Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

    Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

    Beschreibung

    Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

    Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

    Verwarnungsgeld:

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

    Bußgeld:

    Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

    Hinweise für Stralsund: Anhörung für Verkehrsordnungswidrigkeiten

    In der Hansestadt Stralsund können Anhörungen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten online durchgeführt werden.

    Die Bezahlung von Verwarngeldern für Verkehrsordnungswidrigkeiten kann online vorgenommen werden.

    Online-Dienst

    Verkehrsordnungswidrigkeit - Verwarngeld bezahlen

    ID: L100027_125587619

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Sie benötigen einen Benutzernamen und Passwort, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau niedrig).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

    Ausnahme:
    Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Ordnungsamt | Abt. Zentrale Bußgeldstelle

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 2145

    18408 Stralsund

    Hausanschrift

    Schillstraße 5 - 7

    18439 Stralsund

    Haltestellen

    • Haltestelle: Olof-Palme-Platz
      Linien:
      • Bus: Linie 1
      • Bus: Linie 4

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 8 - 12 Uhr Dienstag 8 - 12 Uhr und 13 - 18 Uhr Mittwoch Termine nur nach vorheriger Vereinbarung Donnerstag 8 - 12 Uhr und 13 - 16 Uhr Freitag 8 - 12 Uhr

    Kontakt

    Fax: 03831 25253772

    Telefon Festnetz: 03831 253775

    E-Mail: ordnungsamt@stralsund.de

    Stichwörter

    Bußgeld, Knöllchen, Ordnungswidrigkeit, Verwarngeld

    Version

    Technisch geändert am 20.04.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Team 31.22 - Verkehrsordnungswidrigkeiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 12/13

    18507 Grimmen

    Öffnungszeiten

    Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 18:00 Uhr Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und von 13:30 bis 16:00 Uhr Termine können Sie unter der Behördennummer 115 vereinbaren.

    Kontakt

    Fax: +49 3831 357-444001

    Telefon Festnetz: 03831 115

    E-Mail: bussgeldstelle@kreisverwaltung-vr.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Feststellung der Ordnungswidrigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Verwarnung/Anhörung
    Bußgeldbescheid
    Einspruch
    Verfahren der Staatsanwaltschaft
    Urteil des Amtsrichters in Strafsachen

    Fristen

    • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
    • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung

    Bearbeitungsdauer

    unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)

    Kosten

    Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Kraftfahrt-Bundesamtes.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.08.2021

    Version

    Technisch geändert am 21.04.2023

    Stichwörter

    Vorfahrt, Verwarngeld, Bahnschranke, Alkohol, Überholverbot, Geschwindigkeitsübertretung, Kennzeichenmissbrauch, rote Ampel, Verwarung, Promille, Flensburg, Verkehrsordnungswidrigkeit, Bußgeld, TÜV, Geldbuße, Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abgasuntersuchung, Bußgeldkatalog, Wegstreckenzähler, Verwarngeldangebot, Kraftfahrzeug, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Rennen, Alkoholverbot

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English