Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung
Beschreibung
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gemäß §§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) werden verfolgt und geahndet nach den Verfahrensvorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und auf der Grundlage der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) des Bundes.
Die Höhe des Verwarnungs- oder Bußgeldes richtet sich nach der Art und Schwere der Verkehrszuwiderhandlung.
Verwarnungsgeld:
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festlegen.
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld geahndet werden. Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden zudem Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig. Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a und 24c StVG werden in der Regel dann in das Fahreignungsregister (FAER) eingetragen, wenn gegen den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet wurde; bei einer besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit werden zwei Punkte und bei einer verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeit wird ein Punkt eingetragen.
Hinweise für Schwerin: Strafen und Bußgelder im Straßenverkehr - Festsetzung
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden.
Fahrverbote:
Von der Landeshauptstadt Schwerin werden nur Führerscheine angenommen, die auf ein Fahrverbot der Landeshauptstadt Schwerin zurückzuführen sind. Sollten Fahrverbote durch andere Behörden ausgesprochen worden sein, sind die Führerscheine bei diesen Behörden abzugeben.
Das Fahrverbot ist je nach Entscheidung im Bußgeldbescheid oder spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten.
Bußgeld:
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr können mit einem Bußgeld ab 60,00 Euro geahndet werden.
Fahrverbote:
Von der Landeshauptstadt Schwerin werden nur Führerscheine angenommen, die auf ein Fahrverbot der Landeshauptstadt Schwerin zurückzuführen sind. Sollten Fahrverbote durch andere Behörden ausgesprochen worden sein, sind die Führerscheine bei diesen Behörden abzugeben.
Das Fahrverbot ist je nach Entscheidung im Bußgeldbescheid oder spätestens 4 Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides anzutreten.
Online-Dienst
LHSN Online-Anhörung in Verwarnungs- und Bußgeldangelegenheiten im Straßenverkehr
Online erledigen
Vertrauensniveau
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zuständige Stelle
Landräte, Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, Oberbürgermeister/Bürgermeister der großen kreisangehörigen Städte
Ausnahme:
Bußgelder bei Zuwiderhandlung gegen Vorschriften zum "Halten und Parken": die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Schwerin - Team Bußgeldstelle
Beschreibung
Die Bußgeldstelle Schwerin bearbeitet sämtliche Verfahren im Zusammenhang mit Verkehrsordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Schwerin. Hierzu zählt neben den Verwarn- und Bußgeldverfahren auch die Überwachung der Fahrverbote bzw. die Vollstreckung offener Geldbußen im Zuge des Erzwingungshaftverfahrens.
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 2
Gebühren: nein
Behindertenparkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 4
Gebühren: ja
Parkplatz: Stellplätze vor dem Stadthaus Am Packhof 2-6
Anzahl: 30
Gebühren: ja
Parkplatz: Tiefgarage Stadthaus
Anzahl: 123
Gebühren: ja
Haltestelle Hauptbahnhof
Bus: 5, 7, 8, 10, 11, 12, 14, 19 (nur zeitweise)
Straßenbahn: 1, 4
Haltestelle Stadthaus
Straßenbahn: 2
Schwerin Hauptbahnhof
Regionalbahn: Intercity
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten des Stadthauses Schwerin Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde
Kontakt
E-Mail: bussgeldstelle@schwerin.de
Stichwörter
Bußgeld, Bußgeldstelle, Demonstrationen, Gewerbe, Gewerbeangelegenheiten, Kommunaler Ordnungsdienst, Ordnung, Ordnungsbehördliche Angelegenheiten, Ordnungsdienst, Veranstaltungen
erforderliche Unterlagen
keine
Formulare
keine
Voraussetzungen
Feststellung der Ordnungswidrigkeit
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Verwarnung/Anhörung
Bußgeldbescheid
Einspruch
Verfahren der Staatsanwaltschaft
Urteil des Amtsrichters in Strafsachen
Fristen
- für die Annahme des Verwarngeldangebotes durch Zahlung: in der Regel eine Woche (§ 56 Abs. 2 OWiG)
- für einen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: zwei Wochen nach Zustellung
Bearbeitungsdauer
unterschiedlich, abhängig von der Art und Feststellung der Zuwiderhandlung (Auswertung bildgebender Verfahren ist langwieriger als eine Verwarnung im Rahmen einer polizeilichen Anhaltekontrolle)
Kosten
Beim Erlass eines Bußgeldbescheides werden Verwaltungsgebühren und Auslagen fällig.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
Weitere Informationen finden Sie auch auf den Internetseiten Kraftfahrt-Bundesamtes.
Gültigkeitsgebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern am 20.08.2021
Stichwörter
Promille, Kraftfahrzeug, Geldbuße, Flensburg, Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorfahrt, Bahnschranke, Geschwindigkeitsübertretung, Bußgeldkatalog, TÜV, Bußgeld, Überholverbot, Abgasuntersuchung, Fahrverbot, Verkehrsordnungswidrigkeit, Verwarngeld, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Kennzeichenmissbrauch, Verwarngeldangebot, Verwarung, Alkoholverbot, rote Ampel, Alkohol, Wegstreckenzähler, Rennen