Melderegisterauskunft Erteilung einfach

    Einfache Melderegisterauskunft beantragen

    Über das Serviceportal können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben des Bundesmeldegesetzes erfragen.

    Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen.

    Beschreibung

    Im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft erhalten Sie von der Meldebehörde Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften zu der gesuchten Person. Ist die Person verstorben wird Ihnen dies mitgeteilt.

    Ob Ihnen eine Meldebehörde eine Auskunft über die Daten der gesuchten Person erteilt, liegt in deren pflichtgemäßem Ermessen. Die einfache Melderegisterauskunft wird nicht erteilt, wenn eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen ist oder für die Meldebehörde Grund zu der Annahme besteht, dass hieraus eine Gefahr für schutzwürdige Interessen des Betroffenen oder einer anderen Person erwachsen kann.

    Hinweise für Wismar: Spezialisierung

    Um eine Melderegisterauskunft erhalten zu können, sind mindestens drei Angaben zur gesuchten Person erforderlich.

    Um die Eindeutigkeit der Person, mit Hilfe des Melderegisters, gewährleisten zu können, benötigen wir folgende Angaben:

    • Vorname,
    • Familienname,
    • Geburtsname,
    • Geburtsdatum oder
    • bekannte Anschriften.

    Online-Dienst

    Melderegister

    ID: L100027_110116693

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Soweit die Auskunft nicht über das Internet eingeholt wird, ist die Meldebehörde zuständig, in der die Person wohnt, zu der eine Auskunft eingeholt wird.

    Zuständigkeit

    Meldebehörde des Wohnortes der gesuchten Person

    Soweit die Auskunft nicht über das Internet eingeholt wird, ist die Meldebehörde zuständig, in der die Person wohnt, zu der eine Auskunft eingeholt wird.

    Ansprechpartner

    Melde- und Passangelegenheiten

    Adresse

    Hausanschrift

    Stadthaus, Am Markt 11

    23966 Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Termine können online [ ] gebucht oder telefonisch unter 03841 251-2345 vereinbart werden.(Dienstags ist das Aufsuchen ohne vorherige Terminvereinbarung für die Bürgerinnen und Bürger möglich.) Montag 08.00 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 15.30 Uhr Dienstag 08.00 bis 12.00 Uhr 13.30 bis 15.30 Uhr Mittwoch 08.00 bis 12.00 Uhr Donnerstag 08.00 bis 12.00 Uhr 14.00 bis 17.30 Uhr Freitag 08.00 bis 12.00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 03841 251-2345(Hotline)

    E-Mail: einwohnermeldeamt@wismar.de

    Version

    Technisch geändert am 11.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Antragsformular / Onlinedienst

    Achtung!! Um diese automatisierte Auskunft nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst als Nutzer im Servicebereich anmelden. Sollten Sie noch nicht über eine Benutzerkennung verfügen, ist eine vorherige einmalige Registrierung am Portal erforderlich. Mit der einmaligen Registrierung am Portal erhalten Sie automatisch auch Nutzungsrechte für alle weiteren anmeldepflichtigen Services.

    zur einfachen Melderegisterauskunft

    Voraussetzungen

    • Die von Ihnen gesuchte Person muss anhand Ihrer Angaben eindeutig identifiziert werden können. Das heißt, dass Sie bereits über Daten zum Betroffenen verfügen müssen. Dies sind in der Regel der Vor- und Familienname, das Geburtsdatum, das Geschlecht oder die zuletzt bekannte Anschrift.
    • Sofern Sie die Daten für gewerbliche Zwecke verwenden, müssen Sie diese angeben.
    • Sie müssen bei der Anfrage erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwenden oder dass eine Einwilligung der betroffenen Person hierzu vorliegt.
    • Soweit sie die Anfrage für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels an die Meldebehörde richten und bei der Meldebehörde eine Einwilligung nicht vorliegen sollte, haben Sie gegenüber der Meldebehörde zu erklären, dass Ihnen die Einwilligung vorliegt.
    • Die Meldebehörde kann von Ihnen verlangen, dass Sie die Einwilligung der betroffenen Person vorlegen.
    • Es darf keine Auskunftssperre im Melderegister bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    1. Elektronische Abfrage

    Über das Dienstleistungsportal der Landesregierung können Sie die Adressen von Einwohnern entsprechend den Vorgaben der §§ 44 und 49 des Bundesmeldegesetzes von Mecklenburg-Vorpommern erfragen.

