Abwasserabgabe berechnen und festsetzen
Sie leiten Abwasser in ein Gewässer ein? Dann ist hierfür eine Abgabe an das jeweilige Bundesland zu entrichten. Hierzu sollten Sie die für die Festsetzung der Abgabe benötigten Erklärungen (Vordrucke) bei der zuständigen Stelle einreichen.
Beschreibung
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe zu entrichten. Sie wird durch die Bundesländer erhoben. Abwasser ist sowohl Schmutzwasser als auch Niederschlagswasser.
Die Höhe der Abwasserabgabe richtet sich nach der Schädlichkeit des Abwassers für die Umwelt. Bei Niederschlagswasser und Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushalten wird pauschaliert.
Abgabepflichtig ist, wer das Abwasser in ein Gewässer einleitet (Einleiter). Das sind in der Regel die Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinden, Zweckverbände), welche die örtliche Kanalisation und die Kläranlagen betreiben. Für Kleinkläranlagen, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, sind ebenfalls die Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Bei der Einleitung von Niederschlagswasser von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation ist der Einleiter abgabepflichtig.
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zuständige Stelle
An dieser Stelle muss eine Auswahl getroffen werden, um die letztlich zuständige Stelle zu ermitteln.
Bitte wählen Sie Ihre zuständige Stelle aus. Dazu klicken Sie auf den jeweiligen Link der zuständigen Stelle. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem ersten Ziffernblock der Abgabenummer.
Ist Ihnen die Abgabenummer nicht bekannt, wenden Sie sich bitte an des Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (siehe unten).
Folgende untere Wasserbehörden sind noch nicht angebunden:
- Ziffer 072 - untere Wasserbehörde des Landkreises Rostock
- Ziffer 130 - Weiter mit der oberen Wasserbehörde "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie (LUNG)"
- Ziffer 003 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde der Hanse- und Universitätsstadt Rostock
- Ziffer 004 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Schwerin
- Ziffer 071 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte
- Ziffer 073 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern Rügen
- Ziffer 074 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg
- Ziffer 075 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Vorpommern-Greifswald
- Ziffer 076 - Weiter mit der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim
Ansprechpartner
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Umweltamt / Wasserwirtschaft/ Gewässerschutz
Aktuelles
Das Sachgebiet Wasserwirtschaft ist als untere Wasserbehörde für die Aufsicht und den Schutz der oberirdischen Gewässer II. Ordnung, für Benutzungen der Gewässer I. Ordnung und das Grundwasser zuständig. Ziel der Mitarbeiter ist es, eine rechtssichere Gewässerbenutzung für öffentliche und private Zwecke zu ermöglichen und dabei die Gewässer als Lebensgrundlage sowohl für jetzt lebende und zukünftige Generationen als auch für Tiere und Pflanzen zu erhalten. In unsere Zuständigkeit fallen insbesondere die Aufsicht über die Wasser- und Bodenverbände, das Erteilen von Genehmigungen zum Befahren von Gewässern, Regelungen der Gewässerbenutzung, der Gewässerausbau, Anlagen in, an über oder unter Gewässern, Gefahrenabwehr bei Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen, Wasserrechtliche Stellungnahmen in Baugenehmigungs- und Planverfahren. Zuständigkeiten im Bereich "Gewässeraufsicht": Gewässerschutz (Qualität, Anzeigen, Ordnungswidrigkeiten) Gewässerunterhaltung, Verbindung zu den Wasser- und Bodenverbänden, bauliche Anlagen an Gewässern I. und II. Ordnung Ausbau der Gewässer (Planfeststellungs-/Plangenehmigungsverfahren) Gewässerbenutzung wasserrechtliche Erlaubnisse für Niederschlagswasser erlaubnisfreie Nutzungen Wasserentnahme aus Oberflächengewässern 2. Ordnung Landwirtschaft Entwässerung landwirtschaftlicher Betriebe CC- Kontrollen Sonstiges, die Gewässer betreffend Biogasanlagen, JGS-Anlagen Wasserrechtliche Stellungnahmen in Genehmigungsverfahren, bei Bauleitplanungen usw. - federführende Bearbeitung der Anträge-
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Anzahl: 3
Gebühren: nein
Parkplatz:
Anzahl: 50
Gebühren: nein
Am Bürgerhaus
Bus: 3
Bus: 2
Bus: 11/12 (dat Bus)
Bus: Citylinie
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Postfach 110264
17042 Neubrandenburg
Öffnungszeiten
Die Mitarbeiter in den Fachämtern (einschließlich Führerscheinstelle) erreichen Sie: Montag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr nur nach Terminvergabe Bürgerservicezentren/Zulassungsstellen für alle Standorte Montag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 17:30 Uhr Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 395 57087-2514
Internet
Bankverbindung
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Empfänger: Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
IBAN: DE74 1505 0200 0310 0073 05
BIC: NOLADE21NBS
Bankinstitut: Sparkasse Neubrandenburg-Demmin
Dezernat LUNG 300 - Wassernutzungen, Wasserbuch, Abwasserabgabe, Wasserentnahmeentgelt
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Mo. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Di.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Mi.  09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Do. 09:00 - 11:30 Uhr, 13:30 - 15:30 Uhr Fr. 09:00 - 11:30 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS
Telefon Festnetz: MVSERVICEPORTAL
erforderliche Unterlagen
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Die erforderlichen Unterlagen variieren in Abhängigkeit von der Abgabepflicht für Schmutz- und/oder Niederschlagswasser.
