Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Bewilligung

    Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen beantragen

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. 

    Beschreibung

    Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus Familien mit geringem Einkommen den Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und Bildung erleichtern. Als Eltern beziehungsweise berechtigte Person haben Sie die Möglichkeit, hierfür vom Staat eine finanzielle Unterstützung zu beantragen. Diese betrifft folgende Bereiche:

    Bis maximal zum 18. Lebensjahr:

    • Die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft, zum Beispiel im Sportverein oder in der Musikschule, wird mit monatlich bis zu EUR 15,00 gefördert.

    Bis maximal zum 25. Lebensjahr:

    • Die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf wird im Jahr 2024 mit EUR 195,00 jährlich (EUR 130,00 für das erste, EUR 65,00 für das zweite Schulhalbjahr) gefördert.
    • Für eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung werden Kosten übernommen, soweit sie erforderlich ist, um die nach schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten Lernziele zu erreichen.
    • Für eintägige Ausflüge von Schulen, Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege werden die Kosten in tatsächlicher Höhe erstattet.
    • Für mehrtägige Ausflüge von Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege sowie für Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen werden die Kosten in tatsächlicher Höhe übernommen.
    • Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für Schülerinnen und Schüler (falls in schulischer Verantwortung) sowie von Kindern in Kindertagesstätten und in der Kindertagespflege.
    • Die erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen für die Beförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsganges (Schülermonatskarten) werden berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden.  

    In der Regel ist die Schülerbeförderung durch die Träger der Schülerbeförderung abgedeckt. Eine Übernahme der erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen als Leistung des Bildungs- und Teilhabepaketes wird nachrangig gewährt.

    Online-Dienst

    Bildungskarte

    ID: L100027_133405524

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Trägerschaft und Umsetzung des Bildungspakets liegen vollständig in der Verantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte.

    Bitte erfragen Sie in Ihrem Rathaus oder Bürgeramt beziehungsweise im Jobcenter die zuständige Ansprechperson für die Leistungen aus dem Bildungspaket.

    Ansprechpartner

    Fachgebiet Sonstige Leistungen und soziale Hilfen

    Beschreibung

    Sozialhilfe:

    Einen wesentlichen Teil dieser Arbeit umfasst die Sozialhilfe. Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht und in der Zusammenarbeit mit den Leistungsberechtigten diese zu befähigen, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Sozialhilfe wird nachrangig gegenüber dem Einkommen aus Arbeit sowie von Einnahmen und Vermögen des Leistungsberechtigten und gegenüber anderen Sozialleistungsträgern gewährt.

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 1565

    23958 Wismar

    Hausanschrift

    Werkstraße 2

    23970 Wismar

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wismar Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Hauptbahnhof
    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle: Malzfabrik in Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen
    • Haltestelle: Dr.-Leber-Straße in Wismar
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Börzower Weg 3

    23936 Grevesmühlen

    Parkplätze

    • Parkplatz: Parkplatz der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 121  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplätze entlang der Rostocker Straße in Wismar
      Anzahl: 21  Gebühren: nein
    • Behindertenparkplatz: Parkplatz auf dem Gelände der Kreisverwaltung in Wismar
      Anzahl: 15  Gebühren: nein
    • Parkplatz: Parkplatz an der Malzfabrik in Grevesmühlen
      Anzahl: 198  Gebühren: nein

    Haltestellen

    • Haltestelle: Wismar Hauptbahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Wismar Hauptbahnhof
    • Haltestelle: Grevesmühlen Bahnhof
      Linie:
      • Regionalbahn: Grevesmühlen Bahnhof
    • Haltestelle: Lindengarten in Wismar
      Linie:
      • Bus: Lindengarten in Wismar
    • Haltestelle: Malzfabrik in Grevesmühlen
      Linie:
      • Bus: Malzfabrik in Grevesmühlen
    • Haltestelle: Dr.-Leber-Straße in Wismar
      Linie:
      • Bus: Dr.-Leber-Straße in Wismar

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: geschlossen Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 16:00 Uhr Mittwoch: geschlossen Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr 13:00 - 18:00 Uhr Freitag: geschlossen Hinweis: Und nach telefonischer Terminvereinbarung.

    Kontaktperson

    Formulare

    Bildung und Teilhabe (1) - Hauptantrag
    Bildung und Teilhabe (2) - Hinweise zum Ausfüllen des Antrages
    Bildung und Teilhabe Jobcenter (4) - Notwendigkeit einer Lernförderung beantragen
    Bildung und Teilhabe (5) - Anlage E Zuschuss Schülerbeförderung
    Bildung und Teilhabe Jobcenter (2) - Anlage A Besch. Ausflug
    Bildung und Teilhabe (6) - Notwendigkeit einer Lernförderung beantragen
    Bildung und Teilhabe Jobcenter (3) - Anlage E Zuschuss Schülerbeförderg
    Bildung und Teilhabe Jobcenter (1) - Globalantrag
    Bildung und Teilhabe (3) - Anlage A Bescheinigung Ausflug
    Bildung und Teilhabe (4) - Anlage D Bestätigung Leistungsanbieters
    Bildung und Teilhabe (7) - Vereinbarung

    Version

    Technisch geändert am 29.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis der Bedürftigkeit, zum Beispiel durch Bescheid über:
      • Bürgergeld
      • Sozialhilfeleistungen
      • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
      • Kinderzuschlag
      • Wohngeld
    • gegebenenfalls Angabe der Kindergeldnummer
    • gegebenenfalls Rechnungen, Quittungen und sonstige Nachweise
    • soweit notwendig, Bescheinigungen der Schule

    Die zuständige Stelle informiert Sie über weitere eventuell erforderliche Unterlagen.

