Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

    Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

    Der Arbeitgeber bzw. die Ausbildungsstätte ist dazu verpflichtet, die Arbeitsschutzbehörde zu informieren, wenn eine schwangere oder stillende Frau in dem Unternehmen beschäftigt ist  bzw. eine schwangere oder stillende Schülerin oder Studentin an Lehrveranstaltungen teilnimmt.

    Beschreibung

    Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.
     

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.
       

    Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

    • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
    • voraussichtlicher Tag der Entbindung.
       

    Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.

    Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

    Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

    Wichtige Hinweise:

    • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
    • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.

    Online-Dienst

    LAGuS_Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau melden

    ID: L100027_110072932

    Beschreibung

    Online-Formular

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 03.06.2019 (von: Weber, Thomas)

    Technisch geändert am 29.11.2024 (von: Fricke, Andreas)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Landesamt für Gesundheit und Soziales M-V

    Zuständigkeit

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

    Ansprechpartner

    Landesamt für Gesundheit und Soziales - Dezernat LAGuS 501 - Rostock

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrich-Engels-Platz 5-8

    18055 Rostock

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 385 588-59952

    E-Mail: arbeitsschutz.rostock@lagus.mv-regierung.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2017 (von: Oestereich, Axel)

    Technisch geändert am 20.12.2024 (von: Fricke, Andreas)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    • Name und Anschrift des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle
    • Name der schwangeren oder stillenden Frauen
    • Voraussichtlicher Entbindungstermin
    • Art und zeitlicher Umfang ihrer Beschäftigung
    • Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 MuSchG
    • sonstige erforderliche Angaben (z.B. Beschäftigungsverbot, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsbeschäftigung)

    Formulare

    Voraussetzungen

    Informationen des Arbeitgebers/der Ausbildungsstelle durch die schwangere oder stillende Frau

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Beurteilung der Arbeitsbedingungen und erforderlichen Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung
    2. Information des Arbeitgebers/ der Ausbildungsstelle durch die schwangere oder stillende Frau
    3. Umsetzung der erforderlichen Schutzmaßnahmen gemäß § 10 MuSchG
    4. Mitteilung des Arbeitgebers über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau an die Arbeitsschutzbehörde (bitte das verlinkte Formular benutzen)

    Fristen

    Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.

    Kosten

    gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

    • Selbstständige,
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
    • Hausfrauen sowie
    • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern am 24.09.2019

    Version

    Technisch erstellt am 12.03.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 14.07.2023 (von: Rung, Natalie)

    Stichwörter

    Beschäftigung, Ausbildungsveranstaltung, getaktete Arbeit, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, Schwangere, Stillende Frau, Stillzeit, Nachtarbeit, Mutterschutzanzeige , Gefährdungsbeurteilung, Schwangere Beschäftigte, Stillende Beschäftigte, Arbeitgeber, Ausbildungsbetrieb, Benachrichtigung, Sonn- und Feitagsbeschäftigung, Anzeige einer werdenden Mutter , Mutterschutzmeldung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)