Abwasser:
- Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen (§ 3 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 1 AbwAG M-V)
- Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung (§ 4 Abs. 3 AbwAG)
- Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
- Abgabeerklärung für das folgende Jahr in den Fällen des § 6 AbwAG
- Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 1 AbwAG M-V
- Abgabeerklärung in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 AbwAG sowie den §§ 5 und 6 Abs. 2 AbwAG M-V
Niederschlagswasser:
- Anschreiben an die zuständige Wasserbehörde
- Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 1)
- Antrag auf Abgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 2)
Verrechnung:
- Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- Bescheinigung des Trägers des Vorhabens über an ihn geleistete Aufwendungen zum Bau/zur Erweiterung einer Abwasseranlage
Formulare
- 1.0 Abwasser: Antrag auf Berücksichtigung von Nachklärteichen
- 2.0 Abwasser: Antrag auf Berücksichtigung der Vorbelastung
- 3.0 Abwasser: Erklärung über die Einhaltung geringerer Werte
- 3.1 Abwasser: Anforderungen an die Erklärung einer geringeren Abwassermenge
- 4.0 Abwasser: Abgabeerklärung für das folgende Jahr in den Fällen des § 6 AbwAG
- 5.0 Abwasser: Abgabeerklärung nach § 8 Abs. 1 AbwAG M-V
- 6.0 Abwasser: Abgabeerklärung in den Fällen des § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG in Verbindung mit § 8 AbwAG sowie den §§ 5 und 6 Abs. 2 AbwAG M-V
- 7.1 Niederschlagswasser: Anschreiben an die zuständige Wasserbehörde
- 7.2 Niederschlagswasser: Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 1) (Sollten mehr als sieben Einleitungen erklärt werden, ist die Anlage 1 mehrfach auszudrucken.)
- 7.3 Niederschlagswasser: Antrag auf Abgabefreiheit für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser (Anlage 2) (Wenn der Antrag mehr als sieben Einleitungen erfassen sollte, ist die Anlage 2 mehrfach auszudrucken.)
- 7.4 Niederschlagswasser: Erläuterungen zum Ausfüllen (zur Anlage 1 und 2)
- 8.0 Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- 9.0 Antrag auf Verrechnung der Abwasserabgabe gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AbwAG M-V
- 10.0 Bescheinigung des Trägers des Vorhabens über an ihn geleistete Aufwendungen zum Bau/zur Erweiterung einer Abwasseranlage
Voraussetzungen
Abwasserabgabepflichtig ist, wer das Abwasser direkt in ein Gewässer oder das Grundwasser einleitet.
Wer, wie die meisten Bürgerinnen und Bürger, nur in eine öffentliche Kanalisation oder Kläranlage einleitet, ist nur mittelbar betroffen und leistet die Abwasserabgabe bereits über die Umlage auf die Abwassergebühren.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen die Festsetzung kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Verfahrensablauf
Die Festsetzung der geschuldeten Abwasserabgabe erfolgt durch Bescheid, nach den Vorgaben der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser in ein Gewässer. Möchte der Abgabepflichtige davon abweichen, können verschiedene Anträge bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Innerhalb des Veranlagungszeitraumes überwacht die zuständige Behörde die Abwasserqualität des eingeleiteten Abwassers. Die Höhe der geschuldeten Abwasserabgabe kann durch den Abgabepflichtigen reduziert werden, wenn dieser bauliche Veränderungen vornimmt, die zu einer Verbesserungen der eingeleiteten Abwasserqualität führt.
- Bei Einleitungen in Gewässer erster Ordnung und Küstengewässer (mit Ausnahme der Kleineinleitungen) ist das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern zuständig.
- Im allen übrigen Fällen sind die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte zuständig.
- Beabsichtigt ein Abgabenpflichtiger, seine geschuldete Abgabe bei mehreren Festsetzungsbehörden zu verrechnen, ist der Antrag beim Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.
Fristen
Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt. Die Abgabeerklärung ist vom abgabepflichtigen Einleiter für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des Folgejahres vorzulegen. Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
Die Abgabe wird von Amts wegen nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres festgesetzt. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Veranlagungsjahres.
Kosten
Die Festsetzung erfolgt verwaltungsgebührenfrei.
Hinweise (Besonderheiten)
Bürgerinnen und Bürger sind nur in seltenen Fällen direkt abwasserabgabepflichtig. Die Gemeinden und Zweckverbände legen aber die von ihnen zu entrichtende Abwasserabgabe auf ihre Schmutz- und Niederschlagswassergebühren um. Ferner erheben Gemeinden und Zweckverbände die Kleineinleiterabgabe für Einleitungen von weniger als 8 m³ Abwasser pro Tag in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern am 01.06.2021
Stichwörter
Niederschlagswasser, Mischwasserkanalisation, SRK, Regen-/ Mischwasserentlastungsanlage, Einleitung, Regenwasser, Niederschlagswassereinleitung, Gebühren, KSR, Kläranlage, RÜB, Brauchwasser, Schmutzwassereinleitung, Kleineinleiter, Abwasserabgabe, Geschlossene Grube, Niederschlagswasserversickerung, Kanalgebühren, Schmutzwasserabgabe, Gemeingebrauch, RÜ, Schmutzwasser, Kanalgebühr, Kleineinleiterabgabe, Abwasseranschluss, Abwasser, Abwasserkosten, Niederschlagswasserabgabe, Wasserabgabe, Trennsysteme, Kleinkläranlage