    In der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II/Bürgergeld) wird im Wesentlichen auf eine gesonderte Beantragung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verzichtet. Alle Leistungen des Bildungspakets gelten durch den Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag auf Bürgergeld als gleichzeitig (stillschweigend) mitbeantragt. Lediglich für mehrtägige Klassenfahrten ist weiterhin ein gesonderter Antrag notwendig. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Leistung auch rückwirkend ab dem Monat der Antragstellung erbracht werden kann, selbst wenn der Bedarf erst später im Laufe des Bewilligungszeitraums konkretisiert wird.

    Hinweise für Nordwestmecklenburg: Spezielle Hinweise: Leistungen der Bildung und Teilhabe für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene beantragen

    INFORMATIONEN zur Bildungskarte erhalten Sie hier .

    Voraussetzungen

    Einen Rechtsanspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen haben grundsätzlich Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, wenn sie beziehungsweise ihre Eltern zum Zeitpunkt des Antrags eine der folgenden Sozialleistungen erhalten:

    Altersgrenze für Bedarfe der Bildung: Vollendung des 25. Lebensjahres, diese gilt nur für Schülerinnen und Schüler im Rechtskreis des SGB II/Bürgergeldes

    Altersobergrenze für Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Angebote aus Kultur, Sport und Freizeit): Vollendung des 18. Lebensjahres

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Bildungs- und Teilhabeleistungen müssen gesondert beantragt werden. Dies gilt nicht für den persönlichen Schulbedarf bei SGB II- und SGB XII- Leistungsbeziehenden. Anträge sind für jedes Kind gesondert erforderlich.

    Trägerschaft wie auch Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes liegen in M-V vollständig in alleiniger Verwantwortung der Landkreise und kreisfreien Städte. Anträge stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde oder wenden sich für eine Beratung und Antragstellung an den Bürgerservice/ das Bürgeramt Ihres Wohnortes. Antragsformulare und weitere Informationen zum Bildungs- und Teilhabepaket finden Sie außerdem im Internet auf den Seiten der Landkreise und kreisfreien Städte und direkt bei den zuständigen Stellen.

    Sollten sich Ihre persönlichen Verhältnisse ändern, sollten Sie dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Das betrifft insbesondere

    •  das Einkommen (zum Beispiel Art und Höhe)
    •  den Familienstand
    •  die Bankverbindung
    •  den Wohnsitz.

    Fristen

    Gemäß § 37 Absatz 2 SGB II werden Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, wozu auch die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zählen, wirkt auf den Ersten des Monats zurück.

    Der Antrag auf Leistungen für die Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft gemäß § 28 Absatz 7 SGB II wirkt, soweit daneben andere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden, auf den Beginn des aktuellen Bewilligungszeitraums zurück (§ 37 Absatz 2 Satz 3 SGB II).

    Die Sozialhilfe, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, setzt gemäß § 18 Absatz 1 SGB XII ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen. Die Voraussetzung der Leistung des persönlichen Schulbedarfs liegt insoweit ab Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe über den Bedarf vor.

    Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 SGB XII werden auf Antrag erbracht. Das heißt, eine Antragstellung ist notwendig bei

    • Klassenfahrten/Schulausflügen,
    • Schülerbeförderung,
    • Lernförderung,
    • Mittagsverpflegung,
    • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft.

    Ansprüche auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets nach dem Bundeskindergeldgesetz (für Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld) verjähren 12 Monate nach Ablauf des Kalendermonats, in dem sie entstanden sind.

    Kosten

    keine

    Hinweis:

    Die Abwicklung von Zahlungsmodalitäten bei Leistungen der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erfolgt in M-V über die sogenannte Bildungskarte. Ein dort bereitgestelltes Teilhabebudget ermöglicht eine geförderte Beteiligung an diversen Vereins-, Kultur-, Freizeit und Nachhilfeangeboten. Die von den zuständigen Ämtern (Kommunen beziehungsweise Jobcenter) bereitgestellte elektronische Karte kann von den Leistungsberechtigten für die Zahlung der bewilligten Leistungen genutzt werden. Die teilnehmenden Leistungsanbieter rechnen die in Anspruch genommenen Leistungen mit den entsprechenden Ämtern ab.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern am 28.06.2024

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de