Abwasserabgabe Festsetzung

    Abwasserabgabe berechnen und festsetzen

    Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.

    Beschreibung

    Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten. Sie wird durch die Bundesländer erhoben. Abwasser ist sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser.

    Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich  nach der Schädlichkeit des Abwassers für die Umwelt. Bei Niederschlagswasser und Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushalten wird pauschaliert.

    Abgabepflichtig ist, wer das Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter). Das sind in der Regel die Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Zweckverbände), welche die örtliche Kanalisation und die Kläranlagen betreiben. Für Kleinkläranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind ebenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation ist der Einleiter abgabepflichtig.

    Online-Dienst

    Abwasserabgabe online berechnen und festsetzen

    ID: L100027_136175730

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    Sprache

    Deutsch

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    zuständige Stelle

    An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.

    Bitte wählen Sie Ihre zuständige Stelle aus. Dazu klicken Sie auf den jeweiligen Link der zuständigen Stelle. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Ziffernblock der Abgabenummer.
    Ist Ihnen die Abgabenummer nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an des Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (siehe unten).

    Folgende untere Wasserbehörden sind noch nicht angebunden:

    • Ziffer 004 - untere Wasserbehörde der Landeshauptstadt Schwerin
    • Ziffer 072 - untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Untere Wasserbehörde

    Beschreibung

    Der Schutz des sauberen Wassers ist wohl das älteste Rechtsgebiet der Welt, denn ohne sauberes Wasser ist kein Leben möglich.

    Wer sich in der Welt umsieht kann schnell ermessen, dass wir einen gewaltigen Schatz in unserer Region besitzen, wo reines Trinkwasser jederzeit in nahezu beliebiger Menge zur Verfügung steht. Die Arbeit der unteren Wasserbehörde trägt dazu bei, diesen Schatz zu bewahren.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
    • Haltestelle: Grevesmühlen
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontaktperson

    Formulare

    Abwasserabgabe - Formulare beim LUNG

    Version

    Technisch geändert am 07.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Dezernat LUNG 300 - Wassernutzungen, Wasserbuch, Abwasserabgabe, Wasserentnahmeentgelt

    Adresse

    Hausanschrift

    Goldberger Straße 12b

    18273 Güstrow

    Öffnungszeiten

    Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr

    Version

    Technisch geändert am 24.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
    Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.

    Abwasser:

    • Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen (§ 3 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 1 AbwAG M-V)
    • Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
    • Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
    • Abgabeerklärung für das folgende Jahr in den Fällen des § 6 AbwAG
    • Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 1 AbwAG M-V
    • Abgabeerklärung in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 AbwAG sowie den §§ 5 und 6 Abs. 2 AbwAG M-V

    Niederschlagswasser:    

    • Anschreiben an die zuständige Wasserbehörde
    • Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 1)
    • Antrag auf Abgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 2)

    Verrechnung:

    • Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit   § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V 
    • Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit   § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
    • Bescheinigung des Trägers des Vorhabens über an ihn geleistete Aufwendungen zum Bau/zur Erweiterung einer Abwasseranlage

    Formulare

    Voraussetzungen

    Abwasserabgabepflichtig ist, wer das Abwasser direkt in ein Gewässer oder das Grundwasser einleitet.
    Wer, wie die meisten Bürgerinnen und Bürger, nur in eine öffentliche Kanalisation oder Kläranlage einleitet, ist nur mittelbar betroffen und leistet die Abwasserabgabe bereits über die Umlage auf die Abwassergebühren.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Festsetzung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.

    Verfahrensablauf

    Die Festsetzung der geschuldeten Abwasserabgabe erfolgt durch Bescheid, nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer. Möchte der Abgabepflichtige davon abweichen, können verschiedene Anträge bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Innerhalb des Veranlagungszeitraumes überwacht die zuständige Behörde die Abwasserqualität des eingeleiteten Abwassers. Die Höhe der geschuldeten Abwasserabgabe kann durch den Abgabepflichtigen reduziert werden, wenn dieser bauliche Veränderungen vornimmt, die zu einer Verbesserungen der eingeleiteten Abwasserqualität führt.

    • Bei Einleitungen in Gewässer erster Ordnung und Küstengewässer (mit Ausnahme der Kleineinleitungen) ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
    • Im allen übrigen Fällen sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig.
    • Beabsichtigt ein Abgabenpflichtiger, seine geschuldete Abgabe bei mehreren Festsetzungsbehörden zu verrechnen, ist der Antrag beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

    Fristen

    Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt. Die Abgabeerklärung ist vom abgabepflichtigen Einleiter für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.

    Bearbeitungsdauer

    Die Abgabe wird von Amts wegen nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres festgesetzt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Veranlagungsjahres.

    Kosten

    Die Festsetzung erfolgt verwaltungsgebührenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bürgerinnen und Bürger sind nur in seltenen Fällen direkt abwasserabgabepflichtig. Die Gemeinden und Zweckverbände legen aber die von ihnen zu entrichtende Abwasserabgabe auf ihre Schmutz- und Niederschlagswassergebühren um. Ferner erheben Gemeinden und Zweckverbände die Kleineinleiterabgabe für Einleitungen von weniger als 8 m³ Abwasser pro Tag in ihrem Zuständigkeitsbereich.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2021

    Version

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Stichwörter

    RÜB, Gemeingebrauch, Kanalgebühr, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Abwasserabgabe, Abwasser, Kläranlage, Abwasseranschluss, SRK, Wasserabgabe, Einleitung, Schmutzwasser, Kleinkläranlage, Niederschlagswassereinleitung, KSR, Gebühren, Niederschlagswasser, Niederschlagswasserversickerung, Abwasserkosten, Trennsysteme, Mischwasserkanalisation, RÜ, Regenwasser, Kleineinleiterabgabe, Schmutzwasserabgabe, Schmutzwassereinleitung, Geschlossene Grube, Kanalgebühren, Brauchwasser, Niederschlagswasserabgabe, Kleineinleiter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English