    Verfahrensablauf

    Die Gebühr für die Auskunft beträgt pro Suchvorgang 2,50 Euro (Kostenverordnung des Ministeriums für Inneres und Europa vom 22. Februar 2017 (GVOBl. M-V S. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2019 (GVOBl. M-V S. 626). Die Gebühr fällt auch an, wenn die gesuchte Person nicht gefunden wird oder Ihnen die erteilte Auskunft bereits bekannt ist.
    Für die Zahlung der anfallenden Gebühr per Kreditkarte müssen Sie sich zunächst auf einen Benutzernamen festlegen. Diesen können Sie frei wählen. Dann sind die Angaben Ihrer Kreditkarte erforderlich. Nach der Anmeldung müssen Sie die gesuchte Person mit Vor- und Familiennamen nennen. Um den Einwohner eindeutig zu identifizieren, ist die Nennung zweier weiterer Angaben notwendig. Hierfür kommen vor allem das Geburtsdatum und eine frühere Anschrift in Betracht. Wenn anhand dieser Daten die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann, erhalten Sie danach innerhalb weniger Minuten die vorhandene Auskunft.

    2. Persönliche oder schriftliche Abfrage

    Sie können die einfache Melderegisterauskunft auch persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Meldebehörde beantragen. Die Gebühr beträgt in diesen Fällen pro Suchvorgang 8 Euro. Bei persönlicher Antragstellung werden Ihnen die Daten vor Ort mitgeteilt. Bei schriftlicher Beantragung erhalten Sie die Daten auf dem Postweg. Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde, in deren Zuständigkeitsbereich Sie eine Auskunft benötigen.

    Bearbeitungsdauer

    Die elektronische Auskunft erfolgt nach wenigen Minuten.

    Kosten

    Hinweise für Wismar: Spezialisierung

    Die Kosten ergeben sich aus der Kostenverordnung über Allgemeine Verwaltungsgebühren des Innenministeriums Mecklenburg-Vorpommern.

    • einfache Melderegisterauskunft 8,00 € Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 8,70 Euro
    • erweiterte Melderegisterauskunft 10,00 € Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 10,70 Euro

    Sollte ein größerer Verwaltungsaufwand notwendig sein, insbesondere bei Rückgriff auf gesondert aufbewahrte Daten (Archivauskunft), erhöht sich die Gebühr wie folgt:

    • einfache Melderegisterauskunft 16,00 Euro Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 16,70 Euro
    • erweiterte Melderegisterauskunft 18,00 Euro Versandkostenpauschale 0,70 Euro = 18,70 Euro

    Bei persönlicher Vorsprache entfällt die Versandkostenpauschale und Sie erhalten Ihre Auskunft direkt vor Ort.

    Die Gebühr überweisen Sie bitte vor Zusendung der Anfrage auf folgendes Konto der Hansestadt Wismar:

    Sparkasse NWM

    IBAN: DE98 1405 1000 1000 0606 55
    BIC: NOLADE21WIS

    unter Angabe des Kassenzeichens :

    00179718-911 + Name der angefragten Person

    Eine Bezahlung der Gebühr per Scheck oder Lastschrift ist nicht möglich!

    Nach erfolgter Gebührenzahlung wird die beantragte Melderegisterauskunft erteilt und versandt. Bei fehlender Gebührenzahlung oder abweichendem Betrag wird Ihre Anfrage auf Melderegisterauskunft urschriftlich an Sie zurück versandt.

    In dem Zusammenhang verweisen wir auf die Möglichkeit der Erteilung von einfachen Melderegisterauskünften für Mecklenburg-Vorpommern auf elektronischem Wege (eMRA.MV) über das Dienstleistungsportal des Landes Mecklenburg-Vorpommern unter . Hier beträgt die Gebühr 2,50 Euro Transaktionskosten. Es ist eine einmalige Registrierung auf dem Portal notwendig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium des Innern Dr. Laier, RL VII2 Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern am 05.11.2015

    Version

    Technisch geändert am 26.07.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de