Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale Änderung

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM): Änderung beantragen

    Beschreibung

    Seit dem Jahr 2014 ist die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug grundsätzlich nicht mehr erforderlich. Der Arbeitgeber erhält die Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) elektronisch von der Finanzverwaltung. Der Arbeitgeber benötigt für den Abruf der Daten nur noch das Geburtsdatum und die steuerliche Identifikationsnummer des Arbeitnehmers sowie die Auskunft, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen liegen dem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers.

    Online-Dienst

    Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändern

    ID: L100027_121264834

    Online erledigen

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    Sprache

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    zuständige Stelle

    Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

    Ansprechpartner

    Online-Finanzamt "ELSTER"

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 10.04.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung können nur bis zum 30.11. des Jahres gestellt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Zuständigkeit Finanzämter:

    • Steuerklassenänderung/ -wechsel
    • (Nicht-)Berücksichtigung von Kindern (über 18/gemeldet außerhalb der Wohnsitzgemeinde des Elternteils/Mangelunterhaltsfälle)
    • Lohnsteuerermäßigung

    Zuständigkeit Meldebehörde:

    Anschriftenänderungen und standesamtliche Veränderungen wie zum Beispiel

    • Kirchenein- oder Kirchenaustritt
    • Eheschließung und Begründung einer Lebenspartnerschaft
    • Geburt, Adoption oder Tod

    werden nach wie vor von den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden verwaltet und automatisiert an die Finanzverwaltung zur Änderung der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt.

    Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, wenn bei dem/der Steuerpflichtigen

    • die Voraussetzung für eine ungünstigere Steuerklasse eingetreten ist (z. B. die Eintragung der Steuerklasse I, aufgrund des "dauernd getrennt leben" im Vorjahr und dadurch Wegfall der Voraussetzung für die Steuerklasse III),
    • eine geringere Zahl der Kinderfreibeträge zu berücksichtigen ist,
    • die Voraussetzung für eine auf Antrag gewährte Steuerklasse II entfallen ist.

    Andere Änderungen der ELStAM können angezeigt werden, wie zum Beispiel:

    • Eintragung der Steuerklasse 2 (zum Beispiel nach Geburt eines Kindes bei Alleinstehenden)
    • Eintragung einer ungünstigeren Steuerklasse, zum Beispiel Steuerklasse 1 statt 3 oder 4
    • Steuerklassenwechsel zwischen 3/5, 4/4 oder 4/4 mit Faktor

    Weitere Informationen finden Sie hier:

    Gültigkeitsgebiet

    Mecklenburg-Vorpommern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern am 14.12.2018

    Version

    Technisch geändert am 24.04.2023

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de