einen glaubhaften Grund angeben. Als glaubhafter Grund wird in der Regel anerkannt, wenn Sie
      • in einem (Wild)Gehege Tiere zur (Wild-)Fleischproduktion schießen wollen;
      • Obst oder Weinbauer sind oder eine Fischzuchtanlage betreiben und Schadvögel vertreiben (vergrämen) wollen;
      • Tierarzt sind.

    Sie können auch andere Bedürfnisse angeben, die dann von der zuständigen Behörde geprüft werden.

    • Sie müssen Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit nachweisen.

      Die Erteilung einer Schießerlaubnis setzt Ihre Zuverlässigkeit voraus. Als waffenrechtlich unzuverlässig können Sie unter anderem eingeschätzt werden, 
      • wenn Sie innerhalb der letzten 10 Jahre rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt worden sind und in den letzten 10 Jahren Mitglied einer verbotenen Organisation waren bzw. diese unterstützt haben.
      • wenn angenommen werden kann, dass Sie Waffen oder Munition missbräuchlich verwenden oder unsachgemäß damit umgehen, diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die dazu nicht berechtigt sind.
      • wenn Sie in den letzten 5 Jahren mehr als einmal mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit in polizeilichem Präventivgewahrsam waren.
      • wenn Sie wiederholt oder gröblich gegen das Waffenrecht verstoßen haben.
         
    • Sie müssen Ihre persönliche Eignung nachweisen.

      Als persönlich nicht geeignet können Sie unter anderem eingeschätzt werden, wenn
      • Sie geschäftsunfähig sind.
      • Sie abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind.
      • Sie an schweren Erkrankungen, wie Hirnverletzungen, oder körperlichen Beeinträchtigungen, wie Amputationen oder schwerer Sehschwäche leiden.
      • angenommen werden kann, dass Sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr besteht, dass Sie andere oder sich selbst gefährden.
         
    • Sie müssen eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, die Personen- und Sachschäden pauschal in Höhe von 1 Million Euro abdeckt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie müssen die Erlaubnis zum Schießen bei der zuständigen Waffenbehörde beantragen. Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen ein.

    Die Waffenbehörde erteilt Ihnen die Erlaubnis, wenn Sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

    Sie erhalten die Erlaubnis zum Schießen auf Antrag. Legen Sie hierzu den von Ihnen ausgefüllten Antrag, den Nachweis, dass Sie das 18. bzw. das 21. Lebensjahr vollendet haben (Personalausweis oder Reisepass) der zuständigen Stelle zur Prüfung vor. Zusätzlich müssen Sie den Bedürfnisgrund, die erforderliche Sachkunde sowie eine Versicherungspolice gegen Haftpflicht vorweisen.
    Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen anschließend die waffenrechtliche Erlaubnis.

    Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit vom Einzelfall bis zu 6 Wochen.

    Kosten

    In Mecklenburg-Vorpommern fallen folgende Kosten an:

    • 50,00 bis 200,00 EUR: Für die Erteilung der Erlaubnis, je nach Aufwand der Behörde und 
    • 35,00 EUR: gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Frist, für die die Erlaubnis erteilt wurde, für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 4 Absatz 3 Waffengesetz (mindestens alle drei Jahre).

    Hinweise (Besonderheiten)

    Um den Antrag schneller ausfüllen zu können, können Sie die NWR-Identifikationsnummern (NWR-ID) verwenden:

    • Ihre Personal-NWR-ID (P- oder F-NWR-ID) für die Angaben zu Ihrer Person
    • die Erlaubnis-NWR-ID für die waffenrechtliche Erlaubnis (E-NWR-ID)
    • die Waffen- oder Waffenteil-NWR-ID (W- oder T-NWR-ID)

    Sie erhalten die NWR-IDs auf Antrag bei der zuständigen Waffenbehörde.

    Eine Erlaubnis gemäß § 10 Absatz 5 Waffengesetz ist durch die zuständige Behörde in der Regel inhaltlich (anlassbezogen) zu beschränken und zu befristen.

    Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Bedürfnisprüfung auch darüber zu befinden, welche dem Einzelfall angepassten Auflagen nötig, geeignet und verhältnismäßig sind, um die vom Schießen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhüten oder wenigstens zu minimieren. Auch nachträgliche Auflagen sind zulässig.
     

    Weitere Informationen

    Die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung werden durch die zuständige Behörde geprüft. Nachweise der Sachkunde, des Bedürfnisses sowie der Haftpflichtversicherung sind durch die antragstellenden Personen zu erbringen.

    Bemerkungen

    Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Bedürfnisprüfung auch darüber zu befinden, welche dem Einzelfall angepassten Auflagen nötig, geeignet und verhältnismäßig sind, um die vom Schießen ausgehenden Beeinträchtigungen zu verhüten oder wenigstens zu minimieren. Auch nachträgliche Auflagen sind zulässig.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 04.10.2023

    Version

    Technisch geändert am 14.06.2024

    Stichwörter

    Waffe in der Öffentlichkeit, Schießen mit Waffen, Erlaubnispflichtige Waffen, Schießerlaubnis beantragen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de