Bußgeldverfahren (wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr) Festsetzung

    Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

    Beschreibung

    Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.

    Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung. 

    Verwarnungsgeld:

    Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.

    Bußgeld:

    Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das  Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.

    Hinweise für Schwerin: Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung

    Bußgeld:
    Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden.

    Fahrverbote:
    Von der Landeshauptstadt Schwerin werden nur Führerscheine angenommen, die auf ein Fahrverbot der Landeshauptstadt Schwerin zurückzuführen sind. Sollten Fahrverbote durch andere Behörden ausgesprochen worden sein, sind die Führerscheine bei diesen Behörden abzugeben.

    Das Fahrverbot ist je nach Entscheidung im Bußgeldbescheid oder spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten.

    Bußgeld:
    Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden.

    Fahrverbote:
    Von der Landeshauptstadt Schwerin werden nur Führerscheine angenommen, die auf ein Fahrverbot der Landeshauptstadt Schwerin zurückzuführen sind. Sollten Fahrverbote durch andere Behörden ausgesprochen worden sein, sind die Führerscheine bei diesen Behörden abzugeben.

    Das Fahrverbot ist je nach Entscheidung im Bußgeldbescheid oder spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten.

    Online-Dienst

    LHSN Online-Anhörung in Verwarnungs- und Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr

    ID: L100027_139160433

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 01.11.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    zuständige Stelle

    Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte

    Ausnahme:
    Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Schwerin - Team Bußgeldstelle

    Beschreibung

    Die Bußgeldstelle Schwerin bearbeitet  sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin. Hierzu zählt neben den Verwarn- und Bußgeldverfahren auch die Überwachung der Fahrverbote bzw. die Vollstreckung offener Geldbußen im Zuge des Erzwingungshaftverfahrens.

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Packhof 2-6

    19053 Schwerin

    Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 2
    Gebühren: nein


    Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 4
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
    Anzahl: 30
    Gebühren: ja


    Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
    Anzahl: 123
    Gebühren: ja

    Haltestelle Hauptbahnhof

    Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)

    Straßenbahn: 1, 4


    Haltestelle Stadthaus

    Straßenbahn: 2


    Schwerin Hauptbahnhof

    Regionalbahn: Intercity

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde

    Kontakt

    Stichwörter

    Bußgeld, Bußgeldstelle, Demonstrationen, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Ordnung, Ordnungsbehördliche Angelegenheiten, Ordnungsdienst, Veranstaltungen

    Version

    Technisch erstellt am 25.03.2015 (von: Rüthers, Klaus)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Henschke, Christoph)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)

    erforderliche Unterlagen

    keine

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Feststellung der Ordnungswidrigkeit

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Verwarnung/Anhörung
    Bußgeldbescheid
    Einspruch
    Verfahren der Staatsanwaltschaft
    Urteil des Amtsrichters in Strafsachen

    Fristen

    • für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
    • für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung

    Bearbeitungsdauer

    unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)

    Kosten

    Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Kraftfahrt-Bundesamtes.

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.08.2021

    Version

    Technisch erstellt am 30.01.2014 (von: Kohl, Birgit)

    Technisch geändert am 21.04.2023 (von: Zauber, Carola)

    Stichwörter

    Promille, Kraftfahrzeug, Geldbuße, Flensburg, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrt, Bahnschranke, Geschwindigkeitsübertretung, Bußgeldkatalog, TÜV, Bußgeld, Überholverbot, Abgasuntersuchung, Fahrverbot, Verkehrsordnungswidrigkeit, Verwarngeld, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch, Verwarngeldangebot, Verwarung, Alkoholverbot, rote Ampel, Alkohol, Wegstreckenzähler, Rennen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 02.09.2022 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 29.04.2021 (von: Schmidt, Michael)