Wildschäden Ersatz

    Wild- und Jagdschaden: Feststellung des Ersatzes beantragen

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen.

    Beschreibung

    Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

    Wildschaden an Grundstücken, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder der Nutznießer des Eigenjagdbezirks zu ersetzen. Im Falle der Verpachtung haftet der Jagdpächter, wenn er sich im Pachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat. In diesem Falle haftet der Eigentümer oder der Nutznießer nur, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

    Bei Grundstücken, die zu einem Eigenjagdbezirk gehören, richtet sich, abgesehen von den Fällen des Absatzes 2, die Verpflichtung zum Ersatz von Wildschaden (Absatz 1) nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist der Jagdausübungsberechtigte ersatzpflichtig, wenn er durch unzulänglichen Abschuss den Schaden verschuldet hat.

    Um Ersatzansprüche geltend zu machen, muss der Wildschaden bei den örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Stadt angezeigt werden. Feldschäden müssen 1 Woche nach Kenntnis angezeigt werden, Forstschäden bis zum 1. Mai oder 1. Oktober des Jahres nach Kenntnis.

    Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen. 
     

    Online-Dienst

    MVSP_Wildschadenersatz

    ID: L100027_130159419

    Beschreibung

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    Version

    Technisch erstellt am 25.10.2023 (von: Ziemann, Marcel)

    Technisch geändert am 08.11.2024 (von: Roscher, Franziska)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    zuständige Stelle

    Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die örtlichen Ordnungsbehörden der Ämter und kreisfreien Städte.

    Zuständigkeit

    Zahlungen zum Ausgleich des Wildschadens erfolgen nach Anzeige und Schadensfeststellung durch die zuständigen Wildschadensausgleichskassen. 

    Ansprechpartner

    10.190 Sachgebiet Ordnungsangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Lange Str. 47

    18311 Ribnitz-Damgarten

    Parkplatz: Am Markt
    Anzahl: 20
    Gebühren: ja

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postanschrift

    Am Markt 1

    18311 Ribnitz-Damgarten

    Öffnungszeiten

    Montag 13:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 13:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

    Bankverbindung

    Stadt Ribnitz-Damgarten

    Empfänger: Stadt Ribnitz-Damgarten

    IBAN: DE50 1307 0000 0254 6000 00

    BIC: DEUTDEBRXXX

    Bankinstitut: Deutsche Bank AG

    Stadt Ribnitz-Damgarten

    Empfänger: Stadt Ribnitz-Damgarten

    IBAN: DE43 1309 1054 0002 1209 09

    BIC: GENODEF1HST

    Bankinstitut: Pommersche Volksbank eG

    Stadt Ribnitz-Damgarten

    Empfänger: Stadt Ribnitz-Damgarten

    IBAN: DE15 1505 0500 0530 0006 28

    BIC: NOLADE21GRW

    Bankinstitut: Sparkasse Vorpommern

    Version

    Technisch erstellt am 18.09.2014 (von: Ewert, Lars)

    Technisch geändert am 21.05.2024 (von: Ziemann, Marcel)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    Formloser Antrag:
    -    Name des Schadensersatzpflichtigen
    -    Tag und Uhrzeit der Schadensfeststellung
    -    Angabe Gemeinde, Gemarkung, Flur und Flurstück
    -    Flurkartenauszug mit der markierten Schadensfläche
    -    Bestellt oder bewachsen mit?
    -    Wildart (Schadensverursacher)
    -    geschätzte Höhe des Schadens in €

    Voraussetzungen

    -    fristgerechter Antrag bei der örtlichen Ordnungsbehörde
    -    Nachweisführung des Schadens

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Antrag
    2. Ladung zum Ortstermin
    3. Ortstermin mit Schadensschätzung
    4. Beendigung des Verfahrens durch gültige Einigung
    5. Wenn keine gütliche Einigung: Erstellung eines Gutachtens
    6. Beendigung des Verfahrens durch vorgerichtlichen Bescheid

    Fristen

    • bei Feldschäden: 1 Woche nach Kenntnis
    • bei Forstschäden: bis 1. Mai oder 1. Oktober nach Kenntnis

    Bearbeitungsdauer

    eine Woche bis zu einem halben Jahr

    Kosten

    Gebühren werden für folgende Amtshandlungen erhoben:

    • Erlass eines Vorbescheides ohne Ortstermin: EUR 45,00

    Herbeiführung einer gütlichen Einigung nach

    • dem ersten Ortstermin: EUR 90,00
    • dem zweiten Ortstermin: EUR 155,00
    • bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

    Erlass eines Vorbescheides nach

    • dem ersten Ortstermin: EUR 130,00
    • dem zweiten Ortstermin: EUR 200,00
    • bei jedem weiteren Ortstermin erhöht sich die Gebühr um EUR 45,00

    Bei einer gütlichen Einigung werden die Kosten durch den Ersatzverpflichteten und den Geschädigten jeweils zur Hälfte getragen.

    Beim Erlass eines Vorbescheides entscheidet die Ordnungsbehörde, wer die Kosten trägt. Dabei sind Kosten, die bei sachgemäßer Behandlung der Angelegenheit nicht entstanden wären, dem Beteiligten aufzuerlegen, der sie verursacht hat.
     

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern, Ref 210 am 13.01.2021

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2015 (von: Böhm, Kathleen)

    Technisch geändert am 10.10.2024 (von: Barth, Kati)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)