Wertmarke auf Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis Ausstellung

    Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke beantragen

    Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden.

    Beschreibung

    Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Dazu wird das Beiblatt mit Wertmarke benötigt.

    Das betrifft gehbehinderte, außergewöhnlich gehbehinderte, hilflose, gehörlose und blinde Menschen (Merkzeichen G, aG, H, Gl und Bl im Schwerbehindertenausweis). Das Merkzeichen B berechtigt darüber hinaus zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson.

    Die unentgeltliche Beförderung gilt nur für den Nahverkehr. Nahverkehr ist der öffentliche Personenverkehr, das heißt: Omnibusse und Straßenbahnen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, S-Bahnen und Nahverkehrszüge der Bahn bundesweit.

    Online-Dienst

    Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke online beantragen

    ID: L100027_137289489

    Beschreibung

    EfA-Dienst NI für Leistung "Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis mit oder ohne Wertmarke beantragen" (99015013012000) - spezifischer Link für SN

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Zuständige Behörde in Mecklenburg-Vorpommern für die Feststellung der Behinderten- oder Schwerbehinderteneigenschaft und die Ausstellung des Ausweises ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales / Versorgungsamt mit den Dezernaten in Neubrandenburg, Rostock, Schwerin und Stralsund. Diese sind auch zuständig für die Bearbeitung von Anträgen schwerbehinderter Menschen, die das Recht auf unentgeltliche Beförderung in Anspruch nehmen wollen.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Fachbereich LAGuS 4031 - SGB IX

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Str. 47

    19061 Schwerin

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 12:00 Uhr Di. 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Mi. keine Sprechzeit Do. 09:00 - 12:00 Uhr Fr. keine Sprechzeit

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59960

    E-Mail: behinderung.schwerin@lagus.mv-regierung.de

    Kontaktperson

    • Anne Lehmann (Fachperson für Datenschutz)
      Hausanschrift

      Friedrich-Engels-Platz 5-8

      18055 Rostock

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes über den Grad der Behinderung und die vergebenen Merkzeichen
    • Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II
    • Nachweis über den Erhalt von für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen nach dem SGB VIII oder SGB XII oder nach den §§ 27a und 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Voraussetzung sind die Feststellung einer

    • Schwerbehinderung (Grad der Behinderung von mindestens 50) und das
    • Vorliegen eines der Merkzeichen:
    • G - gehbehindert
    • aG - außergewöhnlich gebehindert
    • H - hilflos
    • Gl - gehörlos
    • Bl - blind

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bearbeitung von Anträgen zur Inanspruchnahme von unentgeltlicher Beförderung, einschließlich der Ausstellung des Beiblattes mit der Wertmarke, erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung zur Feststellung/ Neufeststellung der Schwerbehinderteneigenschaft.

    Kosten

    Die Kosten für die Ausgabe der Wertmarke: EUR 40,00 für ein halbes Jahr bzw. EUR 80,00 für ein ganzes Jahr.

    Die Wertmarke ist kostenlos für:

    • Blinde und Hilflose (Merkzeichen Bl oder H)
    • Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II
    • Empfänger von für den Lebensunterhalt laufenden Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII, dem SGB VIII oder den §§ 27a und 27d BVG
    • bestimmte Gruppen schwerkriegsbeschädigter Menschen, ihnen Gleichgestellte nach den Gesetzen, die das BVG entsprechend für anwendbar erklären, sowie
    • bestimmte Gruppen Verfolgter des Nationalsozialismus, sofern bereits am 01.10.1979 die Voraussetzungen vorlagen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Im Fernverkehr hat der schwerbehinderte Mensch selbst den üblichen Fahrpreis zu zahlen, auch wenn er die Wertmarke besitzt.

    Die notwendige Begleitperson des schwerbehinderten Menschen wird im Fernverkehr, wie auch im Nahverkehrsbereich, stets kostenlos befördert. Voraussetzung ist lediglich das im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen B.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern am 19.12.2018

    Version

    Technisch geändert am 18.01.2024

    Stichwörter

    Wertmarke, Schwerbehindertenausweis, Beiblatt, Kfz-Steuer Ermäßigung, unentgeltliche Beförderung, Merkzeichen

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de