Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen können Sie einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V stellen.
Beschreibung
Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.
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zuständige Stelle
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Fachgebiet FD-Service und Untere Denkmalschutzbehörde
Beschreibung
Aufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz M-V (DSchG M-V):
- Führen der Denkmallisten des Landkreises für Baudenkmale, bewegliche Denkmale und Bodendenkmale, i. d. Z. Benachrichtigung der Denkmaleigentümer und Gemeinden gem. § 5 DSchG M-V
- Ausweisung von Denkmalbereichen durch Rechtsverordnung gem. § 5 Abs. 3 DSchG M-V
- Denkmalrechtliche Genehmigung von Maßnahmen zur Beseitigung, Veränderung oder Nutzungsänderung von Denkmalen gem. § 7 Abs. 1 DSchG M-V sofern sie nicht Genehmigungen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bedürfen, z. B. Baugenehmigung, § 7 Abs.6 DSchG
- Abstimmung mit der Denkmalfachbehörde - Landesamt für Kultur und Denkmalpflege (LAKD) Anhörung und Einvernehmen
- Beteiligung am Baugenehmigungsverfahren sowie als TÖB im Bauleitplanverfahren
- Anzeigestelle für Denkmalfunde einschließlich Bodendenkmale gem. § 11 DSchG M-V
- Beratung in allen Denkmalfragen
- Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 DSchG M-V
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1565
23958 Wismar
Hausanschrift
Parkplätze
- Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
Anzahl: 198 Gebühren: nein
Haltestellen
- Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
Linie:- Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
- Haltestelle: Malzfabrik Grevesmühlen
Linie:- Bus: Malzfabrik Grevesmühlen
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.
Formulare
Förderungen
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 385 588-79111
E-Mail: poststelle@lakd-mv.de
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage mind. drei vergleichbarer Angebote
- aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
- aktueller Grundbuchauszug
- Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
- ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
- erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche -/Baugenehmigung)
- bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
- ggf. Vertretungsberechtigung
Formulare
Voraussetzungen
- bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
- Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
- Maßnahme darf noch nicht begonnen sein
Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Fristen
Der Antrag auf Fördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht sein.
Bearbeitungsdauer
zwischen 6 und 9 Monaten
Kosten
- Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
- bis zu 50% der förderfähigen Kosten
- Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
Hinweise (Besonderheiten)
Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).
Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.
Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).
Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 15.10.2018