Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen können Sie einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege M-V stellen.
Beschreibung
Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.
Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.
Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.
Hinweise für Vorpommern-Rügen: Denkmalschutz/Denkmalpflege
Erforderliche Genehmigungen
Für Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Denkmalen sowie in ausgewiesenen Denkmalbereichen wird eine denkmalrechtliche Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde benötigt. Aber auch für Gebäude in der Umgebung von Denkmalen kann diese erforderlich sein.
Für viele Vorhaben greifen bereits andere, übergeordnete Genehmigungstatbestände, z.B. eine Baugenehmigung. Die Bearbeitung der denkmalrechtlichen Belange erfolgt dann bei der Bearbeitung Ihres Bauantrages.
Zuschüsse / steuerliche Erleichterungen
Es gibt für den Landkreis Vorpommern-Rügen verschiedene Fördermöglichkeiten für Denkmale. Regional ansässig sind die öffentliche oder private Dorferneuerung, ILER sowie LEADER. Überregional ist es u.a. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.
Die sogenannte Denkmal-AfA bedeutet, dass der Eigentümer eines Denkmals für Baumaßnahmen an diesem im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren bis zu 9% und den nochmals folgenden 4 Jahren bis zu 7% (Vermietung usw. - § 7i EStG) von seiner Steuer absetzen kann. Nutzt er das Denkmal selbst (§ 10f EStG), sind es im Jahr der Herstellung und den folgenden neun Jahren bis zu 9%. Dazu müssen die Maßnahmen im steuerlichen Sinne mit der unteren Denkmalschutzbehörde unseres Landkreises vor Baubeginn abgestimmt sein.
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter:
https://www.lk-vr.de/Kreisportrait/Denkmale/Informationen-Formulare
________________________________________________________________________________________________________________________________
- Denkmalliste
- Charta von Venedig
- Allgemeines zu Denkmalen
- Baudenkmal
- Bodendenkmal
- Steuerliche Vorteile (Denkmal - AfA)
- Ausgewählte Denkmale werden vorgestellt
Erforderliche Genehmigungen
Für Bau- und Sanierungsmaßnahmen an Denkmalen sowie in ausgewiesenen Denkmalbereichen wird eine denkmalrechtliche Genehmigung durch die untere Denkmalschutzbehörde benötigt. Aber auch für Gebäude in der Umgebung von Denkmalen kann diese erforderlich sein.
Für viele Vorhaben greifen bereits andere, übergeordnete Genehmigungstatbestände, z.B. eine Baugenehmigung. Die Bearbeitung der denkmalrechtlichen Belange erfolgt dann bei der Bearbeitung Ihres Bauantrages.
Zuschüsse / steuerliche Erleichterungen
Es gibt für den Landkreis Vorpommern-Rügen verschiedene Fördermöglichkeiten für Denkmale. Regional ansässig sind die öffentliche oder private Dorferneuerung, ILER sowie LEADER. Überregional ist es u.a. die Deutsche Stiftung Denkmalschutz.
Die sogenannte Denkmal-AfA bedeutet, dass der Eigentümer eines Denkmals für Baumaßnahmen an diesem im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren bis zu 9% und den nochmals folgenden 4 Jahren bis zu 7% (Vermietung usw. - § 7i EStG) von seiner Steuer absetzen kann. Nutzt er das Denkmal selbst (§ 10f EStG), sind es im Jahr der Herstellung und den folgenden neun Jahren bis zu 9%. Dazu müssen die Maßnahmen im steuerlichen Sinne mit der unteren Denkmalschutzbehörde unseres Landkreises vor Baubeginn abgestimmt sein.
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter:
https://www.lk-vr.de/Kreisportrait/Denkmale/Informationen-Formulare
________________________________________________________________________________________________________________________________
Online-Dienst
MVSP_MV_Zuwendung_des_Landes_zur_Erhaltung_von_Denkmalen_beantragen
Online erledigen
Zahlungsweise
- giropay
- Visa Karte
- Paypal
- Mastercard
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
zuständige Stelle
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern
Ansprechpartner
Landesamt für Kultur und Denkmalpflege
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
E-Mail: poststelle@lakd-mv.de
Telefon Festnetz: +49 385 588-79111
Telefon Festnetz: BEHOERDENVERZEICHNIS
erforderliche Unterlagen
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage mind. drei vergleichbarer Angebote
- aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
- aktueller Grundbuchauszug
- Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
- ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
- erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche -/Baugenehmigung)
- bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
- ggf. Vertretungsberechtigung
Formulare
Voraussetzungen
- bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
- Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
- Maßnahme darf noch nicht begonnen sein
Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Fristen
Der Antrag auf Fördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht sein.
Bearbeitungsdauer
zwischen 6 und 9 Monaten
Kosten
- Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
- bis zu 50% der förderfähigen Kosten
- Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt
Hinweise (Besonderheiten)
Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).
Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.
Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).
Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern am 15.10.2018