Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Einfache Melderegisterauskunft beantragen

    Über das Serviceportal können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes erfragen.

    Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Hinweise für Greifswald: einfache Melderegisterauskunft

    1. Elektronische Abfrage

    Die elektronische Abfrage ist möglich.

     

    2. Persönliche oder schriftliche Abfrage

    Sie können die einfache Melderegisterauskunft persönlich oder schriftlich beantragen. Die Gebühr beträgt bei einfachen Melderegisterauskünften 8,00 Euro, bei erweiterten Melderegisterauskünften 10,00 Euro. Im Einzelfall können weitere Gebühren anfallen.

    Bei persönlicher Antragstellung werden Ihnen die Daten vor Ort mitgeteilt. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie die Daten auf dem Postweg. Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie eine Auskunft benötigen.

    Bitte beachten Sie das Informationsblatt.

    Online-Dienst

    Melderegister

    ID: L100027_110116693

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Soweit die Auskunft nicht über das Internet eingeholt wird, ist die Meldebehörde zuständig, in der die Person wohnt, zu der eine Auskunft eingeholt wird.

    Zuständigkeit

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Soweit die Auskunft nicht über das Internet eingeholt wird, ist die Meldebehörde zuständig, in der die Person wohnt, zu der eine Auskunft eingeholt wird.

    Ansprechpartner

    32.3.0 Einwohnermeldewesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Markt 15

    17489 Greifswald

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkscheinautomat, Fischstraße 17
      Anzahl: 22  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Parkplatz Salinenstraße, Ladebower Chaussee 11
      Anzahl: 250  Gebühren: ja
    • Parkplatz: Tiefgarage am Markt, Rakower Straße 1
      Anzahl: 273  Gebühren: ja
    • Behindertenparkplatz: Markt 15, Zufahrt über Domstraße 39
      Anzahl: 2  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Markt 15 - 19
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadtbus
      Linien:
      • Bus: Linie 3, Haltestelle Knopfstraße
      • Bus: Linie 2, Haltestelle Knopfstraße
      • Bus: Linie 3, Haltestelle Rathaus

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 31 53

    17489 Greifswald

    Kontakt

    Fax: +49 3834 8536-4135

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4120(Für telefonische Terminvereinbarungen)

    Telefon Festnetz: +49 3834 8536-4131

    E-Mail: einwohnermeldeabteilung@greifswald.de

    Kontaktperson

    Formulare

    Gebührenhinweise Einwohnermeldewesen

    für Amtshandlungen entfallen Gebühren. Rechtsgrundlage dafür ist § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 S. 4 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 04. Oktober 1991 i. V. m. der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa und zur Änderung der Hundehalterverordnung vom 22. Februar 2017, jeweils in der aktuell gültigen Fassung. Die Gebührenschuld entsteht nach § 11 des Landesverwaltungskostengesetzes grundsätzlich mit Eingang des Antrags bei der zuständigen Behörde.


    Hinweis 32.3.0 Einwohnermeldewesen:
    Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft
    Antrag auf Erteilung einer einfache Melderegisterauskunft

    Stichwörter

    Einwohnermeldeamt

    Version

    Technisch geändert am 22.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Hinweise für Greifswald: einfache Melderegisterauskunft

    Für die Beantragung nutzen Sie bitte das Antragsformular. Der Nachweis der Bezahlung ist dem Antrag beizufügen.

    Formulare

    Antragsformular / Onlinedienst

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    zur einfachen Melderegisterauskunft

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Elektronische Abfrage

    Über das Dienstleistungsportal der Landesregierung können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben der §§ 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes von Mecklenburg-Vorpommern erfragen.

    Verfahrensablauf

    Die Gebühr für die Auskunft beträgt pro Suchvorgang 2,50 Euro (Kostenverordnung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. M-V S. 626). Die Gebühr fällt auch an, wenn die gesuchte Person nicht gefunden wird oder Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
    Für die Zahlung der anfallenden Gebühr per Kreditkarte müssen Sie sich zunächst auf einen Benutzernamen festlegen. Diesen können Sie frei wählen. Dann sind die Angaben Ihrer Kreditkarte erforderlich. Nach der Anmeldung müssen Sie die gesuchte Person mit Vor- und Familiennamen nennen. Um den Einwohner eindeutig zu identifizieren, ist die Nennung zweier weiterer Angaben notwendig. Hierfür kommen vor allem das Geburtsdatum und eine frühere Anschrift in Betracht. Wenn anhand dieser Daten die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann, erhalten Sie danach innerhalb weniger Minuten die vorhandene Auskunft.

    2. Persönliche oder schriftliche Abfrage

    Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Die Gebühr beträgt in diesen Fällen pro Suchvorgang 8 Euro. Bei persönlicher Antragstellung werden Ihnen die Daten vor Ort mitgeteilt. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie die Daten auf dem Postweg. Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie eine Auskunft benötigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die elektronische Auskunft erfolgt nach wenigen Minuten.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern Dr. Laier, RL VII2 Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 05.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de