Durchführung einer Grundstücksvermessung (Grenzfeststellung und Abmarkung) anfragen
Wenn Ihnen der genaue Grenzverlauf Ihres Grundstückes nicht bekannt ist, können Sie eine Grenzfeststellung und Abmarkung beantragen.
Beschreibung
Nicht immer ist der tatsächliche Grenzverlauf in der Örtlichkeit bekannt und das Wissen um den genauen Verlauf kann beispielsweise durch Eigentumswechsel in Vergessenheit geraten.
Durch eine Grenzfeststellung oder Grenzwiederherstellung der Grenzpunkte und deren Abmarkung wird die Grenze in der Örtlichkeit wieder sichtbar gemacht und Rechtssicherheit geschaffen. Konflikte können dadurch vermieden werden.
Der Unterschied zwischen der Grenzfeststellung und der Grenzwiederherstellung liegt darin, dass Grenzpunkte, die in der Vergangenheit bereits einmal festgestellt wurden, wiederhergestellt werden. Hierfür fällt eine reduzierte Gebühr an.
Für die Grenzfeststellung und die Grenzwiederherstellung wird die Lage der Grenzpunkte anhand der Nachweise im Liegenschaftskataster durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde ermittelt. Soweit nicht bereits vorhanden, werden die Grenzpunkte dann in der Örtlichkeit gekennzeichnet. Gegebenenfalls beschädigte oder falsch sitzende Grenzzeichen werden gerichtet und verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt.
Die Ergebnisse der Grenzfeststellung, Grenzwiederherstellung und Abmarkung werden anschließend im Liegenschaftskataster dokumentiert.
Die Abmarkung kann auch allein beantragt werden. Dies ist erforderlich, wenn die örtliche Kennzeichnung im Rahmen einer früheren Liegenschaftsvermessung zurückgestellt wurde.
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zuständige Stelle
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde
Ansprechpartner
Fachgebiet 41.10 - Vermessung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Sven Anders
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Holger Krawutschke
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Jörg Neiseke
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Stefan Seehase
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Oliver Urban
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dr.-Ing. Richard Boerner
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 03981 4898097
E-Mail: info@vermessung-boerner.de
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Holger Bannuscher
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Norbert Boerner
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Natalia Brim
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 03865 825-0
E-Mail: info@vermessung-brim.de
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Annett Frank
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Diethard Gajek
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Matthias Kahle
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Andreas Golnik
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Kai Grünhagen
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Peter Hansch
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Verm.-Ing. Thomas Harnisch
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Gunther Herrmann
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Roland Hiltscher
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Andre Jeske
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Andreas Klug
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Rainer Lessner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Holger Lübcke
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dirk Manthey
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Gerd Meißner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Torsten Meißner
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Dirk Schönemann
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Hans-Georg Täger
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur M. Eng. Felix Möbius
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Telefon Festnetz: 0381 776-490
E-Mail: info@vermessung-moebius.de
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Stefan Ulbrich
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Steffen Möbius
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin M.Eng. Kathi Schwarzkopp
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Wilfrid Panke
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Telefon Festnetz: 03831 290462
E-Mail: w.panke@gmx.de
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Stefan Reiche
Adresse
Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 038209 80480
E-Mail: post@erdvermesser.de
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Mario Sankowsky
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Mirjam Sperlich
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. Ulrike Schirm
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Telefon Festnetz: 038872 603-25
Telefon Festnetz: 038872 603-27
Fax: 038872 603-64
E-Mail: info@geo-land-mv.de
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Christopher Sohn
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Lothar Walther
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. Jan-Christoph Unger
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. (FH) Frank Wagner
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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin Dipl.-Ing. (FH) Petra Zeise
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erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung
- Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin ist:
- formlose, nicht formgebundene Zustimmung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers oder
- bei einer bevollmächtigen Person: formloser, nicht formgebundener Nachweis über Bevollmächtigung
- Im Fall, dass die antragstellende Person nicht zugleich kostenschuldende Person ist:
- formlose, nicht formgebundene Bestätigung zur Übernahme der Kosten
Formulare
- Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
- Schriftform erforderlich: Nein
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Voraussetzungen
Sie können einen Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung stellen, wenn Sie:
- Grundstückseigentümer oder Grundstückseigentümerin
- erbbau- oder nutzungsberechtigte Person
- eine Zustimmung vom obigen Personenkreis haben oder
- vom obigen Personenkreis bevollmächtigt
sind.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 5, 28, 31 Geoinformations- und Vermessungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (GeoVermG M-V)
- §§ 8, 12 Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Mecklenburg-Vorpommern (BO-ÖbVI M-V)
- Tarifstellen 11 und 12 der Vermessungskostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Verm-KostVO M-V)
- Verwaltungsvorschrift zur Durchführung von Liegenschaftsvermessungen in Mecklenburg-Vorpommern (LiVermVV M-V)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Grenzfeststellung und Abmarkung
Verfahrensablauf
Sie reichen den Antrag auf Grenzfeststellung und Abmarkung bei einer zuständigen Stelle ein (Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur beziehungsweise untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde). Bei fehlenden Angaben oder Unklarheiten werden Sie kontaktiert. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Angaben ein.
Die zuständige Stelle wird eine Liegenschaftsvermessung durchführen, um die beantragten Grenzpunkte anhand der Nachweise des Liegenschaftskatasters zu ermitteln und diese in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die hierfür notwendigen örtlichen Vermessungsarbeiten werden Ihnen und weiteren Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten, deren Grundstücke oder bauliche Anlagen betreten werden müssen, angekündigt. Anschließend werden Sie und die betroffenen Rechtsinhaber zu einem Grenztermin eingeladen, an dem eine Anhörung stattfindet sowie die Grenzfeststellung und Abmarkung bekannt gegeben wird.
Wenn die Grenzfeststellung und Abmarkung bestandskräftig geworden sind, das heißt, die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, erstellt die zuständige Stelle die Vermessungsschrift. Auf Grundlage dieser Vermessungsvorschrift aktualisiert die untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS).
Sie erhalten einen Gebührenbescheid von der zuständigen Stelle. Darüber hinaus erhalten Sie einen gesonderten Gebührenbescheid von der unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für die erfolgte Übernahme ins ALKIS.
Fristen
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahre
Bearbeitungsdauer
- drei bis neun Monate
Kosten
- Die Gebühr ist abhängig von der Anzahl der festzustellenden beziehungsweise wiederherzustellenden Grenzpunkte und dem Bodenwert.
- Die Mindestgebühr für die Feststellung eines Grenzpunktes beträgt 2.077,50 Euro.
- Die Mindestgebühr für die Wiederherstellung eines Grenzpunktes beträgt 2.018 Euro.
- Für die Fortführung des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystems (ALKIS) fallen zusätzliche Gebühren an.
Dokumente
Eingehend
Vollmacht
Dokumenttyp: Erklärung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Erklärung zur Kostenübernahme
Dokumenttyp: Erklärung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Sonstige Nachweise
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Zustimmung Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümers
Dokumenttyp: Nachweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 11.07.2023
Stichwörter
uVGB, ÖbVI